среда, 10 января 2018 г.

kino_karfreitag

Zitate von Groucho Marx. Groucho Marx , US-amerikanischer Komiker und Schauspieler. † 19. 08. 1977 - Los Angeles. Die besten Zitate des Autors. „ Ich habe eiserne Prinzipien. Wenn sie Ihnen nicht gefallen, habe ich auch noch andere. “ „ Es wьrde mir nicht im Traum einfallen, einem Klub beizutreten, der bereit wдre, jemanden wie mich als Mitglied aufzunehmen. “ „ Fernsehen bildet. Immer, wenn der Fernseher an ist, gehe ich in ein anderes Zimmer und lese. “ „ Du hast das Gehirn eines Vierjдhrigen und ich wette, der Knabe ist froh, dass er es los ist! “ Groucho Marx (Werk: Horse Feathers, 1931) „ Militдrische Intelligenz ist ein Widerspruch in sich. “ Alle Zitate von Groucho Marx durchblдttern. (Es werden je 10 Zitate pro Seite angezeigt.) Weitere Zitate. Jeder kann alt werden, der lange genug lebt. . [Sprьche/Kino und TV] Ein Mann ist so alt wie die Frau die er fьhlt. . [Sprьche/Kino und TV] Die Ehe ist eine wunderbare Institution, . [Sprьche/Kino und TV] Hinter jedem erfolgreichen Mann ist eine . [Sprьche/Kino und TV] AuЯer Hunden sind Bьcher die besten Freunde . [Sprьche/Kino und TV] Warum sollte ich mich wegen der Nachwelt . [Sprьche/Kino und TV] Alimente zahlen ist wie ein totes Pferd mit Heu zu fьttern. . [Sprьche/Kino und TV] Zuletzt gesucht. Zitat des Tages. Benutzeranmeldung. Fьr Ihre Homepage. Aktuelle Kommentare. Aktuelle Forenbeitrдge. ohimmel : Danke Dir! Bьdlradio - Buidlradio: hдngt wohl eher vom Dialekt ab. :-). Stephanie : Hallo ich suche dringend ein Zitat. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen? . hsm : Ich hab noch was: Charles Duell, Chef des amerikanischen Patentamtes hat 1899. ohimmel : Liebe User, sammle (inhaltlich) falsche Zitate ьber die Zukunft. Deren habe i. So günstig liegen die Feiertage im Jahr 2017. Grund zur Vorfreude: 2017 liegen die Feiertage günstig. (29.12.2016) Kurzausflüge unternehmen oder zwischendrin Mal richtig zur Ruhe kommen: Dazu gibt das neue Jahr mit etlichen verlängerten Wochenenden Gelegenheit. Der einzige Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, ist Neujahr - und das hat man ja gleich hinter sich gebracht. Außerdem gibt es sogar einen einmaligen Sonderfeiertag. Alle Infos zu den Feiertagen 2017. Ein Sonderfeiertag und ein langes Weihnachtswochenende. Ein Jahr voller verlängerter Wochenenden: Heilige Drei Könige (6.1.) fällt auf einen Freitag und der Tag der Arbeit (1.5.) auf einen Montag. Die Tage Karfreitag (14.4.) , Ostermontag (17.4) und Pfingstmontag (5.6. ) liegen ohnehin günstig am Wochenende. Für kleine Auszeiten mitten in der Woche sorgen Christi Himmelfahrt (25.5.) und Fronleichnam (15.6.) , die jeweils auf einen Donnerstag fallen. Mariä Himmelfahrt (15.8.) und der Tag der Deutschen Einheit (3.10.) werden an Dienstagen gefeiert. Das Weihnachtswochenende könnte nicht schöner liegen: Der 1. Weihnachtsfeiertag fällt im Jahr 2017 auf einen Montag (25.12.) . Entsprechend wird der 2. Weihnachtsfeiertag (26.12.) an einem Dienstag begangen. Und zusätzlich wartet 2017 noch mit einem besonderen Bonus auf: Zum 500. Reformationsjubiläum ist der Reformationstag am Dienstag, den 31.10. ein einmaliger gesetzlicher Feiertag. Auch der darauffolgende Tag ist ein Feiertag: Allerheiligen (1.11.) . Schöne Aussichten für das neue Jahr! Übersicht der Feiertage im Jahr 2017. Sonntag: Neujahr, 01.01.2017. Freitag: Heilige Drei Könige, 06.01.2017. Montag: Ostermontag, 17.04.2017. Montag: Tag der Arbeit, 01.05.2017. Donnerstag: Christi Himmelfahrt, 25.05.2017. Montag: Pfingstmontag, 05.06.2017. Donnerstag: Fronleichnam, 15.06.2017. Dienstag: Mariä Himmelfahrt, 15.08.2017. Dienstag: Tag der Deutschen Einheit, 03.10.2017. Dienstag: Reformationstag, 31.10.2017. Mittwoch: Allerheiligen, 01.11.2017. Montag: 1. Weihnachtsfeiertag, 25.12.2017. Dienstag: 2. Weihnachtsfeiertag, 26.12.2017. Mehr Aktuelles aus München. Weitere Meldungen. Nachrichten aus und für München. Was ist aktuell los in der Landeshauptstadt? Rathaus Umschau. Neues aus dem Rathaus: Hier informiert die Münchner Stadtverwaltung. FC Bayern Meldungen. Spielberichte, News und Geschichten zum Rekordmeister. Jobs und Stellenangebote in München. muenchen.de Newsletter. muenchen.de informiert regelmäßig über die saisonalen Event-Highlights in München und gibt Insider-Tipps zum Stadtgeschehen. Kontakt & Mehr. © 2017 Portal München Betriebs-GmbH & Co. KG - Ein Service der Landeshauptstadt München und der Stadtwerke München GmbH. Weitere Informationen. Museum „Schöne Stiege“ Tel: 07371/909633 (dienstags) Städtisches Museum "Schöne Stiege" Das städtische Museum Schöne Stiege ist das Heimatmuseum der Stadt Riedlingen und wurde Ende 2002 in dem 1556 erbauten Fachwerkgebäude „Schöne Stiege“ in der Rösslegasse 1 eingerichtet. Im Zentrum der Dauerausstellung stehen die vielfältigen Zeugnisse zur Stadt- und Kirchengeschichte, zum Wirtschaftsleben und zur Geschichte der ältesten Zeitung ab 1712. Eine Spezialsammlung stellt der Bestand von über 200 Hinterglasbildern des 18. und 19. Jahrhunderts dar, von denen rund 150 gezeigt werden. Das 1556 erbaute Ackerbürgerhaus selbst gilt in seinem hervorragenden Erhaltungsgrad als besonderes Beispiel für Architektur und Wohnen in früher Zeit. Die „Schöne Stiege“ nimmt einen für Oberschwaben herausragenden bauhistorischen Rang ein. Museum „Schöne Stiege“ Tel: 07371/909633 (dienstags) April bis Dezember: Freitag und Samstag: 15 - 17 Uhr, Sonntag: 14 - 17 Uhr. Ostermontag, Pfingstmontag und Montag, 3. Oktober: 15 - 17 Uhr. Geschlossen: Karfreitag, 3. Samstag im Mai (Flohmarkt) Das Beben, das Amerika weckte. Berge rutschten zu Tal, Häuser zerplatzten, 169 Menschen starben: Ein massives Beben erschütterte 1964 die Südküste Alaskas - als "Karfreitagsbeben" ging die Katastrophe in die Geschichte ein. Noch Wochen danach vibrierte der Erdball. ist Korrespondent für SPIEGEL ONLINE in New York. Bild: Lane Hartwell. Zuerst kam das Grollen. Dumpf, drohend, aus dunkler Tiefe. "Wie ein Güterzug", würden sie sich hinterher erinnern, oder: "Wie ein Lebewesen, das auseinander gerissen wird." Sie hörten es in Anchorage und, 650 Kilometer entfernt, auf dem Kodiak Island, in Homer im Süden, Naknek im Westen, Valdez im Osten. Selbst auf den Booten im Prinz-William-Sund. Fünf Sekunden später tat sich die Erde auf. Was dann geschah, ist kaum fassbar. Mehr als viereinhalb Minuten lang bebte, krachte, wankte, rüttelte es. Berge rutschten zu Tal, Straßen bäumten sich auf, Brücken stürzten ein, Häuser zerplatzten. In der Downtown von Anchorage, der größten Stadt Alaskas, versanken Autos, Gebäude und Passanten im pulverisierten Boden. Überall brachen Brände aus. Der Meeresboden hob sich, gefolgt von einem Tsunami, der die Häfen ausradierte. Das große Alaska-Erdbeben vom 27. März 1964 gilt als eine der schlimmsten Naturkatastrophen der Geschichte. Die genaue Zahl der Opfer blieb unklar. Nach offiziellen Angaben hatte es 169 Tote gegeben - dank der Abgeschiedenheit der Region eine glimpfliche Statistik. Die Sachschäden erreichten nach heutiger Rechnung mehr als 2,3 Milliarden Dollar. Mit einer Stärke von 9,2 auf der Richterskala war es das schwerste je gemessene Beben Nordamerikas. Bis heute ist es, nach einem Beben in Chile vier Jahre zuvor, das zweitschwerste weltweit - heftiger noch als jenes im Indischen Ozean, das 2004 einer Viertelmillion Menschen zum Verhängnis wurde. Noch wochenlang vibrierte der gesamte Erdball - "wie eine Glocke", so das US-Geologieamt USGS. Die tektonische Gewalt jener 278 Sekunden forderte die Wissenschaftler heraus: Das Alaska-Beben dauerte länger als die meisten vorherigen und verschob dabei mehr Erdoberfläche, vertikal wie horizontal. "Dann war die Welt zu Ende" "Es war das Beben, das Amerika aufweckte", resümiert der USGS jetzt zum 50. Jahrestag. "Noch nie hatte ich etwas so Zerstörerisches aus nächster Nähe gesehen", erinnert sich USGS-Geologe Art Grantz, der als einer der ersten Außenstehenden in Alaska eintraf. "Alles im Chaos versunken", bestätigte sein Kollege George Plafker. Plafker war aus Seattle eingeflogen, wo die 184 Meter hohe Space Needle schwankte - 3600 Kilometer südöstlich vom Epizentrum. Es war Karfreitag. Wegen des Feiertags waren die Straßen von Anchorage relativ leer. Viele Einwohner hatten die Stadt, die sich erst fünf Jahre zuvor mit Alaska den USA angeschlossen hatte, fürs Osterwochenende verlassen. Der Zufall entschied, wer überlebte und wer nicht. Verwandte Artikel. Am Ortsrand saßen die achtjährige Penny Mead und ihre Brüder, der zwölfjährige Perry, der vierjährige Paul und der zweijährige Merrell, beim Abendessen, als das Beben um 17.36 Uhr begann. "Es poltert und ächzt und kreischt laut", erinnert sich Mead in der Lokalzeitung "Anchorage Daily News". Das Holzhaus zerbarst, Merrell ruschte in eine Erdspalte: "Ein Riss klaffte und verschluckte ihn." Zugleich sei auch Perry "in ein Loch gesprungen". In Sekunden waren beide Brüder verschwunden. Nur Penny und Paul überlebten. Anchorage wurde fast komplett zerstört, samt seiner Infrastruktur. Auch der Tower des Flughafens stürzte ein. "Wir guckten fern", schreibt der damals sechsjährige Eric Clark auf einem Beben-Blog. "Dann war die Welt zu Ende." 100 Millionen Tonnen TNT. Die Fissuren, die sich plötzlich durch Alaskas frosterstarrte Felslandschaft zogen, waren ein Echo der geologischen Gewalt im Erdinneren. Unter der Küste des Kontinents treffen zwei tektonische Platten aufeinander: Die Pazifische Platte schiebt sich unter die Nordamerikanische Platte. Da beide Platten ineinander verhakt sind, entlädt sich die Spannung in ruckartigen Erdstößen. An jenem Freitag entsprach dieser Schock rund 100 Millionen Tonnen TNT, dem 63.000fachen der Hiroshima-Atombombe. Auf 250.000 Quadratkilometern hob das Beben den Boden um bis zu elfeinhalb Meter an. Erdrutsche begruben ganze Gemeinden, anderswo verflüssigte sich der Untergrund zu Steinschlacke. "Fast biblische Ausmaße", so beschrieb der USGS die dramatischen Folgen. Das Epizentrum lag 125 Kilometer südöstlich von Anchorage unter dem Prinz-William-Sund in 25 Kilometern Tiefe. Auf dem Meeresboden schuf das Beben eine 800 Kilometer lange Verwerfung. Bis zu 67 Meter hohe Tsunami-Wellen verschlangen die Küstenorte Seward, Chenega, Kodiak und Valdez, wo allein 32 Menschen starben, als der Hafen unterging. Selbst 4500 Kilometer südlich im kalifornischen Crescent City forderte der Tsunami noch zwölf Todesopfer. Ausläufer erreichten Peru, Neuseeland und Japan. "Amerikanern die Augen geöffnet" Doch das Karfreitagsbeben veränderte nicht nur das Denken der Forscher: "Es hat den Amerikanern die Augen geöffnet für die Realität der Bebenrisiken für Leben und Besitz", sagt der frühere USGS-Direktor Chip Groat. "Es zeigte uns, dass wir es uns nicht leisten können, selbstgefällig zu sein, was Erdbeben angeht, vor allem im seismisch aktivsten Bundestaat." Der US-Kongress verabschiedete daraufhin das National Earthquake Hazards Reduction Program, das etliche Behörden bei der Erdbebenforschung koordiniert. Die Ozeanografiebehörde NOAA richtete ein Tsunami-Frühwarnsystem ein und Stadtplaner entwickelten in der Folge neue Bauvorschriften. Das Beben veränderte, wie Wissenschaftler über solche Ereignisse denken. Die Mechanik der tektonischen Platten war noch unerforscht - und dann über Nacht erwiesen. USGS-Mann Plafker war einer der Ersten, die das kapierten. Ist an Weihnachten das Cinemaxx geöffnet? Wenn man ins Kino gehen will, zu oder offen? 2 Antworten. heute und morgen scheint es geöffnet zu haben, Du kannst ja mal Deine Stadt eingeben. nö keiner will da arbeiten! Auch interessant. Heute is anscheinend Männerabend bei manchen Filmen oder im ganzen Kino, ich weiß es nicht.. Heißt das ich würde heute zur Abendvorstellung nicht mit meinem Freund in den Film MIRRORS gehen können ?? Wenn nein wäre das ja total besch..en* sry.. Hallo, ich habe mich als Service-Mitarbeiterin im CinemaxX beworben, da sie nach Personal suchen. Nun habe ich morgen ein Vorstellungsgespräch und wollte fragen, ob jemand Ahnung hat welche Fragen mich da erwarten? Ich bin 13 und will am Montag um23:00 in fast and the furious rein gehen und wollte fragen ob ich rein kann mit meinem Vater, da der Film bis ca. 2:30(nachts) geht. Meine Freundin ist ne austauschschülerin aus texas und wir wollen ins kino gehen..kann man im cinemaxx auch filme auf enlisch gucken? das wäre echt toll :) Also ich habe vor mit meinem Freund in's Kino zu gehen. Wir sind am überlegen den Pärchenplatz zu nehmen. Würden aber gerne wissen was es denn bei diesen Plätzen für "besssere" bequemlichkeiten gibt. Dankeschön. Hat das cinemaxx in harburg am 31.12.14 offen? Wenn ja, wie lange? Was muss ich jetzt tun ? Ist es egal, weil man ja genau deswegen etwas früher da sein muss, oder kann ich die Reservierung nicht zurücknehmen (bzw meinen einzelnen Platz) ? Kino: CineMaxX Potsdamer Platz. Hallo, habe so eben Plätze bei Cinemaxx reserviert und es ist schon ewig her, dass ich im Cinemaxx war. Also war ich auf der Internetseite und hab Plätze reserviert. Aber auf dem Kinosaalschaubild sind mir Plätze aufgefallen, die ein Herz haben. Was bedeuten diese? Sehe auf der ganzen Seite keinen Hinweis darauf. Wisst ihr ob das Cinemaxx in Hannover am Karfreitag offen hat? Weil auf der internetseite steht für morgen ganz normal das Kinoprogramm drinne. Kann leider nicht mehr anrufen da man nur bis 21:00 anrufen konnte. Muss das aber jetzt unbedingt wissen ! Danke im vorraus. Hii Ich wollte morgen ins Kino gehen und den 2. Teil von maze runners 2 angucken. Aber dann hab ich in der Programm Übersicht bei cinemaxx Solingen gesehen das der Film 2x dort steht und das mit 2 unterschiedliche Namen und Bilder auf beiden steht maze runners, aber auf den Bildern stehen andere Namen. Sind das die gleichen oder unterschiedliche? Danke. hat jemand Erfahrungen mit dem Cinemaxx-Kino in Oldenburg. Ich habe schon einige Bewertungen gelesen, jedoch gehen die Meinungen da ziemlich auseinander, und sie sind schon ein paar Jahre alt. Jetzt weiß ich nicht, was ich glauben soll. Kann mir jemand helfen? Danke im Voraus! ich würde gerne wissen welches kino popcorn ihr am besten findet, cinestar oder cinemaxx? kriterien wären hierfür die menge der süßen glasur, menge ungenießbarer harter stücke oder ob man von dem letzten rest leicht das kötzen kriegt. geld spielt keine rolle und bitte gebt mir keine anderen antworten. ich kenne viele user dieser seite und die meisten sind zu dumm ne frage zu verstehen also. danke :) Am 16.12.2010 beginnt NARNIA jetzt meine frage. Wie würdet ihr reagieren wen ein Fremder Person, euch fragen würd: Geit ihr jetzt in Cinemaxx Kino und wen ja darf ich mit rein. Den als gruppe könnten wir günstiger ins Kino gehen. Bitte alter und Geschlecht so wie Begründung angeben. Der Grund meiner Frage: Ich habe am14.12.2010 einen Behinderten getroffen, dank im könnte ich als seine Begleitperson kostenlos rein. Den Eintrittspreis haben wir zwischen uns aufgeteilt. Denn Kino Film Harry Potter 7 –Teil 1 Angeschaut, ich saß in der Loge hat mich 4€uro gekostet. Der Film begann um 13:15Uhr. Danach bekam ich eine Eintritts karte für den Kino Film „22 Bullets“ geschenkt Preis 0,00€uro.

Kino karfreitag

Der Kreuzestod von Jesus war der Wille seiner Gegner. Was bedeutet "Erlцsung" durch Christus? Der furchtbare Kreuzestod von Jesus hдtte ьberhaupt nicht sein mьssen, wenn seine Jьnger und die damalige Bevцlkerung voll hinter ihm gestanden hдtten. Und er wдre trotz dieses fehlenden Rьckhalts zu verhindern gewesen, wenn der rцmische Prokurator Pontius Pilatus nicht Angst um seine Machtstellung und um sein Ansehen gehabt hдtte. Denn er hatte das Todesurteil gegen Jesus gegen seine Ьberzeugung gefдllt . Letzteres ist so auch in den Bibeln der Kirche zu lesen. Dass Jesus von Nazareth hingerichtet wurde und dieses Werk zusammen mit seinen Nachfolgern nicht durchfьhren konnte, war also nicht "Gottes Willen", sondern der Wille der Gegner von Jesus. Und sie setzten sich durch aufgrund der Feigheit und Дngste des rцmischen Prokurators Pilatus und der Menschen, die versprochen hatten, Jesus zur Seite zu stehen, aber aus Angst vor den Hohenpriestern und Religionsfьhrern oder aus Trдgheit abgetaucht waren. Was hat Jesus gewollt? Jesus hatte immer wieder vom "Reich Gottes" gesprochen, das nun mit ihm auf diese Erde komme. Es ist aber "nicht von dieser Welt" (Johannes 18, 36), was bedeutet: Es ist kein дuЯeres Reich mit Hierarchie, Institutionen, Waffen usw., und es grьndet auch nicht auf den vielen Ego-Prinzipien, wozu gehцrt: Der Machthungrigste gelangt an die Spitze. Sondern es ist ein "inneres Reich", indem Menschen zunдchst beginnen, sich in ihrem Charakter selbst zu verдndern und friedfertig zu werden. Diese Verдnderungen sollten dann im Lauf der Zeit aber auch im ДuЯeren, also in der Gesellschaft, Gestalt annehmen; also: ein Reich nicht "von", aber "in" dieser Welt - eine kraftvolle und friedfertige Gemeinschaft inmitten den Wirren der Staaten und Gesellschaften. Und was hat die Kirche daraus gemacht? Und wie ist es heute? Jesus hдngt ja schon lange nicht mehr am Marterkreuz, sondern im Christentum wird offiziell an seine Auferstehung geglaubt. In den Kirchen jedoch hдngt Christus nach 2000 Jahren immer noch am Kreuz, und sein Sterben wird dort sogar gefeiert. Und gerade das ist fьr Papst Jorge Bergoglio besonders wichtig . Bereits in seiner ersten Messe nach seiner Papstwahl im Jahr 2013 hob er hervor: "Ich wьnsche mir, dass alle … den Mut haben, … die Kirche auf das Blut des Herrn zu bauen, das am Kreuz vergossen wurde; und sich zur einzigen Herrlichkeit zu bekennen, zum gekreuzigten Christus". (radiovaticana.va, 14.3.2013) Vor 2000 Jahren waren es die damaligen Religionsfьhrer, die den Tod von Jesus wollten. Doch schon bald sind es die neuen Religionsfьhrer der Kirche, die seinen Tod begrьЯen und feiern und sich so als seine Gegner erweisen, auch wenn sie vordergrьndig das Gegenteil vorgeben. Ein Kreuz ohne Corpus ist im Gegensatz dazu das Auferstehungskreuz. Dies ist ein Kreuz des Sieges (siehe z. B. rechts; Wikimedia-Commons, Caspar David Friedrich, 1815) . Wer auf ein solches Kreuz blickt, der macht sich bewusst: Christus hдngt nicht mehr am Kreuz. Er hat trotz der unvorstellbaren Martern am Kreuz stand gehalten und ist lдngst auferstanden. Und er mцchte auch in uns auferstehen. So stimmen die Worte in diesem Sinne: Die Kirche werde auf dem "Blut des Herrn" aufgebaut. Und passend dazu grьndet die gesamte kirchliche Lehre eben kaum auf dem Glauben an den lebendigen Christus, sondern vor allem auf dem getцteten. Siehe dazu noch einmal die entsprechenden Papstworte in seiner ersten Messe. Und wenn Papst Jorge Bergoglio heute den "Armen" und leidenden Menschen immer wieder das Kreuz mit dem getцteten Christus vor Augen hдlt, was haben die Armen dann von ihm zu erwarten? Kaum mehr als wiederum nur vertrцstende Worte und ein paar Almosen, aber keine Kirche, die ihren weltlichen Machtanspruch aufgibt und ihren Reichtum mit den Armen teilt. Lesen Sie in dieser Ausgabe des Theologen mehr zu dem Geschehen vor 2000 Jahren auf dem Hьgel Golgatha vor Jerusalem, und was Priester und Theologen in den folgenden Jahrzehnten und Jahrhunderten daraus machten. Was genau ist damals mit Jesus passiert? Die Christenheit gedenkt am Karfreitag der Kreuzigung von Jesus von Nazareth. Was ist damals mit diesem Mann geschehen? Hier zunдchst ein Ausschnitt aus Frank Thadeusz, Mordsache Jesus Christus, in: Der Spiegel Geschichte, Nr. 6/2011, S. 77 : "ґIch finde es auЯergewцhnlich, dass Jesus ьberhaupt in der Lage war, den Opfergang zum Kalvarienberg anzutreten`, sagt Frederik Zugibe [Chefpathologe aus den USA und Experte beim Thema Folterverletzungen und Kreuzigung aus medizinischer Sicht] . Offenkundig sah Jesus seinem Schicksal durchaus nicht mit Gelassenheit entgegen. Wдhrend des letzten Treffens mit seinen Jьngern schwitzte er Blut - unter Medizinern ein deutliches Symptom fьr starken Stress oder gar Todesangst . " Dramatisch "war die . Folterung mit dem Flagrum, einer Art Peitsche mit mehreren Lederriemen, in deren Enden scharfe Knochensplitter oder Bleikegel eingeflochten waren. ґDas ist, als wьrde einem ein Baseball mit voller Wucht gegen die Rippen geschmettert - es verursacht einen sehr heftigen Schmerz, der Wochen anhalten kann`, sagt Zugibe. Vielleicht wurde Jesus mit der nach jьdischem Recht hцchstzulдssigen Anzahl von 40 Hieben bestraft. ґEs gibt wenig Zweifel, dass die brutale Auspeitschung ein wesentlicher Grund fьr sei frьhes Ableben war`, sagt Zugibe. Insbesondere Brustkorb und Lungen hatten wohl schweren Schaden genommen. Blutьberstrцmt und besudelt mit Erbrochenem wurde Jesus dann einer Marter zugefьgt, die nur fьr ihn ersonnen worden war: Die rцmischen Soldaten setzten ihm eine geflochtene Krone aus Gemeinem Stechdorn auf und schlugen mit einem Stock auf seinen Kopf ein. Diese Folter sei bisher als bloЯe Schmдhung des ґKцnigs der Juden` unterschдtzt worden . Tatsдchlich jedoch habe die sadistische Krцnung Jesus seinem Ende deutlich nдher gebracht. Schmerzen wie nach der Behandlung mit einem glьhenden Schьrhaken seien die Folge gewesen . Der geschundene Heiland war bereits dem Tode nah, als seine Peiniger ihn am Kreuz fixierten. Die Rцmer nutzten wohl dicke Eisennдgel von zwцlf Zentimeter Lдnge. Wurden sie durch die Fersen getrieben, rissen zahlreiche Nervenbьndel entzwei. ґ Jesus erlitt einen der schlimmsten Schmerzzustдnde, die der Menschheit bekannt sind `, folgert Zugibe . Bei jeder kleinsten Bewegung am Kreuz raste der Schmerz wie ein StromstoЯ durch den Kцrper . Erst nach einer gefьhlten Ewigkeit trat der erlцsende Tod ein." Gemessen an diesem Geschehen sind die alljдhrlichen verkitschten kirchlichen Weihnachts- und Osterfeste mit ihren kulinarischen Fleischgenьssen (in Wirklichkeit grausamen Tieropfern vergleichbar den Opfern im damaligen Jerusalem) ein weiterer Spott und Hohn. Soldaten wurden bestochen, besonders grausam zu Jesus zu sein. In dem Ur-Matthдus-Evangelium, das in Hebrдisch verfasst und von der Kirche nicht in die Bibel aufgenommen wurde, aber durch den "heiligen" katholischen Kirchenvater Hieronymus ьberliefert wurde, steht geschrieben: Vier rцmische Soldaten wurden von Gegnern von Jesus "bestochen" , "sie sollten den Herrn so hart geiЯeln, bis das Blut von seinem ganzen Kцrper flцsse. Sie hatten dieselben Soldaten auch bestochen, dass sie ihn kreuzigten." (Historia passionis Domini, saec. XIV-XV. [14.- und 15. Jahrhundert], foll. 44) Diese vier Soldaten und keine anderen sollten dafьr sorgen, dass sie das Todesurteil vollstrecken, um es dann besonders grausam durchfьhren zu kцnnen. Und warum diese vier? Rцmische Soldaten, die nur ihre "Pflicht" erfьllen wollten, hдtten von sich aus keinen Grund gehabt, besonders grausam gegen Jesus vorzugehen und ihn so qualvoll wie nur mцglich zu foltern und hinzurichten. Sie wьrden, wenn sie auch nur einen Funken Gewissen in sich spьrten, eher versucht haben, die Qualen des Opfers zu vermindern. Die besondere Grausamkeit jener vier Soldaten - sowohl beim Foltern als auch bei der nachfolgenden Kreuzigung - hдtten sich gemдЯ des Ur-Matthдusevangeliums die Gegner von Jesus aus den Kreisen der Priesterkaste bei den rцmischen Soldaten mit Geld erkauft. Jesus starb keinen Sьhnetod, und es gibt keine ewige Verdammnis. Vielen Menschen wurde von Kind auf in der Kirche und in kirchlichen Gemeinschaften erzдhlt, dass Jesus sich habe ans Kreuz nageln mьssen, um dort unsere Schuld und unsere Sьnden zu tragen, das heiЯt, sie sozusagen auf sich zu ьbertragen und sie uns auf diese Weise wegzunehmen. Weiterhin wird dort gelehrt, dass ein Mensch zu seinen irdischen Lebzeiten dieses vermeintliche "Geschenk" fьr sich annehmen bzw. in Anspruch nehmen mьsse, sonst wьrde ein angeblicher "Zorn Gottes" ьber ihm verbleiben, und deswegen mьsse er dann nach seinem Tod die ganze Ewigkeit lang in einer hцllischen Verdammnis entsetzlich leiden. Wenn Letzteres stimmen wьrde, dann wдren aber die Sьnde und das Grauen viel grцЯer als die Liebe Gottes. Doch was fьr ein " Gott " wьrde sich eine solche " Schцpfung " mit diesen " Regeln " ausdenken und unter diesen Umstдnden ьberhaupt installieren? Wдre es dann nicht viel besser gewesen, dies gar nicht erst zu tun? Doch das ist nicht die einzige notwendige Anfrage an die Lehre der Kirche. Eine weitere Anfrage lautet: Wenn Jesus wirklich am Kreuz von Golgatha alle unsere Sьnden "weggenommen" haben soll, warum sind dann die "Christen", die daran glauben, so groЯe Sьnder? Wenn die Sьnden doch angeblich "weg genommen" seien, warum sьndigen die Glдubigen dann so viel weiter? Auch da kann doch etwas nicht stimmen. Oder noch einmal anders gefragt: Wenn Jesus also angeblich die Sьnden jener Menschen weg genommen habe, die ihm ihre Sьnden aus religiцser Ьberzeugung zuvor aufgebьrdet hдtten, warum haben ausgerechnet die Menschen dieser Religion dann so unsдgliches Leid, Elend und Sьndengrauen ьber die Menschheit und den Planeten Erde gebracht? Oder: Soll nach dieser Theorie die Sьndenlast vielleicht deshalb scheinbar "weg genommen" sein, damit sich die auf diese Weise "Entlasteten" nun wieder "frohen Mutes" mit neuen Sьnden belasten kцnnen? Das aber ist die schlimmste Gottesvorstellung, die ьberhaupt denkbar ist - ein Glaube, bei dem man grenzenlos sьndigen und Verbrechen begehen kцnne, weil einem von dem betreffenden Gott ja am Ende allein dank des korrekten Glaubens alle Sьndenlasten weggenommen wьrden. Die Lehre vom stellvertretenden Sьhnetod von Jesus ist Gцtzenkult. Die Lehre von einem angeblich stellvertretenden Sьhnetod von Jesus stammt aus dem antiken Judentum bzw. Heidentum und setzt einen zornigen Gott voraus, den man durch Menschen- oder Tieropfer umstimmen oder besдnftigen kцnne , wie ausfьhrlich in Der Theologe Nr. 37 nachlesbar ist. Jesus lehrte demgegenьber aber einen all-weisen und liebenden Schцpfergott, der keine дuЯeren Opferhandlungen will und braucht, sondern der um das Vertrauen der Menschen wirbt und der ihnen selbst dann nachgeht, wenn sie schon "verloren" zu sein scheinen (z. B. Gleichnis vom "verlorenen" Sohn). Die Kirche hat nun aber - ausgehend vom Hebrдerbrief des Neuen Testaments - die alten heidnischen Vorstellungen vom zornigen Gott wieder erweckt, welche die Israeliten einst aus Дgypten ьbernommen hatten. Und man hat sie dahin gehend variiert, dass anstelle der bisherigen grausamen Tier- oder gar Menschenopfer jetzt Christus das Opfer sei und von nun an der Glaube an diese angeblich notwendige Opfertat nцtig sei, um "gerettet" zu werden. Doch wie gesagt: Das ist die Lehre des Hebrдerbriefes , dessen Verfasser noch nicht einmal bekannt ist. Manche schreiben den Brief dem Paulus zu, weswegen er es Ende des 4. Jahrhunderts doch in die Bibel "schaffte", nachdem sein Inhalt auch schon damals als hцchst suspekt galt. Der bekannte Kirchenlehrer Origenes sagte, es fehle der Beweis, dass ihn ein Apostel geschrieben habe. Und sprachwissenschaftlichen Untersuchungen zufolge ist z. B. die Einleitung und der Schluss nachweislich gefдlscht (siehe z. B. C. Breytenbach; Paulus, die Evangelien und das Urchristentum) . Im Brockhaus Konversationslexikon heiЯt es zum Sachverhalt: "Der Brief an die Hebrдer wurde im Abendlande bis ins 4. Jahrh. als nichtpaulinisch vom Kanon ausgeschlossen." (S. 956; http://www.retrobibliothek.de/retrobib/seite.html?id=122270) Blut, Blut, Blut - Fьr den Menschen mit einem intakten und noch nicht durch kirchliche Indoktrination zerstцrten oder deformierten Gewissen entlarvt sich der Hebrдerbrief in der Bibel selbst, wenn es dort heiЯt: Und auf diesen zweifelhaften, im Urchristentum abgelehnten und in der Kirche umstrittenen Brief wird nun die ganze kirchliche Sьhnopferlehre gegrьndet. Hinzu kommen noch wenige Aussagen des Paulus, der Jesus allerdings ьberhaupt nicht kannte (vgl. Der Theologe Nr. 5) . Doch auch bei Paulus kommt das Wort "Sьhnopfer" nur an einer einzigen Stelle vor, in Rцmer 3, 25 . Und damit ist selbst bei Paulus ursprьnglich wohl etwas anderes gemeint . Es heiЯt dort: Ihn, also Christus, habe Gott "dazu bestimmt, ґhylasterion` zu sein in seinem Blut, als Erweis seiner Gerechtigkeit". Das betreffende Wort "hylasterion", das hier mit "Sьhnopfer" ins Deutsche ьbersetzt wurde, ist ansonsten vor allem das Wort fьr den "Deckel" der "Bundeslade" Israels, auf dem ein Symbol bzw. Bild des Thrones Gottes angebracht war. Es mit "Sьhnopfer" zu ьbersetzen, ist bereits eine Interpretation aufgrund der Sьhnopfervorstellungen des Alten Testaments. Stattdessen kцnnte man Christus in diesem Satz - ohne Sьhnopferlehre - als "Garanten" und Beweis der Liebe Gottes verstehen.* Was sich Paulus bei seinen Worten in Rцmer 3, 25 nun genau gedacht hatte, als er das Wort "hylasterion" verwendete, kann an dieser Stelle aber dahin gestellt bleiben. Denn Paulus ist nicht "Gott". Darauf haben die wahren Gottespropheten Israels immer wieder unter Lebensgefahr eindringlich hingewiesen, wie z. B. Gott durch Jeremia: "Denn Ich habe euren Vдtern, als Ich sie aus Дgypten heraus fьhrte, nichts gesagt und nichts befohlen, was Brandopfer und Schlachtopfer betrifft" (7, 22) . Jeremia wurde auf Veranlassung der Priester darauf hin in eine Schlammgrube geworfen, wo er verhungern sollte, doch die Babylonier retteten bei der Eroberung von Jerusalem das irdische Leben des Gottespropheten. Wenn diese Lehre vom " Sьhnopfer " aber nicht von Gott kommt, von wem dann? Sie stammt von der Priesterkaste, die das Volk bis heute in allen Religionen und Kulten von Gott weg fьhren will. Und so haben auch die Priester der Kirche die Sьhnopfervorstellungen mit in ihre Verfдlschung des Christentums hinьber gezogen wie einst die Priester des Judentums, die diese Vorstellung aus Дgypten ьbernommen hatten. Doch es ist purer Gцtzenkult, und als solcher wurde er auch von allen Gottespropheten bekдmpft. "Der Einzuweihende begab sich in eine Grube, um sich mit dem tropfenden Stierblute besudeln zu lassen und so in einer sehr eindrucksvollen Zeremonie das Tierische in ihm selbst zu transzendieren [ Anmerkung = angeblich auf eine hцhere Bewusstseinsstufe zu heben]. Die Reinwaschung durch das Blut wurde spдter vom Christentum ьbernommen: Durch das BlutvergieЯen Jesu wurden wir (angeblich) von unseren Sьnden erlцst, und heute noch wird jeden Sonntag in den christlichen [in Wirklichkeit: "heidnischen"] Kirchen symbolisch das Blut Christi getrunken, das uns vergeistigen soll. Der Petersdom in Rom erhebt sich ьbrigens just an dieser Stelle, wo damals die Taurobolien (Stieropfer) des Mithraskultes gefeiert wurden." (Zeitenschrift Nr. 7/1995) Jesus wollte ein Friedensreich aufbauen, keinen Opfertod sterben. Doch was wollte Jesus stattdessen wirklich? Er war also nicht auf dieser Erde, um ein angebliches "endgьltiges" Opferlamm fьr einen noch zornigen und anders nicht zu besдnftigenden Gott zu sein, sondern um ein Friedensreich ("Reich Gottes") mit den Menschen aufzubauen, die dieses Reich zunдchst in ihrem Inneren erschlieЯen, denn er sagte auch: "Das Reich Gottes ist in(wendig) in euch" (Lukas 17, 21) . Dafьr hat er die Menschen in die Nachfolge gerufen, und dafьr hat er ihnen auch den gьtigen Gott gelehrt. Und wer das bejahte, der hatte in seinem persцnlichen Leben die Aufgabe, auch nach seinen Geboten zu leben. Zum Opfer der damaligen Priester und Schriftgelehrten und der rцmischen Obrigkeit wurde Jesus erst, als die Menschen ihn im Stich gelassen hatten - sowohl die Bevцlkerung, obwohl er sehr vielen Menschen zuvor Gutes getan hatte, als auch seine unmittelbaren Anhдnger und Jьnger. Das geht alles auch aus der Bibel hervor. Im kirchenchristlichen Abendland sind wir nun aber daran gewцhnt, die Bibel, und vor allem das Neue Testament, mit der Brille der alten heidnischen Sьhnetod-Vorstellung zu lesen, weil die Institutionen Kirche und ihre Priester, Pfarrer und Theologen es uns Jahrhunderte lang so einflцЯten. So werden auch viele Bibelstellen in diese Richtung interpretiert, die ursprьnglich in einem ganz anderen Zusammenhang standen oder auch ganz anders verstanden werden kцnnen. Dies kann hier nicht ausfьhrlich dargelegt werden, doch zumindest am Beispiel einiger in der Christenheit bekannter Redewendungen kann es aufgezeigt werden. Papst Joseph Ratzinger verhцhnt Jesus: Er habe sich das Kreuz als "Thron" gewдhlt. "Welche Vorstellung haben wir vom Messias, welche Vorstellung haben wir von Gott? Das ist eine entscheidende Frage, die wir nicht umgehen kцnnen, um so weniger, als wir gerade in dieser Woche aufgefordert sind, unserem Kцnig zu folgen, der als Thron das Kreuz wдhlt". (radio vatican, 01.04.2012 gs) Erzbischof Joachim Kardinal Meisner verhцhnt Jesus: Er sei "gekreuzigt glьcklich" gewesen. "Im Heiligen Geist wird dieses Paradoxon realisierbar. Der Geist macht es mцglich, gekreuzigt glьcklich zu sein . Die Kirche ist die Epiphanie, die Erscheinung des Heiligen Geistes . Immer hдufiger landet man vor einer Ampel, die ja meistens rot ist. Man sollte . sich erinnern, dass Rot die Farbe des Heiligen Geistes ist und dann schlicht die drei Worte beten ґKomm, Heiliger Geist`, bis es wieder grьn wird, an der Ampel und im eigenen Herzen." (Pfingstpredigt im Kцlner Dom, 27.5.2012, zit. nach http://www.kath.net/detail.php?id=36738) Gott verneine sich selbst. Am Karfreitag gehe es, "theoretisch gesprochen, um die symbolische Einholung der Selbstnegation des Absoluten". (Prof. Dr. Friedrich Wilhelm Graf, zit. nach Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.4.2017) Doch : Mit solchen katholischen oder evangelischen Phrasen versucht der Widersacher von Christus, den Spott auf die Spitze zu treiben. Jesus hat sich trotzdem "hingegeben" So kann man sagen, dass Jesus die Schuld seiner Jьnger vielfach "trug", aber ganz praktisch und nicht dogmatisch im Sinne einer Sьhnopferlehre. Z. B., indem er immer wieder deren Fehler ausbьgelte oder sich schьtzend vor sie stellte. Oder mehr noch: Indem er ein schweres Vergehen mit schwerer Schuld der Jьnger oder von anderen Menschen auf sich nahm, obwohl er es gar nicht war, der sich konkret verschuldet hatte. In diesem undogmatischen Sinne kann man schon vorn vorne herein folgerichtig sagen: Jesus hat sich fьr uns geopfert. Er hat sich nдmlich bis zur letzten Konsequenz fьr die anderen Menschen eingesetzt und er ist seinem Auftrag nie untreu geworden. Deshalb hat er auch - im ьbertragenen Sinn - sein Blut "fьr uns vergossen", denn er selbst hдtte es um sehr vieles leichter haben kцnnen. Doch er ist den letztlich einzig noch mцglichen Weg fьr einen wahren Gottesboten zu Ende gegangen, nachdem die Mitmenschen versagt hatten: Den Weg der Standhaftigkeit trotz Folter und Todesurteil und den Weg der groЯen Einsamkeit. Und man kцnnte - wenn man so will - in diesem Sinne von "Gottes Lamm" sprechen, wenn man das Lamm als ein Symboltier fьr die Unschuld versteht. Und Jesus hat mit seinem Leben und Sterben auch seine eigenen Worte wahr gemacht, dass man diejenigen, die den Leib tцten kцnnen, nicht zu fьrchten braucht. Und von seinen kaum vorstellbaren Seelenkдmpfen bis zu seinem Tod, vor allem im Garten Gethsemane, schreibt ja auch das Neue Testament . Vor dem Tod am Kreuz. Wдre eine Erlцsung fьr Menschen erst nach einem angeblichen stellvertretenden Sьhnetod mцglich gewesen, dann hдtte Jesus auch das "Gleichnis vom verlorenen Sohn" nicht erzдhlen dьrfen, der von seinem Vater wieder bedingungslos aufgenommen wurde. Oder er hдtte hinzufьgen mьssen, dass es erst gelten werde, nachdem er als "Opfer" gestorben und wieder auferstanden sein wьrde. So aber erzдhlte er vom liebenden Vater und von unserer Rьckkehr zu Ihm, vцllig unabhдngig von seinem spдteren Sterben. Nirgends spricht Jesus von einem zornigen Gott, dessen Zorn er durch seinen spдteren grausamen Tod besдnftigen mьsse, um die Menschen erlцsen zu kцnnen. Nur einmal ist bei einem eventuellen Jesuswort ohne einen solchen Zusammenhang von einem "Lцsegeld" (griechisch "lutron") die Rede (Markus 10, 45; parallel Matthдus 20, 28) - wahrscheinlich ein spдterer kirchlicher Einschub in den Text. Dabei kommen als Empfдnger eines solchen eventuellen "Lцsegelds" ja in Wirklichkeit "Satan" bzw. die Mдchte der Finsternis in Betracht und nicht Gott, falls dieses Wort tatsдchlich einmal so gesprochen wurde. Nach dem Motto: Wenn die Mдchte der "Finsternis" Jesus in die Hдnde bekommen, dann wьrden dank dieses an sie bezahlten "Lцsegelds" womцglich die Jьnger vor ihrem Zugriff verschont bleiben. Die Kategorie des "Lцsegelds" entstammt also nicht den himmlischen Prinzipien, sondern den Mafia-Welten der Menschen. Das Sterben von Jesus als Symbol fьr die Menschheit. Dass sich das gewaltsame Sterben und der Tod von Jesus, der nicht so hдtte kommen mьssen, irgendwann abzeichneten, das hat Jesus mehr und mehr geahnt und auch Andeutungen dazu gemacht. Die dabei empfundenen Дngste sind kaum vorstellbar. Im Garten Gethsemane hat er Blut geschwitzt, so heiЯt es. Dies ist aus medizinischer Sicht bei Todesangst mцglich. Aber dass es so kam, war nicht der Wille Gottes, sondern der Wille der finsteren Mдchte und der bцsartige Wille von Menschen. Diese haben es so "beschlossen", wie es auch im Neuen Testament heiЯt (vgl. Lk. 22, 20-22) , und die Ereignisse sind auch deshalb so gekommen, da andere Menschen, die versprochen hatten, Jesus die Treue zu halten, versagt haben. So gesehen ist das Leben und Sterben von Jesus auch ein Symbol fьr die Menschheit in ihrer Gottverlassenheit, die sich fьr Untreue, Feigheit und Trдgheit entscheidet anstatt Jesus wirklich nachzufolgen und ihm zu vertrauen. Kirche entlarvt sich als Bьndnisgenossin der Finsternis. Und ьber den so genannten "Jьnger" Judas, der den Aufenthaltsort von Jesus an die Priesterkaste verraten hatte, sagte Jesus selbst: "Weh dem Menschen, durch den der Menschensohn verraten wird. Es wдre fьr diesen Menschen besser, wenn er nie geboren wдre" (Matthдus 26, 24) . Wenn die Hinrichtung von Jesus also fьr das menschliche "Seelenheil" notwendig gewesen wдre, wie die Kirche behauptet, dann wьrde Jesus hier die Unwahrheit sagen. Dann mьssten er und alle Menschen Judas fьr sein Tun letztlich dankbar sein. Ohne Verrat hдtte es nдmlich dann keine "Erlцsung" gegeben. Denn freiwillig hдtte sich Jesus von Nazareth niemals seinen Mцrdern ausgeliefert. Selbst der Kirchenlehrer Paulus gibt an einer Stelle zu, dass die Hinrichtung nur stattfand, weil die Menschen nicht in der "Weisheit Gottes" lebten. Er schreibt: "Wir reden von der Weisheit Gottes, . die keiner von den Herrschern dieser Welt erkannt hдtte; denn wenn sie die erkannt hдtten, so hдtten sie den Herrn der Herrlichkeit nicht gekreuzigt." (1. Korinther 2, 7-8) Und so konnte auch die Hinrichtung das Erlцsungsgeschehen nicht verhindern. Es geschah nur auf eine andere Art als geplant. Wie genau hat uns aber Jesus, der Christus erlцst? Siehe dazu die TV-Sendung in der Sendereihe Die Rehabilitation des Christus Gottes. Die falsche Drohbotschaft einer ewigen Hцlle. Bis heute werden viele Menschen von der Drohbotschaft der Kirche mit ihrer angeblich ewigen Hцlle davon abgehalten, Christus zu vertrauen, der in Jesus als Mensch unter uns lebte. Und hier kann man ebenfalls sagen, dass es in der Bibel gar keine Lehre von der ewigen Verdammnis gibt, wie sie von den beiden GroЯkirchen gelehrt wird. Denn auch bei diesem Thema werden einzelne Bibelstellen mit der Brille dieser Verdammnislehre gelesen, an die man sich durch das kirchliche Dogma und die Jahrhunderte langen Indoktrinationen gewцhnt hat. Doch bei genauem Hinschauen zeigt sich, dass es bei den scheinbaren biblischen Belegen gar nicht um eine unendliche Verdammnis geht. Dazu wurde eine eigene Ausgabe des Theologen verfasst, die Ausgabe Nr. 19 , www.theologe.de/theologe19.htm . Allerdings wird jeder Mensch einst das ernten mьssen, was er gesдt hat, wenn es nicht rechtzeitig bereinigt und wieder gutgemacht ist und das kann - je nach AusmaЯ - sehr sehr lange dauern, aber eben nicht "ewig" bzw. nicht unendlich. * Anmerkung : Die Bundeslade enthielt das Wertvollste, was das Volk hatte, die Gesetzestafeln mit den von Gott durch Seinen Propheten Mose geoffenbarten Zehn Geboten. Und an den beiden Griffen dieses Thrones sind Statuen von zwei Cherubim, also Erzengeln, angebracht. Deshalb ist der ursprьngliche Sinn des Wortes "hylasterion" der "Deckel", also Schutz fьr den Inhalt der Bundeslade, fьr den Gott selbst - symbolisiert durch die Gegenwart Seines Thrones - sorgt. So wie auf diese Weise die wertvolle unverfдlschte Gottesbotschaft - symbolisch - bewacht wurde, so ist es nun Christus, der ьber den Inhalt des Bundes Gottes mit den Menschen wacht und ihn vor Verfдlschung schьtzt. Paulus schrieb "in seinem Blut", was man verstehen kann wie: Er lieЯ sich auch nicht beugen, als man sein Blut von ihm forderte und blieb auch "in seinem Blut" standhaft. Er, Jesus, der Christus, ist der Garant, der den Willen und die Botschaft Gottes, wie sie frьher durch die Gottespropheten des Alten Testaments verkьndet wurde, nun den Menschen nahe gebracht hat und bis in alle Details vorgelebt hat. Und Christus ist nun immer gegenwдrtig, so wie frьher die Bundeslade die Gegenwart Gottes symbolisiert hat. Eine kirchliche "Sьhnopfer"-Deutung wurde dann nachtrдglich in dieses Geschehen hinein interpretiert. Doch die Ereignisse selbst haben damit ьberhaupt nichts zu tun. Anhang : Evangelische Kirche verstцЯt gegen eigenes Bekenntnis. Dass die Sьhnopferlehre eine grobe Verfдlschung der ursprьnglichen christlichen Lehre ist, wird mehr und mehr auch in den Institutionen Kirche so gesehen. Das fьhrt dort zu einem Glaubenskampf, da sich innerkirchlich nun die Vertreter der Sьhnopferlehre und die Zweifler bzw. diejenigen, welche die Verfдlschung aufzeigen, gegenьber stehen. Doch Faktum ist: Die Sьhnopfer-Lehre ist unverzichtbarer Teil der evangelischen und katholischen Lehre, und wer erkannt hat, dass sie falsch ist, stellt sich damit klar auЯerhalb der Kirche. Das mцchten aber nicht alle wahrhaben. Vor allem die evangelische Kirche gerдt deshalb hinsichtlich ihrer Sьhnetod-Lehre in immer grцЯeres Chaos, nachdem vor allem prominente Vertreter das eigene Bekenntnis hier plцtzlich anzweifeln oder gar widerrufen, darunter der bis 2014 amtierende EKD-Vorsitzende Nikolaus Schneider, also ihr hцchster Reprдsentant, wдhrend die Lehre offiziell nicht geдndert wird. Doch solches ist schizophren. Ausgerechnet der damalige EKD-Chef und Hoffnungstrдger des deutschen Protestantismus, Nikolaus Schneider, ehemaliger Prдses der Rheinischen Kirche in Dьsseldorf, stritt diese kirchliche Kernlehre ab. Die Tageszeitung Die Welt schreibt: "Nikolaus Schneider, Prдses der groЯen Rheinischen Landeskirche, glaubt nicht, dass Jesus am Kreuz stellvertretend die Strafe der Menschen auf sich genommen hat. Gott brauche kein Sьhneopfer, ґdenn es muss ja nicht sein Zorn durch unschuldiges Leiden besдnftigt werden`, sagte Schneider kьrzlich." (28.3.2010) Klare Worte, wenn auch nicht evangelisch, denn in den bis heute verbindlichen Grundlagen der Kirche, den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche (u. a. Gцttingen 1982) , auf die alle evangelischen Pfarrer auch in den so genannten "unierten" evangelischen Kirchen vereidigt werden (wo sich die Lutheraner mit den "Reformierten", die sich an den Schweizer "Reformatoren" Zwingli und Calvin orientieren, zusammengeschlossen haben), heiЯt es unmissverstдndlich: " Es ist allein ein einziges, wahrhaftiges Sьhneopfer, Opfer fьr die Sьnde, in der Welt gewesen, nдmlich der Tod Christi . Denn der Prophet [Jesaja] hat das Wort Schuldopfer auf Christi Tod bezogen, anzuzeigen, dass die Schuldopfer im Gesetz nicht das rechte Opfer wдren, die Sьnde zu bezahlen, sondern es mьsste ein anderes Opfer kommen, nдmlich Christi Tod, wodurch Gottes Zorn sollte gesьhnet werden . Darum bleibt dieses fest stehen, dass nur ein einzig Opfer gewesen ist, nдmlich der Tod Christi . Gottes Zorn zu versьhnen ." (Apologie der Konfession XXIV; S. 355) Deshalb hofft man in der evangelischen Kirche auch instдndig, dass der EKD-Ratsvorsitzende Nikolaus Schneider seine Ablehnung dieses Kernsatzes nicht wiederholt. Doch dessen Kirche, die Evangelische Kirche im Rheinland, hat die Vorstellung ihres ehemaligen Prдses in einem Kirchenpapier zur Sьhnetodvorstellung mit dem Titel Aus Leidenschaft fьr uns (Dьsseldorf 2010) sogar bekrдftigt. Darin wird das bisherige evangelische Bekenntnis glatt abgelehnt. Wцrtlich heiЯt es dort in fьr evangelische Verhдltnisse seltener Klarheit: " War der Tod Jesu ein Sьhneopfer? Die Frage lдsst sich einfach beantworten: Er war es nicht ." (S. 30) "In der Bibel dient die kultische Handlung der Realisierung von Gottes Vergebung. Vergebung bedeutet, dass das menschliche Verhalten die Beziehung zu Gott nicht mehr belastet. Die Дnderung des Verhaltens und ein Wieder-gut-Machen da, wo es mцglich ist, sind untrennbar damit verbunden. In Lebenszusammenhдngen und Rechtssystemen, in denen vergeltende Sьhne selbstverstдndlich ist, mag der Satz ґGott selber ist erschienen zur Sьhne fьr sein Recht` (Evangelisches Gesangbuch 16, 2) eine Veranschaulichung fьr Vergebung sein. Er meint: Gott selbst stellt die von ihm geforderte Gerechtigkeit her, er vollbringt die geforderte Sьhneleistung, ein begangenes Ьbel muss nicht durch Zufьgung eines vergleichbaren Ьbels ausgeglichen werden. So zeigt er sich als der gnдdige Gott, der einen anderen Weg wдhlt. Der Mensch wird entlastet von dem, was er ohnehin nicht leisten kann: sein gestцrtes Verhдltnis zu Gott wieder gut zu machen . Dort aber, wo der Sьhnegedanke nicht mehr beheimatet ist, liegt das Missverstдndnis nahe, es ginge Gott gewissermaЯen persцnlich darum, Sьnde durch Zufьgung eines Ьbels, das die Menschen oder stellvertretend fьr sie Jesus ertragen mьssen, auszugleichen. Der Gedanke der Wiederherstellung der Gerechtigkeit geht verloren . [Doch] Gott fordert nicht ein Menschenopfer, er gibt sich selbst." Fьr den einfachen Glдubigen ist damit ein ziemliches Chaos entstanden. Vielleicht kцnnte man die kirchliche Antwort am ehesten mit folgendem Satz zusammenfassen: " Das ist alles nicht so wichtig, zahle einfach Kirchensteuer! " Die Kreuzigung als Zeichen der Unbeugsamkeit der Menschen. und der Erlцserfunken. In einer "Botschaft aus dem All" aus dem Jahr 1989 werden durch Prophetenwort die Hintergrьnde der Kreuzigung von Jesus erlдutert. Sie war demnach nicht nцtig fьr die Erlцsung, sondern sie war das "Zeichen fьr die Unbeugsamkeit der Menschen". In dieser " Offenbarung" heiЯt es, dass Christus selbst, der in dem Menschen Jesus von Nazareth einverleibt = inkarniert war, hier zu uns Menschen spricht und ьber das damalige Geschehen aufklдrt. Dadurch konnte Ich gefangen genommen werden. Und so begann das Leiden. Wдre das Geschlecht David nicht in der Sьnde verblieben, so hдtte Ich wohl den Erlцserfunken allen Seelen und Menschen gebracht; jedoch die Leiden und den physischen Tod am Kreuze hдtte Ich dann nicht erdulden mьssen. So litt Ich fьr die Sцhne und Tцchter der Menschen, weil sie nicht bewusst Sцhne und Tцchter Gottes wurden, indem sie Gottes Willen erfьllten. Wдre das Geschlecht David zu Mir gestanden, so hдtte das ganze Geschehen einen anderen Verlauf genommen. Und hдtte das gesamte jьdische Volk - einschlieЯlich seiner Schriftgelehrten und Pharisдer - den Sohn Gottes an- und aufgenommen, indem sie das Gesetz Gottes erfьllt hдtten, dann wдre die Teilkraft in der Urkraft geblieben. Denn wer das ewige Gesetz erfьllt, bedarf keiner Stьtze." ( aus: Das ist Mein Wort, Alpha und Omega, Das Evangelium Jesu, Die Christus-Offenbarung, welche inzwischen die wahren Christen in aller Welt kennen, Verlag Das Wort, Marktheidenfeld 2003, Kapitel 6, S. 93-94) Der "Erlцserfunke" stoppte nun aber diese Entwicklung in Richtung drohender Auflцsung. Denn er stammt aus dem "geistigen Erbe" des Christus, das im ganzen Kosmos, im sichtbaren wie im unsichtbaren, "allgegenwдrtig" ist. Und er verhindert, dass sich auch die menschliche Seele irgendwann auflцsen kann bzw. dass die Energie der Seele sich in einer Art unpersцnlichem "Nirwana" oder in einem unpersцnlichen "Urstrom", in einem so verstandenen "Brahman" auflцst. Gleichzeitig ist der Erlцserfunke als Kraft und als Stьtze, d. h. als zusдtzliche Energie, in jeder einzelnen Seele aktiv, was Seele und Menschen stдrkt und auch als tiefes inneres Glьck empfunden werden kann. Damit hilft der "Erlцserfunke" den Menschen konkret, nach den Geboten Gottes zu leben und die Aufgaben ihres Lebens positiv zu meistern. Dieses kosmische Geschehen, das Jesus, der Christus, vollbrachte, ist allerdings mit intellektuellem Verstandesdenken nicht beweisbar . Aufgrund des freien Willens muss jedoch kein Geistwesen dies tun, so dass es auch "lange" in der Vorstellung leben kann, dass es Christus und Seine Erlцsertat nicht brauche. Ist das Geistwesen irgendwann dann doch dazu bereit, den Erlцserfunken zurьck zu bringen, ist damit "automatisch" die Anerkennung verbunden, dass Christus in der Schцpfung allgegenwдrtig ist und dass Er dadurch auch in einem selbst wirkt. Damit ist fьr manches Wesen die letzte groЯe Hьrde vor der Rьckkehr in die ewige Heimat genommen. Siehe zu dem Thema "Erlцsung" auch die TV-Sendung in der Sendereihe Die Rehabilitation des Christus Gottes. Dies alles, wovon hier berichtet wird, kцnnen wir leider erst mithilfe unseres Verstandesdenkens darlegen, weil uns die durch Prophetenwort dazu gegebenen Botschaften aus der geistigen Welt ьberzeugt haben. Das heiЯt: Dieser mit unserem Bewusstsein hier formulierte Inhalt geht also zurьck auf verschiedene Botschaften aus dem All. Um seine Dimension im Inneren aber wirklich zu erfassen und zu erfahren, mьssen auch wir noch viele Schritte tun. Und ein guter Analytiker, der seinen Glauben auch mit dem Verstand erfassen mцchte, wird natьrlich Nдheres wissen wollen. Fьr Menschen, die an den groЯen Zusammenhдngen im Kosmos und auf der Erde interessiert sind, sind diese Informationen deshalb zentral. Und was ist mit der Auferstehung? Ca. 2000 Jahre lang dauern nun schon die Diskussionen ьber das Thema Auferstehung . Es heiЯt, in der Kirche wьrde man daran glauben. Die Kirche behauptet eine angebliche Auferweckung und neue Aktivierung der sterblichen Leiber, d. h. der Leichen - bis hin zu einer angeblich leiblichen Himmelfahrt Marias gemдЯ der katholischen Lehre. Doch was ist dann z. B. mit den Menschen, die sich feuerbestatten lieЯen? Der Religionswissenschaftler Hubertus Mynarek weist darauf hin, dass die kirchliche Auferstehungslehre im Grunde genommen auch nicht ehrlich ist: "Wenn sie [die Kirche] ehrlich zu sich selber wдre, glaubte sie nicht einmal an die Auferstehung der Toten." Hubertus Mynarek hat - vor allem wдhrend seiner Zeit als Dekan der katholisch-theologischen Fakultдt der Universitдt Wien - in Kirchenkreisen, vor allem in den fьhrenden Ebenen, viele Amtstrдger kennen gelernt, die gar nicht an die Auferstehung glaubten, obwohl sie vordergrьndig anders predigten . ( vgl. dazu Hubertus Mynarek, Herren und Knechte der Kirche , http://www.mynarek.de/literatur.html) Laut dem Matthдusevangelium der Bibel wird Jesus von Nazareth von so genannten "Sadduzдern" auf die Probe gestellt. Es handelt sich hierbei um eine Gruppierung im Umfeld der Priesteraristokratie, welche die Unsterblichkeit der Seele bzw. eine Auferstehung leugnen. Sie erfinden die Geschichte einer siebenfachen Witwe und wollen wissen: "Nun in der Auferstehung, wessen Frau wird sie sein von diesen sieben? Sie haben sie ja alle gehabt?" (22, 28) Die ьberlieferte Antwort lautet: "Ihr irrt, weil ihr weder die Schrift kennt noch die Kraft Gottes. Denn in der Auferstehung werden sie weder heiraten noch sich heiraten lassen. sondern sie sind wie Engel im Himmel. Habt ihr denn nicht gelesen von der Auferstehung der Toten, was euch gesagt ist von Gott, der da spricht: ґIch bin der Gott Abrahams und der Gott Isaaks und der Gott Jakobs.`? Gott ist nicht ein Gott der Toten, sondern der Lebenden." (22, 29-33) In diesen wenigen Worten sind bereits zwei wesentlichen Antworten enthalten: 1) Auf der Erde wird geheiratet und gestorben. Die "Engel im Himmel" haben einen Dualpartner, dem sie in ewiger selbstloser Liebe verbunden sind, um gemeinsam Gottes Willen in den himmlischen Familien zu erfьllen. Jeder Mensch weiЯ im Grund seiner Seele um seinen Dualpartner und sucht ihn, findet ihn jedoch auf der Erde nicht, wenn er nach irdischen MaЯstдben einen Partner sucht. Wenn alles Begehren bereinigt ist und er ebenfalls wieder als reines Geistwesen in der anderen Welt seine Heimat gefunden hat, findet er auch wieder automatisch zu ihm und zur ursprьnglichen GroЯfamilie. Die Ehen auf der Erde werden geschlossen, "bis dass der Tod euch scheidet", was auch das Gebot beinhaltet: "Du sollst nicht ehebrechen". Erst der Tod wird diese Ehe, die nur fьr die Erdenzeit geschlossen wurde, beenden. 2) Wдren Abraham, Isaak oder Jakob irgendwann "tot" gewesen, wдre der "Gott Abrahams, Isaaks und Jakobs" ein Gott auch der Toten. Doch sie waren nie tot, sondern sind, wie alle Menschen, nur vom Diesseits ins Jenseits gewechselt, als Lebende. Damit weist Jesus von Nazareth auf die Unsterblichkeit der Seele hin. Im ьbertragenen Sinn kцnnte man dazu auch "Auferstehung" sagen: Die Seele steht im Jenseits ohne ihren Kцrper wieder auf. Dies alles setzt voraus, dass es eine geistige Welt gibt, der unsere Seele angehцrt und dass das irdische kцrperliche Leben nur eine vorьbergehende Zeit ist, in welcher die Seele in einen menschlichen Kцrper inkarniert ist. 2) Es fand sich bereits nach einigen Tagen aber auch keine verwesende Leiche mehr . 3) Einige damalige Nachfolger von Jesus sahen mit ihrem inneren Auge bzw. durch ihr erweitertes Bewusstsein den unsterblichen Seelenleib von Jesus, der beim Tod am Kreuz die kцrperliche Hьlle verlassen hat so wie bei jedem Tod die unsterbliche Seele ihre sterbliche Hьlle verlдsst. Es waren also Bilder, Visionen . Manche der Anhдnger hatten solche Visionen, andere aber auch nicht, weswegen es unter den Anhдngern von Jesus ein ziemlich "aufgeregtes" Hin und Her gab, was hier wohl geschehen sei. 4) Was aber geschah dann mit dem Leichnam? Die enorme "Strahlkraft" des geistigen Leibes von Jesus, dem Christus, hatte auch den materiellen Kцrper vollstдndig durchdrungen, bis in jede einzelne Kцrperzelle hinein. Aufgrund dessen wurde der beim irdischen Sterben "abgelegte" materielle Kцrper von der in den Zellen weiterhin aktiven Geistkraft in sehr kurzer Zeit absorbiert . So war nach kurzer Zeit tatsдchlich kein Leichnam mehr im Grab zu finden, und der Kцrper von Jesus wurde von dort auch nicht gestohlen. Die Ьberlieferung vom "leeren Grab", die von Generation zu Generation weiter gegeben wurde, entspricht also der Wahrheit. Und in diese Richtung wird uns in Zukunft auch die Quantenphysik noch einiges erschlieЯen. Zusammengefasst kann man sagen: Es war ein natьrlicher Vorgang, keine kirchliche geglaubte Ausnahme von Naturgesetzen. Da es keinen Tod der Seele gibt, kommt es folglich auch zu keiner spдteren Auferweckung einer vermeintlich komplett gestorbenen Seele, wie es vor allem in der evangelischen Kirche gelehrt wird. Dort wird in der Regel gar nicht an eine unsterbliche Seele geglaubt. Man streitet es zwar auch nicht ausdrьcklich ab und toleriert, wenn jemand in diese Richtung denkt. Es wird im Protestantismus jedoch grundsдtzlich behauptet, dass man zwischen dem Menschen und seiner Seele angeblich gar nicht unterscheiden kцnne. Man behauptet also, der Mensch "ist" gleich seine Seele. In diesem Sinne glaubt man weiter an eine so genannte "Ganztod-Theorie", der dann irgendwann spдter im Jenseits eine Auferstehung folgen solle (mehr dazu siehe hier) . So die evangelische Konstruktion bzw. Erfindung zu diesem Thema. In der katholischen Kirche glaubt man zwar offiziell an eine Unsterblichkeit der Seele. Jedoch konstruierten die Pдpste darum herum jedoch eine so kompliziert und absurde Lehre, dass die Seele dann trotzdem "auferweckt" werden mьsse, nur eben nach dem Interpretationsmuster "Katholisch". Jesus hдngt nicht mehr als toter Mann am Kreuz , sondern er lebt = er ist auferstanden; in dem Sinne, wie es in Das ist Mein Wort dargelegt haben. Das Auferstehungskreuz ist deshalb ein Kreuz ohne Corpus, ein Siegeskreuz. Entscheidend fьr uns ist dabei jedoch: Christus ist selbst die "Auferstehung" und das Leben. Und er mцchte in uns auferstehen, in unseren Herzen, indem wir tun, was er lehrte. So hat es Jesus, der Christus auch selbst gelehrt, was jeder Konfessionsangehцrige auch in seiner eigenen Bibel nachlesen kann, zum Beispiel: "Ich bin die Auferstehung und das Leben. Wer an mich glaubt, der wird leben, auch wenn er stirbt. Und wer da lebt und glaubt an mich, der wird nimmermehr sterben." (Johannesevangelium 11, 25-26) Das heiЯt: Der irdische Tod ist nur der Tod der Hьlle, das "Wesen" oder die Seele "wird nimmermehr sterben". Die geistige Botschaft des Kruzifix. Warum hдngt Jesus in der Kirche immer noch am Kreuz? Warum hдngt Jesus in der Kirche immer noch am Kreuz? Obwohl er doch nach kirchlicher Lehre auferstanden ist? Und warum sagte Papst Bergoglio bei seiner ersten Ansprache als Papst: "Ich wьnsche mir, dass wir alle … den Mut haben, … die Kirche auf dem Blut des Herrn aufzubauen, das am Kreuz vergossen wurde; und uns zur einzigen Herrlichkeit zu bekennen, zum gekreuzigten Christus?" (zit. nach http://www.vaticanhistory.de/wordpress/?p=6909, 15.3.2013) Ein furchtbarer Martertod als "einzige Herrlichkeit"? Ein solcher Satz zeigt auf, dass auch dieser Papst in der Tradition der Priesterkaste steht, die Christus am liebsten als den toten Mann prдsentiert, der von der damaligen Priesterkaste zum Schweigen gebracht wurde. Papst Johannes Paul II. trug bei bei цffentlichen Auftritten sehr oft ein Kruzifix mit einem besonders gekrьmmten sterbenden Jesus an einem Stab demonstrativ vor sich her (siehe Foto unten) . Dies ist vom Bild her дhnlich wie bei kriegerischen Volksstдmmen, wenn sie die Leichen oder Skalps ihrer getцteten Gegner triumphierend vor sich hertrugen, denen sie zum Beispiel zuvor auch noch alle Knochen gebrochen haben. Vordergrьndig wird in der Kirche zwar die Botschaft suggeriert: So habe uns Jesus angeblich erlцst. Bei der Suche nach der tieferen Bedeutung erscheint jedoch eine ganz andere Vorstellung nahe liegend : "So haben wir Jesus besiegt." Wenn man so will, das dunkle Geheimnis der Kirche. Und auch, wenn Papst Bergoglio sagt, dass die Kirche auf "dem Blut des Herrn" aufgebaut werde, dann ist die tiefere Bedeutung eine andere als die vordergrьndige. Jesus sagte laut dem Matthдusevangelium: "Was ihr getan habt, einem dieser meiner geringsten Brьder und Schwestern, das habt ihr mir getan" (Kapitel 25) . In diesem Sinne ist das Blut unzдhliger von der Kirche gefolterter und ermordeter Menschen auch das "Blut des Herrn", auf dem die Kirche und ihre Macht folglich aufgebaut wurden. Auf den Gebeinen dieser unzдhligen Opfer der Kirche ist in der Tat der Stuhl Petri und damit der ganze Kirchenapparat, der um diesen Stuhl herum konstruiert wurde, aufgebaut. Wenn der Papst dann am so genannten Grьndonnerstag, dem Tag vor dem Karfreitag, einigen Menschen, im Jahr 2016 Flьchtlingen, die FьЯe wдscht, dann ist dieses Symbol dazu eine PR-Aktion, eine Form von Marketing, die von den Hintergrьnden der Kirche ablenken soll. Foto: Josй Cruz/Abr, Agencia Brasil, 1997, Wikimedia-Commons-Lizenz. Zu den martialischen Worten von Papst Bergoglio passt auch: Er greift wieder zum Kreuzstab von Papst Johannes Paul II., der einen besonders gequдlten und geschundenen Leichnam von Jesus zeigt (siehe links). So Pressemeldungen vom 8.4.2013. Papst Joseph Ratzinger hatte zwischenzeitlich einen weniger martialischen Stab gewдhlt. Doch wie gesagt: Die geistige, aber natьrlich nicht kirchenoffizielle Bedeutung von Kruzifix und Kreuzstab, Ferula genannt, kцnnte sein, mit warnenden Worten: " Wir haben Jesus besiegt. Wir haben ihn gefoltert, gequдlt und zum Schweigen gebracht. Wir zeigen euch mit diesem Stab seine Niederlage. Wir, die Priester, wir sind die Sieger. Wir haben die Macht. Jesus kann nicht mehr sprechen. Jetzt sind wir es, die Priester, die reden. Unterwerft euch vor diesem Stab. " Doch wer das Kruzifix anbetet, der ist von seiner eigenen Dunkelheit umwцlkt, weil er nicht sieht, welcher Macht er sich damit anvertraut. Dahinter steckt der Versuch, dass der lebendige Christus nicht in den Menschen auferstehen kann. Denn dann wьrde der Betrug der Priester immer mehr entlarvt, und die Wehe-Rufe von Jesus gegenьber den damaligen Religionsfьhrern wьrden umso mehr die heutigen Kirchenfьhrer treffen. Link : Gesprдchsrunde zu dem Thema: CHRISTUS ODER VATIKAN. Christus ist auferstanden: Warum dann das Kreuz mit Corpus? Der gekreuzigte Jesus als Symbol fьr die Menschen. Der Journalist: Sie haben vorhin von einem schwerwiegenden Schicksal gesprochen [einer Frau, die bei einem Raubьberfall getцtet wurde]. Was haben Sie damals [als evangelischer Theologe] den Angehцrigen der ermordeten Frau gesagt? Und was wьrden Sie heute anders sagen, wenn Sie noch einmal in diese Situation kommen wьrden? Der Theologe: Ich halte es fьr gut, wenn bei einer solchen Abschieds- oder Trauerfeier auch Menschen aus dem Verwandten-, Freundes- oder Bekanntenkreis zu Wort kommen kцnnen, falls sie das mцchten und dazu in der Lage sind. In unserer Gesellschaft spricht allerdings meist nur ein Pfarrer oder anderer Redner. Damals als evangelischer Vikar verglich ich das Schicksal der jungen Frau mit Jesus von Nazareth, der unschuldig den Tod durch Kreuzigung erlitt und der sterbend rief: "Mein Gott, mein Gott, warum hast du mich verlassen?" So wollte ich trцsten, indem ich sinngemдЯ weitergab: "Auch ihm erging es nicht besser." Aber ein echter Trost ist das nicht. Denn wie viel nьtzt einem das, wenn man wieder glьcklich und froh werden mцchte, wenn man dann hцrt, ein anderer leidet genauso schlimm oder gar schlimmer? Der Journalist: Die Worte von Jesus am Kreuz gehen dennoch vielen Menschen nahe. Der Theologe: Je eindrьcklicher man das Leiden von Christus vermitteln kann, so erhoffen sich gerade manche Theologen, desto eher kцnne das vielleicht trцsten. Doch macht man sich dabei wirklich bewusst, wie es Jesus von Nazareth bei den entsetzlichsten und unverschuldeten Folterqualen erging? Oder projiziert man nur das eigene Leid, wie immer dies auch verursacht ist, nur in dieses Geschehen hinein? Das Schicksal von Jesus dient einem gemдЯ einer bestimmten Frцmmigkeit dann vor allem als eine Art Spiegel fьr das eigenen Leid. Oder man sucht eben auf diese Weise eine Verbindung zu Gott, obwohl man eigentlich das Gefьhl hat, Gott habe einen verlassen. Eventuell heiЯt es auch, Gott selbst sei in Jesus gefoltert, gequдlt oder ermordet worden. Damit soll eine bestimmte Art zu glauben vertieft werden, dass Gott bzw. Jesus einen aus deren eigener Erfahrung heraus verstehen. Doch vielen helfen solche Gedanken ьberhaupt nicht, und sie drehen sich weiter in ihren Schmerzen, ohne die Grьnde dafьr zu finden. Deshalb wird dann von Theologen noch hinzugefьgt, dass Jesus spдter auferstanden sei, was von Betroffenen aber oft nur als Vertrцstung empfunden wird. Denn es gibt ihnen wiederum nicht die Mцglichkeit, hier und jetzt Hilfe oder Linderung zu erfahren, und die Verzweiflung bleibt. Letztlich wird den Menschen von der Kirche nicht nur das Gesetz von Ursache und Wirkung verschwiegen, sondern auch, worin die Erlцsung genau besteht, nдmlich in der Ьbertragung des gцttlichen Erlцserfunkens von Christus in alle Seelen und Menschen, und zwar als zusдtzliche Kraft, Hilfe und Stьtze [weitere Hintergrьnde siehe oben] . Das ist natьrlich am Anfang Glaubenssache, lдsst sich jedoch erfahren, so dass es sich jeder sogar selbst beweisen kann. Der Journalist: Was aber hat nun Jesus mit den Worten " Mein Gott, mein Gott, warum hast Du mich verlassen? " gemeint? Der Theologe: Die Lehre von Jesus ist ja sehr schlicht und klar und fьr jedes Kind verstдndlich. Was seine letzten irdischen Lebensstunden betrifft, wird allerdings eine Dimension berьhrt, die man nicht so leicht in menschliche Worte fassen kann und wo besonders spьrbar wird: Der menschliche Intellekt verfehlt das Geschehen, denn man sieht bekanntlich nur mit dem Herzen gut. Und in diesem Sinne kann zuallererst gesagt werden: Es ist etwas Entsetzliches, was hier geschah. Und als zweites wьrde ich dann ergдnzen: Diese Worte von Jesus am Kreuz sind ein Symbol fьr die Situation der Menschen , die Gott verlassen haben und die an dieser Gottverlassenheit und furchtbarem Elend vielerlei Art leiden, wenn man nur an die Hungerkatastrophen und Kriege denkt. In einer durch Prophetenwort ьbermittelten Christusoffenbarung unserer Zeit erklдrt Christus dazu selbst: "So war Mein Ruf am Kreuz der Ruf vieler Generationen, die sich verloren glaubten und glauben. Denn Mein Leiden und Sterben war und ist ein Symbol fьr das Leiden und Sterben der Menschen. Meine Worte ґMein Gott, Mein Gott, warum hast Du mich verlassen?` sind Worte der Menschen in allen Vцlkern und Generationen, die in ihrem Unglauben Gott fьr ihre Sьnden anklagten und anklagen. Ich sprach diese Worte nicht fьr Mich, sondern als Symbol fьr viele . " (Das ist Mein Wort, S. 886) Gott hat den Gottessohn also den Menschen ьberlassen, die ihrerseits Gott verlassen haben, und Er hat in deren freien grausamen Willen nicht eingegriffen, weil Er solches niemals tut . In diesem Sinne hat Er Jesus dieses Schicksal nicht erspart. Und Jesus wurde so auch zum Symbol fьr die vielen Menschen, die sich aufgrund ihrer Gottesferne weiterhin gegenseitig martern und kreuzigen. Jesus durchlitt also im ДuЯeren den extremsten Punkt der Gottferne , den Menschen sich selbst und anderen antun und den ein daran leidender Mensch in seiner Verzweiflung als "Gottverlassenheit" deuten kann. Natьrlich ist man nie wirklich von Gott verlassen. Aber die Worte am Kreuz, unter unvorstellbaren und entsetzlichsten Schmerzen gesprochen, sind auch keine "rhetorische Frage". Eine Antwort darauf lautet: Die Mдchte der Finsterns haben alles, aber auch wirklich alles aufgeboten, um sich an Jesus zu messen und ihn zu Fall zu bringen - sei es durch einen Widerruf oder durch einen Zweifel oder eine Klage gegenьber Gott oder manches andere denkbare Szenario. Ihr Ziel war, dass die mдchtige Erlцserkraft, die in Jesus pulsierte, durch ein Fehlverhalten von ihm beschдdigt und in ihrer Wirkung damit neutralisiert wьrde. Diese ganze schaurige Situation zeigt dabei auf: Dieses Leiden ist alles von Menschen gemacht, die ihrerseits Gott verlassen haben und die gegen ihren Nдchsten wьten - hier auf bestialischste und hinterhдltigste Art gegen einen wunderbaren Menschen, der ihnen nichts angetan hat, sondern auch ihnen die Befreiung brachte. Auf unsere heutige Zeit ьbertragen kцnnte man, auch sagen: Anstatt ihren eigenen Zustand zu begreifen, der ihnen durch das Mordopfer Jesus am Kreuz vor Augen gehalten wird, machen Menschen weiterhin Gott fьr ihr Leiden verantwortlich, oder sie suchen eine Antwort im angeblichen Verhalten Gottes anstatt bei sich selbst. Doch die Tragцdie von Golgatha macht unmissverstдndlich klar: Nicht Gott hat Jesus ans Kreuz gebracht, sondern die Menschen . Das Verhalten der Menschen ist also die Antwort auf die Frage Warum . Die Menschen sind es, die ihren Nдchsten in die furchtbare дuЯere Gottferne treiben, in Leiden und grausamen Tod, obwohl Gott Herrlichkeit und Glьck ist. Und hinter diesen Menschen steckten damals die stдrksten Mдchte der Dunkelheit, die Jesus besiegen wollten. Und diese Mдchte stecken heute hinter denen, die das furchtbare Geschehen von damals als angeblich "heilsnotwendiges Opfer" verklдren. "Ecce homo", "siehe der Mensch", waren die Worte von Pilatus - symbolhafte Worte fьr die ganze Menschheit. Dabei hдtte gerade Pilatus eine ganz andere Geschichte schreiben kцnnen, wenn er auf sein Gewissen gehцrt hдtte und auf seine Frau, die ihn vor einem Todesurteil eindringlich gewarnt hatte, und wenn er nicht so feige gewesen wдre, dem Druck der Anklдger aus Angst um sein Ansehen nachzugeben. Er hдtte diese Kreuzigung verhindern kцnnen und konnte seine Hдnde deswegen nicht in "Unschuld waschen", wie er es der Ьberlieferung nach versucht hat. Auch er stellte sich unter das Banner der Finsternis. Und so erfьllte sich auf diese Weise auch die Ankьndigung des Propheten Jesaja : "Fьrwahr, er trug unsere Krankheit und lud auf sich unsere Schmerzen". (53, 4) Im Anblick des gekreuzigten Jesus kann also jeder Mensch mit noch nicht erkaltetem Herz erkennen, was diesem Menschen angetan wurde und was sich Menschen untereinander und anderen Lebewesen auch sonst antun. Und sie kцnnten aus dieser Erschьtterung heraus ihrem Leben, wenn sie mцchten, eine neue Richtung geben. Der Journalist: Kann der gequдlte Jesus einem also trotzdem helfen, dass es einem selbst bald wieder besser geht? Der Theologe: Wenn man dadurch ansatzweise das Mitfьhlen lernt und sich das Herz fьr den Nдchsten auf diese Weise mehr цffnet, dann schon. Aber so ist es eben sehr oft nicht. Wenn jemand immer wieder auf das Kruzifix blickt und das Leid von Jesus bedenkt und dabei auch seine persцnlichen Leidempfindungen vertieft, kann dies sogar dazu fьhren, dass sich das eigene Leiden verschlimmert, verbunden mit weiterhin um sich selbst kreisendem Selbstmitleid. Die meisten Menschen beschдftigen sich viel zu sehr mit sich selbst und verstдrken dadurch noch das Leid. Ich habe in einer Wohnung einmal eine Figur des gekreuzigten Jesus hдngen sehen. Auf dieses so genannte "Kruzifix" aus Holz hatte der Bewohner eigenes Blut gerieben, so dass sein Blut zum Blut der Jesusfigur wurde. Oft wenn es ihm schlecht ging, schaute er dann auf diese Figur und suchte Trost im Gebet. Mit einem solchen Verhalten setzt man sich aber der Gefahr aus, dass das eigene Leid im Selbstmitleid sich sogar so weit verfestigt, dass man nur mit allergrцЯter Mьhe wieder davon loskommt. Heute erscheint mir das Kruzifix mit dem sterbenden oder toten Jesus auch wie ein Symbol fьr ein Verharren in Leid und Elend, obwohl es einen Weg heraus gibt . Auch der Mann, von dem ich hier erzдhle, sagt heute, dass er auf diese Weise letztlich keine Hilfe fand. Und von manchen Menschen wird sogar berichtet, dass ihr Kцrper nach einer bestimmten Zeit an den Stellen blutete, an denen die Nдgel den Kцrper des Jesus von Nazareth durchbohrten. Mцglicherweise ist das eine noch viel weitergehende Form dieser gefдhrlichen Identifizierung, womit aber keinem geholfen ist. Denn Jesus hдngt schon lange nicht mehr als Sterbender am Kreuz. Er lebt, und er will, dass wir mit ihm leben und glьcklich sind. Man kцnnte auch sagen: Er mцchte in uns auferstehen und dafьr gibt er uns doch die Kraft, und diese Kraft ist in uns. Ein Symbol dafьr ist z. B. eine brennende Kerze oder ein Kreuz ohne Corpus. Der Journalist: Kreuz ohne Corpus oder Kruzifix mit Corpus - ist das wirklich ein so groЯer Unterschied? Und, um auf das eingangs erwдhnte Beispiel anlдsslich einer Beerdigung zurьck zu kommen: Die frohe Botschaft des christlichen Glaubens hat nichts damit zu tun, dass es Jesus wohl noch schlechter erging als einem selbst. Und sie liegt auch nicht darin, dass ich eines Tages in den Himmel auferstehe, wenn ich nur glaube, dass Jesus dorthin auferstanden ist. Die Frage ist nдmlich: Bin ich dann wirklich im "Himmel"? Die Hoffnung, dass eines Tages alles Leid ohne unser Zutun weg gewischt sein kцnnte, ist sehr gefдhrlich, weil das so nicht mцglich ist. Der Journalist: Wieso nicht? Der Theologe: Weil niemand auЯer Kraft setzen kann, was auch in der Bibel der Kirchen bezeugt ist: "Was der Mensch sдt, das wird er ernten." Wer anderes lehrt, tдuscht die Menschen und wiegt sie in falscher Sicherheit. AuЯerdem: Wenn ich glaube, dass das Leid spдtestens nach dem Tod vorbei ist, dann gebe ich mir mцglicherweise gar nicht die Mьhe, die Ursache der jetzigen Leiderfahrungen bei mir selbst zu finden und die mir geschenkten Tage zu nьtzen, um an mir zu arbeiten, eventuell um Reue zu bitten, damit ich andere auch leichter um Vergebung bitten kann. Und mehr noch: Wer glaubt, dass man alleine durch Glauben nach dem Tod plцtzlich leidensfrei sein kцnne, fьr den ist auch das schreckliche Leid anderer Menschen auf dieser Erde nicht mehr ganz so schlimm. Und der wird sich auch weniger anstrengen, um mitzuhelfen, es aus der Welt zu schaffen. Er wird bestrebt sein, dem Leidenden den aus seiner Sicht richtigen Glauben zu bringen. Und zu diesem Zweck versucht er vielleicht auch, ihm im ДuЯeren zu helfen. Die Hilfe ist dann aber nicht selbstlos, sondern vielfach Teil einer Missionsstrategie und damit eine sehr zweifelhafte "Hilfe", die oft fьr viele Verstimmungen und Irritationen bei den zu Missionierenden sorgt. Die falschen kirchlichen Vertrцstungen begьnstigen darьber hinaus, dass das Leiden sich sogar verschlimmert, wenn die noch nicht erkannten und noch nicht aufgearbeiteten Ursachen weiter wirken. Dies gilt auch ьber den Tod hinaus. So kцnnte man sagen: Wozu denn alle die vielen Worte ьber Kruzifixe und Kreuze, wenn ich nicht heraus finde, warum ich leide? Oder warum andere Menschen gequдlt werden? Oder Tiere? Und wozu die vielen Worte, wenn es nicht zu einer Verbesserung der Situation fьhrt? Eine Erlцsung vom Leid der Seele durch den Tod gibt es eben nicht. Der Tod nimmt uns nichts und er gibt uns nichts . Es gibt kein "Ruhe in Frieden", dieser Friedhofs- und Grabstein-Spruch ist total falsch. Es geht drьben an der Stelle weiter, wo es hier aufgehцrt hat. Und hier ist es angebracht, dass alle kleinlaut und demьtig werden, man selbst eingeschlossen. Und jeder, der lautstark anderes verkьndet, dem kann man letztlich nur in aller Bescheidenheit entgegen halten: Dann warten wir es halt ab. Zum Film "Die Passion Christi": Der Kreuzestod war nicht notwendig. Seit nahezu 2000 Jahren gedenken Menschen des Leidens und der Hinrichtung des Jesus von Nazareth. Kurz vor Ostern im Jahr 2004 zeigten die Kinos in den westlichen Lдndern »Die Passion Christi« in allen Einzelheiten. Unterschwellig kцnnte dies auf den Eindruck abzielen, dass er letztlich besiegt wurde. Doch was geschah damals wirklich? "Das alles war notwendig", lehren die Kirchen, "damit wir erlцst werden". Nein, "das Leiden und der Kreuzestod hдtten nicht sein mьssen", heiЯt es in der durch Prophetenmund gegebenen Botschaft aus dem All Das ist Mein Wort aus dem Jahr 1989. Vielen Gottsuchern fдllt ein Stein vom Herzen, wenn sie sich zu dem Glauben durchgerungen haben, dass Gott niemals ein Blutopfer von Seinem Sohn zur Erlцsung der Menschen forderte. Sondern dass Jesus zum Opfer hartherziger Menschen wurde – damals und immer wieder in den letzten 2000 Jahren. Im Vordergrund des zweistьndigen Films steht manchmal die Darstellung der Gewalt an Jesus, was dem Streifen in den meisten Filmkritiken zum Vorwurf gemacht wurde. Doch viele Menschen sollten gerade diese Szenen in "Die Passion Christi" einmal sehen. Denn mindestens so schlimm war es tatsдchlich gewesen. Und wer nicht wegschaut, kann jetzt vielleicht besser mit dem leidenden Jesus mitfьhlen und erahnen, was er fьr die Menschen getan hat. Doch die wenigsten Zuschauer kцnnen einen solchen Film unvoreingenommen betrachten. Denn wir leben in einer Gesellschaft, in der die rцmisch-katholische Kirche das Leiden und den Tod des Jesus seit Jahrhunderten auf ihre Weise gedeutet hat - eine Missdeutung, die Millionen von Menschen verinnerlicht haben: Demnach stьnde hinter dem Geschehen ein zorniger Gott, der den Tod des Jesus als blutiges Sьhneopfer fьr die Sьnden der Menschen angeblich benцtigte, um die daran Glaubenden zu erretten, wдhrend die anderen ewig verdammt wьrden. Mit dieser Deutung wird bis heute versucht, Gottsucher von den Sakramenten und Ritualen der verдuЯerlichten kirchlichen Kult-Religion abhдngig zu machen; einer Kultreligion, die das Verbrechen an Jesus tдglich im so genannten "Messopfer" symbolisch wiederholt. Dabei erklдren die katholischen Theologen auch noch, diese Handlung dьrfe gar nicht "symbolisch" verstanden werden. Sondern bei diesem Vorgang wьrde "real" Wein in das Blut von Christus und Brot in seinen Leib verwandelt, den sich die Glдubigen zur Festigung ihrer angeblichen Erlцsung dann in Form einer Oblate einverleiben. Viele kirchlich gebundene Menschen steigerten sich in der Vergangenheit sogar so massiv in das damalige Hinrichtungsgeschehen hinein, dass es immer wieder zu SelbstgeiЯelungen oder gar zu Selbstkreuzigungen kam. Doch das hat Jesus nie gewollt, und auf diese Weise kommt man ihm, wenn man ihm selber glauben mцchte, auch nicht nдher. Denn er gab z. B. als sein Vermдchtnis weiter, "einander zu lieben, wie ich euch geliebt habe", wie es etwa im Johannesevangelium in der Bibel zu lesen ist. Jesus hat immer wieder betont, dass es auf das Tun des Guten ankomme, und er lebte es den Menschen auch vor. Mit der kirchlichen Version des Erlцsungsglaubens hat dies aber nichts zu tun. Die dдmonische Bedeutung des Kruzifixes. Auch die Kirchenvertreter beklagen, dass in dem Film zu viel Blut flieЯe und zu wenig ьber die Botschaft von Jesus berichtet wird. Doch haben nicht ausgerechnet die Institutionen Kirche ьber Jahrhunderte Grauen und Blut ьber die Menschheit gebracht? So mьssten sie sich eigentlich selbst anklagen. AuЯerdem: Der Regisseur und glдubige Katholik Mel Gibson hat es in seiner Kirche ja so gelernt, dass es angeblich auf die Kreuzigung ankomme, weswegen er dieses Geschehen auch das Zentrum seines Films stellte. Und nach evangelischem Glauben genьge sogar "allein" der Glaube an die oben dargelegte angebliche "Heilsbedeutung" des Kreuzestodes Jesu. Das Tun eines Menschen spiele fьr das Heil nach evangelischer Lehre keine Rolle - ein krasser Widerspruch zur Lehre Jesu. Vielen Menschen, denen die Kreuzes-Frцmmigkeit schon immer unheimlich war, fiel es deshalb wie Schuppen von den Augen, als sie in der durch Prophetenmund 1989 gegebenen Botschaft aus dem All Das ist Mein Wort gelesen haben, wie Christus die Hintergrьnde dieser blutigen kirchlichen Symbolik wie folgt erlдutert: "Die Dдmonen schufen das Kreuz mit dem Corpus. Damit wollen sie Meine Niederlage symbolisieren. Doch das Kreuz und der Gekreuzigte wurden und sind ihr Kreuz und ihre Niederlage. Der wahre Christ gedenkt Meiner Auferstehung, da er in Mir und durch Mich auferstanden ist … Deshalb halten diejenigen Menschen das Kreuz mit dem Corpus hoch, die noch ihre Sьnden hochhalten, die ihr niederes Ich schдtzen . " (S. 873) Die meisten Christen und ihre Anfьhrer sind nach wie vor weit von dem groЯen Geist entfernt, der durch Jesus von Nazareth wirkte, und von seiner Kraft der selbstlosen Liebe. Dabei kцnnte diese Kraft in jedem Menschen wirken, wenn man seine Lehre befolgte. Denn Jesus war nicht auf dieser Erde, um sich hinrichten zu lassen, sondern um die Menschen in die innere Freiheit zu fьhren und mit ihnen die Erde im Geiste Gottes zu gestalten. Er wollte keine дuЯere Religion mit Priestern und goldverbrдmten Hдusern aus Stein. Niemals hat er davon gesprochen. Auch nicht von Dogmen, Sakramenten, Riten und Zeremonien. Sondern er lehrte, »das Reich Gottes ist inwendig in euch«. Wozu dann also immer wieder das Kruzifix mit der Darstellung seiner Hinrichtung? Was Jesus lehrte, z. B. die Bergpredigt, war ьber alle Jahrhunderte hinweg noch teilweise in der Bibel enthalten. Der tiefere geistige Hintergrund bei seinem Tod jedoch war den Menschen frьher und heute verborgen und wurde vor allem in der Botschaft aus dem All Das ist Mein Wort von Christus neu aufgedeckt. Demnach hat sich ein Teil der Kraft des Christus, die aus der Urkraft Gottes stammt, zum Zeitpunkt seines leiblichen Todes in alle Menschen und Seelen als "Erlцserfunke" eingepflanzt - ein fьr das menschliche Auge unsichtbarer Vorgang in der geistigen Welt. (Nдheres in der TV-Sendung ьber die Erlцsertat) Hдtten mehr Menschen vor der Zeit Jesu nach den Geboten Gottes gelebt, so diese Botschaft aus dem All, dann hдtte auf der Erde schon damals das Friedensreich begonnen, das die groЯen Propheten Israels vorhergesagt hatten und das Jesus, der Christus, mit seinen Nachfolgern auf der Erde aufbauen wollte. Und der "Erlцserfunke", der seit dem Geschehen auf dem Hьgel Golgatha allen Menschen und Seelen Kraft gibt, ihr "Sьndhaftes" zu erkennen und zu bereuen und ihr Leben im Sinne der Gottes- und Nдchstenliebe neu zu gestalten, hдtte nicht ьbertragen werden mьssen. Christus erklдrt auch, wie bedrohlich sich die Situation fьr die gesamte Menschheit in den Tagen vor seiner Hinrichtung vor 2000 Jahren zugespitzt hatte. Die Erlцsertat war schlieЯlich notwendig geworden, um einen noch tieferen Fall der Menschen in Barbarei und Grausamkeit zu verhindern, aus dem heraus dann keine Befreiung mehr mцglich gewesen wдre. Die Zukunft des Planeten Erde und seiner Bewohner und die Mцglichkeit der Rьckkehr zu Gott fьr alle Menschen und Seelen hing tatsдchlich an dem Verhalten eines Einzelnen . Jesus, der Christus, hat damit die ganze Schцpfung gerettet. Christus offenbarte dazu durch Prophetenwort: "Denn hдtte Ich nur eine Sьnde begangen, z. B. ein ungesetzmдЯiges Wort gesprochen oder Mich auf irgendeine Art und Weise verteidigt, dann hдtte die Erlцsertat nicht vollzogen werden kцnnen" (S. 869) . Und: "Ich zweifelte nicht und sьndigte nicht, und so konnte das ‘Vollbracht’ gesprochen werden, damit die Teilkraft aus der Urkraft, ein Teil Meines geistigen Erbes, in Funken in die Seelen einflieЯen konnte. Weder die Verhцhnung noch der Spott mit dem Purpurmantel und der Dornenkrone und dem Rohrstock konnten Mich zur Sьnde bewegen. Ich blieb im Ewigen, in dem Ich Bin, Christus . " (S. 876) So blieb also der Anteil der Urkraft Gottes in Jesus unbelastet und er konnte dadurch zur Erlцserkraft werden, die im Inneren jedes Menschen seither als stьtzende und helfende Energie wirkt. Die Erlцsung ist also ganz anders erfolgt als von den Kirchen gelehrt. In Das ist Mein Wort erklдrt Christus dazu weiter: "Was wдhrend zweitausend Jahren fдlschlicherweise in Meinem Namen aufgebaut wurde, schwindet dahin: eine Macht, die sich zwar christlich nannte und nennt, jedoch nicht christlich war und ist, die auf vielerlei Art und Weise Meinen Namen, Christus, missbrauchte und missbraucht . " (S. 871) Gleichzeitig gibt er Hoffnung und Trost: "Die Neue Zeit erwacht und wird aus den Trьmmern der Vergangenheit erstehen. Die Meinen werden verwьstetes Land wieder zum Blьhen bringen durch ihre selbstlose Arbeit" (S. 872) . Dann wird niemand mehr gefoltert und gekreuzigt, und auch die Tiere und die Natur mьssen nicht mehr bestialisch leiden. Das ist es, was Jesus wollte, und fьr den Durchbruch dieser Neuen Zeit tat Jesus alles, was ihm nur irgendwie mцglich war, und dafьr war er bereit, auch den дrgsten Feind zu lieben und das grцЯtmцgliche Leid auf sich zu nehmen. Wenn wir uns aber ausschlieЯlich mit dem Leid auseinandersetzen, vergessen wir, dass Christus in uns auch auferstehen will, indem wir seine Lehre Schritt fьr Schritt erfьllen. Ьberarbeitete Filmbesprechung aus: Zeitschrift Das Friedensreich, Ausgabe Nr. 4/04. Seelischer Kindsmissbrauch: Immer wieder der tote Mann am Kreuz. Die Kirche zeigt immer wieder auf den toten Jesus am Kreuz, obwohl Er doch auferstanden ist. Damit soll unterschwellig die sinngemдЯe Botschaft verbreitet werden: "So haben wir Ihn besiegt und zum Schweigen gebracht. Dafьr reden jetzt wir, die Priester." Und der Moderator antwortete: "Ich war immer froh, wenn es vorbei war. Sagen wir es mal so, weil man da jedes Jahr wieder diese Folterdinge nochmal kleinteilig erzдhlt und beschrieben bekommt und das verstцrt einen als Kind tatsдchlich. Ich kenne auch Menschen, die sagen, ich konnte deswegen nie in eine Kirche gehen, ich kann das nicht sehen, wie ein Mensch an einem Kreuz hдngt, mit Nдgeln in den FьЯen und in den Hдnden. Ich bin so in dieser Welt groЯ geworden, das ist Teil meines Weltbildes, aber deswegen hat mich das nicht grцЯer irritiert, will ich sagen. Aber ich kann verstehen, dass einen das verstцrt. Aber vielleicht sind wir alle mittlerweile verweichlicht und kцnnen das nicht mehr so gut ab, das kann auch sein." Zur Erinnerung : In frьheren Jahrhunderten hat die Kirche versucht, mit цffentlichen Scheiterhaufen, dieser "Verweichlichung" entgegen zu wirken, was ihr heute allerdings nicht mehr mцglich ist. Jesus, der Christus, der Freie Geist, nicht das Sьhnopfer der Priester. Nachfolgend lesen Sie das fьr die Verцffentlichung auf theologe.de geringfьgig ьberarbeitete Manuskript fьr eine Filmaufzeichnung einer Gesprдchsrunde zur Kreuzigung von Jesus von Nazareth und zur Bedeutung des Geschehens bis in unsere Zeit. herzlich willkommen zu unserer Lesung "Jesus, der Freie Geist – nicht das Sьhnopfer der Priester" . Wer ein Kirchengebдude betritt, findet dort meistens eine kunstvolle Darstellung, wie Jesus von Nazareth am Marterkreuz hдngt, wie Er also vor ca. 2000 Jahren von den Rцmern hingerichtet wurde und unter grausamen Schmerzen gestorben ist. Solche so genannte Kruzifixe finden sich auch in vielen цffentlichen Gebдuden und in Feld und Flur. Doch warum wird dieses schreckliche Verbrechen, dieses furchtbare Leid, immer wieder neu kьnstlerisch dargestellt und den Menschen vor Augen gehalten? Eine Antwort dazu aus katholischer Sicht gab Papst Franziskus in einer seiner Predigten im Jahr 2015. Darin sagte er ьber Jesus von Nazareth, und ich zitiere: "Ich sehe ihn, ans Kreuz genagelt, und von dort aus enttдuscht er uns nicht. Auf diesem Thron wurde er geweiht, Herr zu sein, und dort machte er alle Plagen durch, die wir erleben. Jesus ist der Herr! Und er ist Herr vom Kreuz aus, dort herrschte er." Liebe Zuschauerinnen, liebe Zuschauer! Das furchtbare Marterkreuz als Thron und als Weihe? So mancher fragt sich vielleicht: Was denkt sich das Kirchenoberhaupt dabei? Der Papst wusste, wдhrend er so redete, dass Jesus dort am Marterkreuz unsдgliche Folter- und Sterbensqualen erlitt, denn er sagte es ja selbst: "Dort machte er [- Jesus -] alle Plagen durch, die wir erleben." Doch warum war das so? Wer lieЯ Ihn ans furchtbare Marterkreuz nageln, so dass Er dort alle Plagen durchmachen musste? Er, der Gottessohn, der - wie zuvor bereits die wahren Gottespropheten des Alten Bundes - das Friedensreich verkьndete – ein Reich, in dem die Menschen nach den Geboten Gottes leben und wo weder Mensch noch Tier mehr leiden mьssen. Dieses Reich wollte und will Jesus, der Christus, mit Seinen Nachfolgern auf die Erde bringen. Doch wer nagelte Ihn stattdessen ans Kreuz? Es war die damalige Priesterkaste. Und wer hдlt Ihn bis heute als toter Mann am Marterkreuz festgenagelt? Wer nennt dieses Hinrichtungsinstrument gar einen Thron, und wer bezeichnet Seine qualvolle Hinrichtung als Weihe? Es ist die heutige Priesterkaste. Ein angesehener Mediziner in den USA, Frederik Zugibe, erklдrt, was damals geschah, und ich zitiere aus dem Magazin "Der Spiegel": "Die Rцmer nutzten wohl dicke Eisennдgel von zwцlf Zentimeter Lдnge. Wurden sie durch die Fersen getrieben, rissen zahlreiche Nervenbьndel entzwei. ґ Jesus erlitt einen der schlimmsten Schmerzzustдnde, die der Menschheit bekannt sind ` … Bei jeder kleinsten Bewegung am Kreuz raste der Schmerz wie ein StromstoЯ durch den Kцrper . Erst nach einer gefьhlten Ewigkeit trat der erlцsende Tod ein." Dazu sagte nun der Papst: "Dort [- also bei seinem Todeskampf -] herrschte er" , "Von dort aus enttдuscht er uns nicht" . Doch kann jemand so sprechen, der zumindest versucht hat, sich in diesen unsagbaren Schmerzzustand einzufьhlen. Und was sollen diese Worte fьr unzдhlige leidende und im Elend vegetierende Menschen bedeuten? Sie mцchten wieder glьcklich und frei von Elend und Schmerzen werden, und sie erhalten von einem Mann, den seine Anhдnger "Stellvertreter von Christus" nennen, die sinngemдЯe Antwort, dass Jesus ja auch so gelitten habe. Doch werden die Menschen deswegen wieder froh? Der Papst steht einer Institution vor, die materielle Schдtze hortet, Gold, Konzernbeteiligungen, Immobilien und Geldanlagen aller Art. Warum setzen die Kirchenoberen ihre milliardenschweren irdischen Reichtьmer also nicht dafьr ein, um den Notleidenden nicht nur Almosen und ausgeklьgelte Worte zu bringen? "Ich wьnsche mir, dass wir alle . den Mut haben . zu schreiten, mit dem Kreuz des Herrn; die Kirche auf dem Blut des Herrn aufzubauen, das am Kreuz vergossen wurde; und uns zur einzigen Herrlichkeit zu bekennen, zum gekreuzigten Christus. Und so wird die Kirche voranschreiten." Papst Franziskus nennt den grausam hingerichteten Jesus also sogar "einzige Herrlichkeit" . Was aber soll das fьr eine "Herrlichkeit" sein? Ist das nicht eine Verhцhnung von Jesus, dem Christus? Zur offiziellen kirchenamtlichen Antwort auf diese Frage gehцrt die Behauptung, die Hinrichtung des Gottessohnes sei fьr die "Erlцsung" der Menschen angeblich notwendig gewesen. So steht es in den Dogmensammlungen und Glaubensartikeln der Kirche. Angeblich habe Gott die Hinrichtung von Jesus angeblich als ein "Sьhnopfer", als ein "Blutopfer", gebraucht, um den sьndigen Menschen gnдdig sein zu kцnnen. So die Antwort dieser Religion. Doch was fьr ein Gott wird hier den Menschen gelehrt? Es ist auf jeden Fall nicht der Gott, zu dem Jesu betete "Abba, lieber Vater!" Aber wer dann? Im Vaterunser lehrt uns Jesus, vertrauensvoll zu unserem Vater im Himmel zu beten, wie ein Kind, das seinen Vater liebt und von seinem Vater unbeschreiblich geliebt wird. Im Gesprдch mit den Priestern und Religionsfьhrern Seiner Zeit warnt Er vor einem anderen Vater, dem "Vater von Unten", dem die Priester mit ihrem blutigen Opferkult dienen. Liebe Zuschauerinnen, liebe Zuschauer! Die Kirche sei auf dem Blut von Jesus aufgebaut, so weitere Worte des Kirchenoberhaupts. Der Papst denkt dabei an seine komplizierten Dogmen. Doch was sind die nachweisbaren Fakten? Tatsache ist, dass die Institution Kirche im Laufe ihrer Geschichte das Blut unzдhliger Nachfolger von Jesus vergossen hat: Der urchristlichen Katharer in Sьdfrankreich, der Brьder und Schwestern des Freien Geistes im mittelalterlichen Europa oder der so genannten Tдufer der Reformationszeit, um nur einige wenige zu nennen. Diesem kirchlichem Morden mцchten wir das Jesuswort gegenьber stellen, welches lautet "Was ihr Meinen geringsten Brьdern und Schwestern angetan hat, das habt ihr auch Mir getan"? Das Wort von Jesus von Nazareth bedeutet in dieser Situation: Indem von der Kirche das Blut unzдhliger Nachfolger Jesu vergossen wurde, wurde damit auch das Blut von Jesus selbst vergossen. Und auf diesem Blut von Jesus wurde die Kirche ьber Jahrhunderte tatsдchlich aufgebaut. Gleichzeitig erklдren sie den qualvollen Martertod von Jesus als Weihe, als Salbung, als Thronbesteigung oder einzige Herrlichkeit. Doch warum bekennen sie sich, wenn sie schon von "Thron" und "Herrlichkeit" sprechen, nicht vor allem zum auferstandenen Christus, der trotz qualvollem Leiden am Kreuz Seinem Auftrag treu blieb und wieder in die ewige Heimat, die ewige Herrlichkeit? Anders gefragt: Wenn Jesus auch nach kirchlichem Glauben auferstanden sei, warum hдngt Er dann in den Kirchen bis heute immer noch am Kreuz? Warum sieht man an den kirchlichen Kruzifixen bis heute immer noch den sterbenden Jesus oder Seinen toten Corpus? Christus selbst gab uns in unserer Zeit durch Prophetenmund eine Antwort. Durch Gabriele, die Prophetin und Botschafterin Gottes, erklдrte Er im Jahr 1989, dass die Kreuzigung fьr die Erlцsung nicht notwendig war, wie die Kirchen behaupten, sondern sie war das "Zeichen fьr die Unbeugsamkeit der Menschen". Wir lesen dazu aus dem kosmischen Werk Das ist Mein Wort, Alpha und Omega. Das Evangelium Jesu. Die Christusoffenbarung, welche inzwischen die wahren Christen in aller Welt kennen : " Wer den am Kreuz der Auferstehung hдngenden Kцrper anbetet, der hдngt selbst noch am Kreuz der Sьnde. Er hat Mich in seinem Herzen noch nicht an- und aufgenommen. Wer also den Corpus am Kreuz bejaht und an dem Kreuz mit dem gemarterten Leib festhдlt, der ist noch nicht in Mir, dem Christus, auferstanden. " Das Kreuz mit Corpus soll dem Unterbewusstsein der Menschen die vermeintliche Niederlage von Jesus von Nazareth symbolisieren. Und Die Taten der Kruzifix-Verehrer im Laufe der Kirchengeschichte geben vielfach Zeugnis davon. Und die Kriminalgeschichte im Namen des Kreuzes mit Corpus reicht bis zu den Kinderschдnderverbrechen von Priestern in jьngster Zeit. Ein Kreuz ohne Corpus ist im Gegensatz dazu das Auferstehungskreuz und ein Kreuz des Sieges. Es zeigt auf: Christus hдngt nicht mehr am Kreuz. Er ist der Sieger. Er hat trotz der unvorstellbaren Martern am Kreuz stand gehalten und ist lдngst auferstanden. Und Er mцchte auch in uns auferstehen, so dass jeder Nachfolger Jesu, der die Schritte ins wahre Leben tut, dies erfahren kann, Christus, den Freien Geist, der in ihm selbst lebendig wird. Wer danach strebt, der hдlt nicht lдnger das Kreuz mit Corpus hoch, sondern fьr ihn ist Christus auferstanden. Betrachtet er ein Kreuz, dann ist es ein Auferstehungskreuz, an dem kein Kцrper mehr festgenagelt ist. Umgekehrt gilt, uns ich wiederhole die Worte aus der Christusoffenbarung "Das ist Mein Wort": " Der Mensch, der seine Sьnde und diese sьndhafte Welt liebt, denkt an den Gekreuzigten und nicht an den Auferstandenen, da er selbst noch nicht in Mir auferstanden ist. " Die Pдpste jedoch lehren vцllig anders. So auch Papst Benedikt XVI., der Vorgдnger von Papst Franziskus, der behauptete, dass sich Jesus "als Thron das Kreuz wдhlt". Schon Papst Benedikt predigte in diesem Sinne weiter: "Das Kreuz Jesu tritt an die Stelle aller anderen Kult-Akte als die einzige wirkliche Verherrlichung Gottes, in der sich Gott selbst verherrlicht." Doch nicht Jesus hat das Kreuz gewдhlt, und schon gar nicht als "Thron", sondern Seine Gegner haben sich fьr diese Wahl entschieden, um Ihn besonders qualvoll ermorden zu kцnnen und Ihn auf diese Weise zum Schweigen zu bringen. Das ist die Realitдt. Doch wer hat diese Realitдt mit einem theologischen Denkgebдude umnebelt? Wer ist es, der hier listig schцne Worte verwendet von Weihe, Salbung, Thron und Herrlichkeit und manchem mehr, wдhrend der Mensch, der ein waches Bewusstsein hat und der seinen gesunden Menschenverstand gebraucht, etwas ganz Anderes empfindet, wenn er von der Hinrichtung auf Golgatha hцrt. Christus spricht hier vom Sieg von Menschen ьber die Finsternis. Und vor dem Sieg ьber Sьnde und Finsternis steht immer der Kampf. Doch wer hдlt uns weiterhin die Symbole einer vermeintlichen Niederlage von Christus vor Augen, obwohl Er, Christus, lдngst der Sieger ist? Wer betet weiter den Kцrper am Kreuz an, obwohl Christus doch auferstanden ist? Vergleichen wir die Christusworte mit dem, was seit nahezu 2000 Jahren im so genannten Christentum geschah und geschieht: Die vielen Grauen der Kirchengeschichte mit Kreuzzьgen, Hexenwahn, Ketzerverbrennung bis hin zu den Sexualverbrechen an Kindern und so genannten "ekklesiogenen Neurosen" unserer Zeit, also den durch kirchliche Lehren verursachten seelische Stцrungen. Vergleichen wir diese Verbrechen also damit, dass in allen den Jahrhunderten bis in die Gegenwart den Menschen immer wieder der tote Mann am Kreuz gezeigt wurde, ja oft auf den Scheiterhaufen noch direkt vor das Gesicht gehalten wurde, bevor die Opfer der Kirche dort lebendig verbrannten! Das war in frьheren Jahrhunderten. Doch auch in unserer Zeit werden Menschen aufgefordert, stetig auf die Hinrichtungsstдtte mit dem sterbenden und getцteten Jesus zu blicken. Und Pдpste und Bischцfe halten oftmals einen Kreuzstab in die Hцhe oder zeigen sich den Menschen mit einem Stab, auf dem eine besonders gequдlte und geschundene Jesusfigur angebracht wurde. was zeigt sich, wenn man bei diesen Betrachtungen einmal die intellektuellen Konstruktionen der Theologie beiseite lдsst? Wenn sich der Weihrauch in Luft auflцst, was nimmt man dann wahr? Einen Mann, der gefoltert, getцtet und durch Kreuzigung zum Schweigen gebracht wurde, der wird von den Kirchenoberen immer wieder herum gezeigt. Und der theologisch nicht indoktrinierte Zeitgenosse fragt sich: Warum? Als Triumph ьber diesen Getцteten? Oder vielleicht als Abschreckung fьr die, die Ihm nachfolgen wollen? Christus klдrt in Seiner Offenbarung durch Prophetenwort unmissverstдndlich auf: " Die Dдmonen wollen den Gekreuzigten, das Kreuz mit dem Corpus, sehen. Es bedeutet fьr sie die Niederlage des Nazareners – nicht den Sieg des Christus. " Dieses Innere Licht vermag in uns das Negative in unserem Leben umzuwandeln, wenn wir bereit sind, unser falsches Tun zu bereuen, um Vergebung zu bitten, es wieder gut machen und nicht mehr zu tun. Dann kommen wir Gott und dem Glьck und der inneren Freiheit immer nдher. Das ist die Botschaft der Befreiung und dafьr ist Christus gekommen. Nicht, um sich als Opfer fьr einen zьrnenden Gott hinrichten zu lassen, hinter dem kein anderer steckt als der Gцtze Baal, gegen den schon die wahren Gottespropheten des Alten Testaments gesprochen haben. Priester und Theologen haben den Tod von Jesus von Nazareth dafьr missbraucht, um die Sьhnopferlehren antiker Gцtzenkulte weiter pflegen zu kцnnen. Und Sein Tod wird bis heute missbraucht, um die Sьhnopferlehren der antiken Baalskulte in ein moderneres Gewand zu kleiden und um in der Folge immer weiter sьndigen zu kцnnen. So kann man auch einmal fragen: Was hat die Verehrung des Kreuzes mit Corpus denn in den letzten 2000 Jahren alles gebracht? Nicht zuletzt unzдhlige von Kirchenfьhrern gesegnete oder gar ausgerufene Kriege, die neues unermessliches Leid verursachten, geben Zeugnis davon, wofьr das Kreuz mit Corpus bis heute verwendet wird. Liebe Mitmenschen! Jesus von Nazareth lehrte niemals: "Gott hat mich als ein Sьhnopfer fьr eure Sьnden ausgewдhlt" oder "Holt euch immer wieder eine Lossprechung von euren Sьnden bei einem Priester". Sondern Er lehrte: "Gehe hin, und sьndige hinfort nicht mehr." Den Sьhnopferkult samt Ritualen und Sakramenten haben sich Kirchenlehrer und Theologen ausgedacht, die sich am Priesterkult oder an Aussagen des Schriftgelehrten Paulus orientierten, aber nicht an dem mutigen jungen Mann Jesus von Nazareth. Jesus hat den Theologen Seiner Zeit mдchtig die Stirn geboten und ihnen entgegen gehalten: " Weh euch, ihr Schriftgelehrten! Ihr geht nicht in das Himmelreich und hindert auch die daran, die hinein gehen wollen . " Jesus lehrte die Bergpredigt, das praktische Tun in der Gottes- und Nдchstenliebe, das mit der Selbsterkenntnis beginnt, bei allen Widrigkeiten zunдchst den Balken im eigenen Auge zu finden und zu entfernen. Wer das erlernt, dem fдllt es auch immer leichter, nach den Geboten Gottes zu leben und dadurch dem inneren Glьck und der inneren Freude nдher zu kommen. Danach, liebe Mitmenschen, sehnt sich doch im Grunde genommen jeder Mensch. Und dazu braucht es weder Pfarrer noch Priester noch Sakramente oder Kirchen aus Stein. Aber, und das ist wichtig, das Erlцsungsgeschehen hдtte nicht an diesem furchtbaren Ort geschehen mьssen, und Jesus hдtte nicht auf diese grausame Weise sterben mьssen, wenn die Menschen damals Seine Lehre an- und aufgenommen und erfьllt hдtten. den Erlцserfunken, der uns Stьtze und Schubkraft in unserer Seele ist. Auch das hat Er selbst in dem groЯen Offenbarungswerk Das ist Mein Wort erklдrt: " Mein Auftrag als Jesus von Nazareth, der Christus Gottes, war, den Erlцserfunken in die Seelen der Menschen einzusenken. Mein Leiden und der physische Tod waren das Zeichen fьr die Unbeugsamkeit der Menschen. " Machen wir uns noch einmal bewusst, weil es von zentraler Bedeutung ist: Jesus, der Christus, wurde zu unserem Erlцser, weil Er uns einen Teil Seines geistigen Erbes und damit Seiner gцttlichen Kraft ьbertrug, den Erlцserfunken. Dieses fьr unsere menschlichen Begriffe unvorstellbar groЯe Potenzial geistiger Kraft kцnnen wir im Grunde unserer Seele erwecken, indem wir uns Ihm, Christus, in unserem Inneren zuwenden und indem wir das tun, was Jesus uns in Seiner Bergpredigt lehrte. So kann Christus dann in uns mehr und mehr auferstehen, und das wird dann auch zum innere Halt in Gott, unserem liebenden Vater, der uns nicht leidend sehen mцchte, sondern frei und glьcklich. "Wer es fassen will, der fasse es", so die Worte von Christus in unserer Zeit. "Und wer es lassen will, der lasse es." In diesem Sinne, alles Gute und Auf Wiedersehen. Der Text kann wie folgt zitiert werden: "Der Theologe", Herausgeber Dieter Potzel, Ausgabe Nr. 58: Der Kreuzestod von Jesus war der Wille seiner Gegner. Was bedeutet Erlцsung durch Christus? Wertheim 2007, zit. nach http://www.theologe.de/kreuzigung.htm, Fassung vom 17.4.2017, Copyright © und Impressum siehe hier . Buchempfehlung : Der mutige junge Mann Jesus von Nazareth, von Dieter Potzel, Matthias Holzbauer u. a, Marktheidenfeld 2013 , 12,90 Ђ. TV : http://www.der-freie-geist.de/video/der-mutige-junge-mann-jesus-von-nazareth-folge-01 - Eine Gesprдchsrunde zum Thema Der mutige junge Mann Jesus von Nazareth - Nicht das Krippen-Jesulein, nicht der tote Mann am Kreuz , Folge 1. TV : - Der Theologe - Warum hдngt Jesus in der Kirche immer noch am Kreuz? - http://www.der-freie-geist.de/video/jesus-am-kreuz - Welches ist die tiefere Botschaft des kirchlichen Kruzifix? Das Kreuz mit Corpus, wie es in den Institutionen Kirche prдsentiert wird, soll die vermeintliche Niederlage des Mannes aus Nazareth symbolisieren, in dem Sinne: "So haben wir, die Priesterkaste, Ihn besiegt. Nun haben wir die Sache in die Hand genommen." Doch das ist ein Irrtum. Die religiцsen Obrigkeiten konnten nur den Leib tцten. Der auferstandene Jesus von Nazareth wurde nicht besiegt. Und Er spricht heute wie damals gegen die Religionsfьhrer. Online-Zeitschrift "Der Theologe" Hier eine Auswahl der Theologen-Ausgaben und einiger anderer interessanter Texte. Alle Theologen-Ausgaben finden Sie auf der Startseite [ theologe.de ] Weitere Seiten mit Hintergrundinformationen finden Sie bei [ Inhaltsverzeichnis ] Die Zeitschriften DER THEOLOGE (Impressum; bitte Grafik anklicken) , Ausgaben Nr. 1, 3, 8, 70 und Auszьge aus Nr. 41 sind kostenlos auch in gedruckter Form erhдltlich. Ebenfalls die Hefte "Freie Christen Nr. 1" - Es braucht keine Kirche aus Stein und Stoppt die Milliarden fьr die Kirche (Herausgeber: Initiative Mahnmal) mit einem дhnlichen Inhalt wie DER THEOLOGE, Ausgabe Nr. 46. Dazu einfach eine E-Mail mit Ihrer Postadresse senden und diese Hefte anfordern. IBAN : DE06 6739 0000 0002 0058 08 bei der Volksbank Main-Tauber, BIC : GENODE61WTH, Kontoinhaber: Dieter Potzel, Verwendungszweck: "Der Theologe". Vielen herzlichen Dank! (Selbstkosten ca. 8,50 Ђ in Deutschland; ca. 11,00 Ђ auЯerhalb Deutschlands) Mцchten Sie die Verbreitung der Inhalte des " Theologen " im Internet fцrdern, dann setzen Sie einfach einen Link zu unserer Hauptseite oder zu anderen Seiten oder weisen Sie anderweitig auf diese Seiten hin. Bundesverfassungsgericht. Servicemenü. Hauptnavigation. Das Ge­richt. Unternavigationspunkte. Rich­te­rin­nen und Rich­ter. Unternavigationspunkte. Unternavigationspunkte. Ent­schei­dun­gen. Unternavigationspunkte. Hier erhalten Sie eine Auflistung aller Entscheidungen seit 1998 inklusive einer Suchfunktion. Unternavigationspunkte. Unternavigationspunkte. Sie sind hier: zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen. IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren. Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die 1. Vorsitzende T…, Rechtsanwälte Wächtler und Kollegen, Rottmannstraße 11 a, 80333 München - den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 35.09 -, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 -, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008 - M 18 K 07.2274 -, den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Mai 2007 - 10-2172-2-07 -, den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 3. April 2007 - KVR-I/321AG2 -, Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 und 3, Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 1. Januar 1983 (BayRS II S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2016 (BayGVBl S. 50) hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter. am 27. Oktober 2016 beschlossen: Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage ist mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie mit Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. a) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 -, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008 - M 18 K 07.2274 -, der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Mai 2007 - 10-2172-2-07 - und der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 3. April 2007 - KVR-I/321AG2 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes. b) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 35.09 - gegenstandslos. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Schutz des Karfreitags als stiller Feiertag nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz. Der Beschwerdeführer ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach seinem Grundsatzprogramm versteht er sich als Gemeinschaft, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Er tritt unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein und verfolgt das Ziel, die Privilegien der Kirchen abzubauen. Für den Karfreitag des Jahres 2007 rief er zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Theater in München auf, die er unter das Motto stellte: „Heidenspaß statt Höllenqual - religionsfreie Zone München 2007“. Die Verwaltungsbehörde untersagte einen Teil der Veranstaltung, weil dieser mit den Beschränkungen des Feiertagsgesetzes für den Karfreitag als „stillen Tag“ nicht vereinbar sei. Widerspruch, Fortsetzungsfeststellungsklage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er insbesondere eine Verletzung seiner Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit rügt (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 GG). Das Bayerische Feiertagsgesetz (Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage - FTG) bestimmt sowohl kirchliche als auch weltliche Feiertage, an denen - wie auch allgemein an Sonntagen - öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten sind. Darüber hinaus sind zu den ortsüblichen Hauptgottesdienstzeiten bestimmte Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (Art. 2 FTG). Daneben normiert der Gesetzgeber einen besonderen Schutz sogenannter stiller Tage (Art. 3 FTG). Zu diesen zählen neben Tagen, die auch als Sonn- und Feiertage geschützt sind - wie der Volkstrauertag, Allerheiligen, der Totensonntag und der hier in Frage stehende Karfreitag - auch solche, die nicht unter den allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz fallen. An stillen Tagen sind grundsätzlich ganztags öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen untersagt, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren. Am Karfreitag sowie am Buß- und Bettag sind darüber hinaus auch Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Zudem sind am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Tage angeordneter Staatstrauer können mit dem gleichen Schutzniveau ausgestattet werden wie der Karfreitag. Während die Gemeinden von den Handlungsverboten für die stillen Tage im Einzelfall aus wichtigen Gründen Befreiung erteilen können, ist ihnen dies für den Karfreitag ausdrücklich versagt (Art. 5 FTG). Die einschlägigen Vorschriften des Bayerischen Feiertagsgesetzes lauten - zum Teil auszugsweise - in der hier maßgeblichen, im Ausgangsfall angewendeten und seit dem 1. Juni 2006 geltenden Fassung: Art. 1 Gesetzliche Feiertage. (1) Gesetzliche Feiertage sind. 1. im ganzen Staatsgebiet. Heilige Drei Könige (Epiphanias), der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit, 2. in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung. Art. 2 Schutz der Sonn- und Feiertage. (1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit aufgrund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. (2) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind außerdem verboten. 1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, 2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, Art. 3 Stille Tage. (1) Stille Tage sind. der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag, Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr). (2) 1 An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. 2 Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. 3 Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. (3) 1 Das Staatsministerium des Innern kann aus besonderem Anlaß, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären. 2 In die Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für Karfreitag aufgenommen werden. (4) Die Vorschriften des Art. 2 bleiben unberührt. Art. 5 Befreiungen. Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag. Art. 6 Israelitische Feiertage. (1) Als israelitische Feiertage werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geschützt. Art. 7 Ordnungswidrigkeiten. Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig. 3. entgegen Art. 3 Abs. 2. a) an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt, c) am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt, Mittlerweile hat das Bayerische Feiertagsgesetz im Hinblick auf die stillen Tage eine Änderung erfahren. Die Neufassung ist zum 1. August 2013 in Kraft getreten (BayGVBl 2013, S. 402; BayLTDrucks 16/15696). Sie sieht vor, dass der Schutz der stillen Tage grundsätzlich erst um 2.00 Uhr beginnt. Dies gilt jedoch weiterhin nicht für den Karfreitag und den Karsamstag, an denen es bei einem Beginn des Schutzes um 0.00 Uhr verbleibt. Auch der Umfang des Schutzes der stillen Tage blieb unverändert, namentlich die in Absatz 2 des Art. 3 FTG enthaltene Bestimmung, welche Aktivitäten an diesen Tagen verboten sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu der Neufassung, es handele sich um eine maßvolle Lockerung, durch die der vom Gesetzgeber zu gewährende Schutz der stillen Tage in keiner Weise aufgegeben werde. Sie trage dem gesellschaftlichen Wandel im Freizeitverhalten und in der Feierabendgestaltung vieler Menschen Rechnung, so dass die Akzeptanz der stillen Tage in der Bevölkerung gesichert werden könne. Im Weiteren wurde zur Konzeption des bayerischen Gesetzgebers im Hinblick auf den Schutz der stillen Tage ausgeführt (BayLTDrucks 16/15696 S. 3): „Der Landtag und die Staatsregierung haben dem Schutz der Sonn- und Feiertage seit jeher einen hohen Stellenwert eingeräumt. […] Die stillen Tage sind - wie die Feiertage - zur Bewahrung unserer christlichen und kulturellen Traditionen und Werte in Bayern sowie für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft unverzichtbar. Feiertage und stille Tage sind wichtige Anker- und Ruhepunkte für die Besinnung auf grundlegende Werte, ermöglichen das Zusammensein in und mit der Familie und bieten den Menschen die notwendige Ruhe und die Chance, sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, um Kraft zu schöpfen für die Herausforderungen unserer Zeit. Gerade angesichts der zunehmenden Ökonomisierung und Hektik des Alltags bedarf unser Gemeinwesen verlässlicher gemeinsamer Zeiten der Regeneration und Besinnung. Die stillen Tage leisten hierzu einen unverzichtbaren Beitrag. Besonders zu berücksichtigen ist dabei die inhaltliche, in ihrer Mehrzahl durch christliche und kirchliche Tradition fundierte Prägung dieser Tage. Der Schutz der stillen Tage darf und kann deshalb nicht zur beliebigen Disposition gestellt werden.“ Allerdings müsse der Gesetzgeber den Wandel in der Gesellschaft wahrnehmen und auf einen Ausgleich der widerstreitenden Positionen bedacht sein. So habe sich in den letzten Jahren ein ausgehfreudiges Publikum herausgebildet, dessen Tagesrhythmus sich zeitlich deutlich nach hinten verschoben habe und das daher die gesamten Regelungen zum Schutz der stillen Tage in Frage stelle. Der gesellschaftliche Wandel habe aber keinesfalls alle Menschen erfasst. Viele sähen keine Notwendigkeit, an der bisherigen Regelung eine Änderung herbeizuführen, und befürchteten eher, dass damit eine Kultur der Ruhelosigkeit entstehen könne. Eine akzeptable Lösung könne daher in einer behutsamen Verschiebung des Beginns des Schutzes der stillen Tage auf 2.00 Uhr bestehen. Am Karfreitag und Karsamstag bleibe es aber bei dem bisherigen Beginn um 0.00 Uhr (BayLTDrucks 16/15696, S. 3 f.). Das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) enthält keine spezifische Regelung zu Beschränkungen oder Verboten für die stillen Feiertage. Es enthält lediglich die Generalklausel zur Beschränkung oder zum Verbot einer Versammlung bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Art. 15 Abs. 1 BayVersG) sowie eine spezielle Klausel für den Fall, dass eine Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt (Art. 15 Abs. 2 BayVersG mit weiteren Voraussetzungen). 1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des „Dachverbands Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V.“ und seit dem Jahr 1947 eine anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er versteht sich als Weltanschauungsgemeinschaft, die nach ihrem Grundsatzprogramm die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Danach fördert er den konstruktiven und friedlichen Austausch von Ideen, kritisiert jeden Dogmatismus und vertritt keine absoluten Wahrheiten. Zu den humanistischen Grundsätzen zählt er Ethik und Wissenschaft, die menschliche Eigenverantwortung, Toleranz, Frieden, Gleichberechtigung, das Recht auf Selbstbestimmung sowie die Menschenrechte. Er tritt zudem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein und verfolgt das Ziel, die Privilegien der Kirchen abzubauen (vgl. Grundsatzprogramm des Bundes für Geistesfreiheit München vom 27. Februar 1993). Im Rahmen einer alljährlich am Karfreitag vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung plante dieser für den Karfreitag des Jahres 2007 in den Räumlichkeiten einer konzessionierten Gaststätte, im Oberangertheater in München, die Durchführung einer Veranstaltung, die in der Presse sowie im Internet wie folgt angekündigt wurde: „Religionsfreie Zone München 2007: ‚Dadn Sie eventuell mit mir vögeln?‘ 6. Atheistische Filmnacht, mit Pralinenbuffet und Heidenspaß-Party“. Hierbei wurde unter dem Motto „Freigeister-Kino“ eine Vorführung der Filme „Chocolat“ (17.00 Uhr) und „Wer früher stirbt ist länger tot“ (20.00 Uhr), sowie ein Schoko-Buffet (19.30 Uhr) angeboten; weiter war unter dem Motto „Heidenspaß statt Höllenqual“ ab 22.30 Uhr eine „Heidenspaß-Party“ als „Freigeister-Tanz mit der Rockband ‚Heilig‘“ vorgesehen. Beworben wurde die Party mit dem Text: „Mit Live-Musik feiern wir fröhlich an einem Tag, an dem allen Bürger/Innen dieser Republik das öffentliche Tanzen aus christlichen Gründen untersagt ist!“ Der Eintrittspreis betrug pro Film inklusive Schoko-Buffet 7,50 € und für die Party inklusive Schoko-Buffet ebenfalls 7,50 €. In einer Pressemitteilung im Vorfeld der Untersagung bezeichnete der Beschwerdeführer die Veranstaltung als „politische Veranstaltung mit dem Zweck, auf das aus unserer Sicht nicht zeitgemäße und undemokratische Feiertagsgesetz hinzuweisen und eine Überarbeitung zu erreichen“ (Pressemitteilung des Beschwerdeführers vom 2. April 2007). 2. Nach Anhörung des Beschwerdeführers untersagte das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München die Veranstaltung für den ab 22.30 Uhr vorgesehenen Teil „Heidenspaß-Party“ und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Es erklärte die Untersagung für sofort vollziehbar. Vergnügungen, die nicht dem Ernst des Tages entsprächen, seien gemäß Art. 3 FTG an stillen Feiertagen verboten. Am Karfreitag dürften in Räumen mit Schankbetrieb keine musikalischen Darbietungen stattfinden, und eine Befreiung von diesem Verbot sei nicht möglich. Die Veranstaltung in der konzessionierten Gaststätte sei gegen Entrichtung von Eintritt jedermann zugänglich. Sie sei eine öffentliche Tanzveranstaltung, mit der bewusst gegen das Feiertagsgesetz verstoßen werden solle. Es handele sich nicht um eine Versammlung, die durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt sei, da die Veranstaltung ihrem Schwerpunkt und ihrem Gesamtgepräge nach auf Spaß, Tanz oder Unterhaltung angelegt und die Meinungskundgabe nur beiläufiger Nebenakt sei. Die angeführten Elemente wie „Verbreitung schriftlichen Materials“, „Aufnahme zweier Ehrenmitglieder“ und „Reden“ ließen keinen anderen Schluss zu, da ihnen zumindest in der öffentlichen Wahrnehmung allenfalls untergeordnete Bedeutung beizumessen sei. Selbst wenn man den Versammlungscharakter zunächst im Veranstaltungsverlauf bejahe, sei dieser mit dem Beginn der „Heidenspaß-Party“ erledigt. Da es sich bei dieser um eine Musik- und Tanzveranstaltung handele, machten insbesondere auch verhaltensbezogene Auflagen keinen Sinn. Die Untersagung richte sich nicht gegen die geplanten Filmvorführungen, da diese nach Auskunft der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft auch an stillen Tagen öffentlich vorgeführt werden könnten. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Untersagungsverfügung Widerspruch und beantragte erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Danach nahm er von der Durchführung der beabsichtigten „Heidenspaß-Party“ Abstand. Das Widerspruchsverfahren wurde nach Erledigung der Sache wegen Terminablaufs eingestellt. Der Bescheid beließ die Kostenlast für das Verfahren jedoch beim Beschwerdeführer. 3. Der Beschwerdeführer beantragte im Klageweg, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung festzustellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte er zum Charakter der Veranstaltung aus, es habe vor Ort Informationsstände über seine Arbeit gegeben. Zudem seien während der gesamten Veranstaltung Reden gehalten worden. Auch während des Tanzteils sei dies vorgesehen gewesen. In den Reden hätten Vorstandsmitglieder über die Arbeit des Bundes für Geistesfreiheit berichtet. Diese seien nicht auf dem verteilten Flyer angekündigt worden, da das als weniger attraktiv habe empfunden werden können. Seine Veranstaltung „lebe davon“, gerade am Karfreitag stattzufinden. Das Verwaltungsgericht wies die Fortsetzungsfeststellungsklage ab. Die Untersagungsverfügung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Behörde auch vergleichbare Veranstaltungen nicht dulde. Im konkreten Fall habe die Behörde berücksichtigen dürfen, dass die Veranstaltung des Beschwerdeführers öffentlichkeitswirksam und bewusst provokant als Verstoß gegen den gesetzlichen Schutz des Karfreitags angekündigt worden sei. Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) kollidiere vorliegend mit Grundrechten Dritter, namentlich der Religionsausübungsfreiheit der christlich geprägten Bürger, nach deren Empfinden musikalische Darbietungen in Gaststätten mit der religiösen Bedeutung des Karfreitags unvereinbar seien. Gleichermaßen bestehe ein Spannungsverhältnis zum Verfassungsauftrag aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zum Schutz der Sonn- und Feiertage. Die Mehrheit der Staatsbürger sei nach wie vor christlich geprägt. Der Karfreitag sei der Überlieferung nach der Todestag Christi und damit einer der höchsten christlichen Feiertage, so dass gewichtige Gründe für den Schutz des Tages als „stiller Gedenktag“ sprächen. Demgegenüber wiege der Eingriff in den Rechtskreis des Beschwerdeführers vergleichsweise gering. Er könne entgegen seinem Selbstverständnis nicht die Interessen aller konfessionslosen und atheistisch geprägten Bürger wahrnehmen, sondern lediglich eigene Interessen als Bekenntnisgemeinschaft und die seiner circa 5.000 Mitglieder auf Landesebene. Zudem bestehe ein absolutes Verbot musikalischer Darbietungen nur an einem Tag im Jahr, am Karfreitag, und nur in Räumen mit Schankbetrieb, das heißt im Wesentlichen in Gaststätten, die als Orte des sozialen Lebens gesamtgesellschaftliche Bedeutung hätten. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, außerhalb dieser engen Begrenzung die Veranstaltung durchzuführen und seiner Geisteshaltung entsprechend gegen den geltenden Schutz des Karfreitags vorzugehen. Der Gesetzgeber sei auch unabhängig von dieser Interessenbewertung im Konflikt zwischen den widerstreitenden Grundrechten aus Art. 4 GG nicht zur Ausschaltung aller weltanschaulich-religiösen Bezüge im gesellschaftlichen Leben verpflichtet; er müsse die ungestörte Religionsausübung nicht auf religiöse Begegnungsstätten beschränken. Das Gebot staatlicher Neutralität in religiös-weltanschaulicher Hinsicht habe nicht zur Konsequenz, dass aus allen staatlich beherrschten oder staatlich gestalteten Lebensbereichen das religiöse Moment verdrängt werde. Ein derartiges laizistisches Verständnis dieses Gebots sei nicht wirklich neutral, sondern würde eine laizistische Weltanschauung besonders betonen. Nichts anderes ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Die unterbundene „Heidenspaß-Party“ genieße nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit. Bei sogenannten „gemischten“ Veranstaltungen komme es darauf an, welche Elemente diese insgesamt prägten. Auch bei Betrachtung der gesamten für den Karfreitag 2007 geplanten Veranstaltung sei davon auszugehen, dass diejenigen Elemente, die nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung abzielten, jene Elemente, die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, bei Weitem überwögen. Die Veranstaltung stelle sich, ausgehend von ihrer Vorankündigung in Presse, Internet und auf Flyern, für den durchschnittlichen Betrachter als Unterhaltungs- und Vergnügungsveranstaltung dar. 4. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte und zugelassene Berufung zurück. Er folgte im Wesentlichen der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienten oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht seien, fielen nicht unter den Versammlungsbegriff. Es sei geplant gewesen, das Anliegen des Beschwerdeführers im Wege der Selbsthilfe bereits in die Tat umzusetzen. Das genieße nicht den Schutz des Art. 8 GG. Das Verbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG sei auch nicht verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer wende sich nicht dagegen, dass der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag geschützt sei. Vielmehr meine er, der gesetzgeberische Gestaltungsfreiraum sei dann überschritten, wenn die Feiertagsregeln nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch in den halb-öffentlichen Raum hineinwirkten und zudem eine Weltanschauungsgemeinschaft beträfen. Dem sei nicht zu folgen. Das ergebe sich schon aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag (Art. 140 GG, Art. 139 WRV). Widerstreitende Interessen habe der Gesetzgeber mit dem Feiertagsgesetz zu einem gerechten Ausgleich gebracht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die angegriffene Regelung Rücksicht auf die religiösen Empfindungen der Mehrheit der christlich geprägten Bürger nehme. Der Gesetzgeber dürfe trotz des durchaus zutreffenden Hinweises des Beschwerdeführers darauf, dass immer weniger Menschen im Bundesgebiet christlichen Religionsgemeinschaften angehörten, nach wie vor davon ausgehen, dass derartige musikalische Darbietungen den religiösen und sittlichen Vorstellungen der Mehrheit der Bevölkerung nicht entsprächen und diese in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG beeinträchtigten. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei hinreichend beachtet. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass der beanstandete Eingriff vergleichsweise geringfügig sei, denn das feiertagsgesetzliche absolute Verbot betreffe nur einen einzigen Kalendertag im Jahr. Anders- oder Nichtgläubige müssten weder an den Feiern der Christen teilnehmen noch seien sie gezwungen, den Tag ernst und feierlich zu begehen. Für Nichtchristen sei es damit ohne Weiteres möglich und zumutbar, den Beschränkungen auszuweichen. Nicht möglich sei dies allerdings für Christen, die den Tag ernst und still begehen wollten, jedoch über reißerische Werbung darauf aufmerksam gemacht würden, dass eine öffentliche Veranstaltung geplant sei, bei der in äußerst provokanter Weise der ernste Charakter des Karfreitags ad absurdum geführt werden solle. Es spiele keine Rolle, dass die Öffentlichkeit von der Tanzveranstaltung selbst keine Notiz hätte nehmen können, weil Lärmimmissionen nicht nach außen gedrungen wären und der Veranstaltungsort nicht in unmittelbarer Nähe zu christlichen Gebetsräumen liege. Ein Christ könne sich dem Gedanken an das Vorhaben des Beschwerdeführers gerade nicht entziehen. Unter Berücksichtigung des Toleranzgebots und des hieraus folgenden Bemühens aller Beteiligten, Rechte und Empfindungen des jeweils Andersdenkenden so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, führe die geringfügige Grundrechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht zur Verfassungswidrigkeit des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG. Auch der Status des Beschwerdeführers als Weltanschauungsgemeinschaft werde durch den Feiertagsschutz nicht beeinträchtigt. Das Verbot der Durchführung von musikalischen Darbietungen am Karfreitag gelte allgemein. Die musikalische Darbietung ändere ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von einer Weltanschauungsgemeinschaft organisiert werde. Sie sei nicht anders zu bewerten als die eines Diskothekenbetreibers oder Gastwirts, der eine Musikergruppe in seinem Lokal auftreten lasse. Schon gar nicht sei der Tanz als Bekundung einer Weltanschauung, kultischen Handlung oder als religiöses Symbol zu sehen, das die den Karfreitag begehenden Christen tolerieren müssten. Der Beschwerdeführer werde in seiner Religionslosigkeit weder angegriffen noch behindert, sondern lediglich in einer Tätigkeit beschränkt, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit seinem Status stehe. 5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Ein Revisionszulassungsgrund sei nicht dargetan. Es stelle sich keine Grundsatzfrage. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Unterscheidung zwischen den Filmvorführungen und der nachfolgenden Tanzveranstaltung beruhe auf den Umständen des Einzelfalls. Soweit die unterschiedliche Bewertung von Filmvorführungen einerseits und von Liveauftritten einer Musikgruppe andererseits als willkürlich beanstandet werde, sei damit keine ungeklärte Frage der Auslegung einer bundesrechtlichen Norm aufgeworfen. Hier gehe es um die Lösung eines behaupteten konkreten Konflikts zweier verfassungsrechtlicher Positionen. Bei der Tanzveranstaltung handele es sich aber auch nicht um den Ausdruck eines bestimmten Bekenntnisses und schon gar nicht um die Bekundung einer Weltanschauung. Abgesehen davon sei geklärt, dass der Schutzgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV konkretisiert werde, der den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage kraft Verfassungsrechts einem besonderen staatlichen Schutzauftrag unterstelle, der - zumindest auch - in der christlich-abendländischen Tradition wurzele und kalendarisch an sie anknüpfe. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsmacht den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Feiertagsschutz mit anderen bedeutsamen Belangen zum Ausgleich zu bringen (Bezugnahme auf BVerfGE 125, 39). Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde den Untersagungsbescheid, den Widerspruchsbescheid, das Urteil des Verwaltungsgerichts, das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 WRV sowie von Art. 8 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Auf dieses Grundrecht könne er sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff. WRV berufen. Im vorliegenden Fall habe aus Anlass und in Abgrenzung zum christlichen Gedenktag des Karfreitags eine provokante Alternativveranstaltung stattfinden sollen. Die Vorführung der Filme sei als Mittel zur Werbung für die eigene Weltanschauung vorgesehen gewesen, da sie in der Grundhaltung mit seiner Weltanschauung konform seien. Auch die Redebeiträge und das schriftliche Material seien konkretes Werkzeug zur Verbreitung der eigenen Überzeugung gewesen. Gleiches gelte für die untersagte Musikveranstaltung. Nicht nur das provokante Motto „Heidenspaß statt Höllenqual“, sondern der ebenso provokante Name der Rockband „Heilig“ und die von der Gruppe gesungenen freigeistigen Texte hätten die Botschaft des Beschwerdeführers verkünden sollen. Die Veranstaltung sei daher als Ganze - und nicht nur in jedem ihrer Teile - vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst. Dies hätten die Fachgerichte verkannt. Dass deren Bewertung zu kurz greife, werde schlaglichtartig deutlich, wenn man in Betracht ziehe, dass auch moderne Gottesdienste vor allem kleinerer christlicher Glaubensgemeinschaften gemeinsames Singen, meditativen Tanz und rhythmischen Gospelgesang zur modernen Glaubensausübung rechneten. Ob eine von einer Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführte Veranstaltung vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst sei, beurteile sich nicht entscheidend nach dem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach der inneren Zweckrichtung. Sei der Zweck ein rein kommerzieller, unterfalle die Veranstaltung nicht dem Schutzbereich, auch wenn sie von einer Kirchengemeinde durchgeführt werde. Diene die Veranstaltung jedoch Zwecken des Glaubens oder der Weltanschauung, unterfielen auch auf den ersten Blick wirtschaftliche Tätigkeiten dem Schutzbereich des Art. 4 GG. Ein solcher Kontext zeige sich hier auch darin, dass die Aufnahme zweier Ehrenmitglieder und die Vorstellung der Ziele des Beschwerdeführers durch aktive Vorstandsmitglieder angestanden habe. Dem letzten Teil der Gesamtveranstaltung, dem „Freigeister-Tanz“, werde der grundrechtliche Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG nicht dadurch entzogen, dass die Redebeiträge vornehmlich während des ersten Veranstaltungsteils hätten stattfinden sollen. Das ergebe sich schon aus der Einbindung in die Gesamtveranstaltung mit dem Zweck der polemischen Verkündung und Werbung für die eigene Weltanschauungsgemeinschaft und die daraus resultierenden Lebensformen, aus den freigeistigen Texten, die die Musikgruppe hätte darbieten sollen, sowie daraus, dass sowohl vor der Musikdarbietung als auch an ihrem Ende Redebeiträge geplant gewesen seien. Auch einem uninformierten, zufälligen Besucher der Veranstaltung wäre der Bekenntnis- und Verkündigungscharakter des „Freigeister-Tanzes“ nicht entgangen. Dieser hätte auch in Ansehung der ausliegenden Werbezettel und Materialien des Beschwerdeführers, durch die Texte der Rockband „Heilig“ sowie die einleitenden und ausleitenden Wortbeiträge einschließlich des Mottos der Veranstaltung „Religionsfreie Zone München 2007“ zweifelsfrei bemerkt, dass es sich nicht um den Besuch einer kommerziellen Diskothek handele, sondern um die „ideologiebehaftete“ Veranstaltung einer Weltanschauungsgemeinschaft. Das Grundrecht aus Art. 4 GG unterliege lediglich verfassungsimmanenten Schranken. Hier sei eine Kollision der Belange zweier konkurrierender Träger desselben Grundrechts gegeben. Der Beschwerdeführer wolle mit seiner verbotenen Veranstaltung seine Weltanschauung verbreiten, sie plakativ präsentieren und in Teilen leben. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung sei unmittelbar und ausschließlich aus dem Inhalt des christlichen Glaubens abgeleitet. Das sei verfassungsrechtlich bedenklich, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die allgemeine Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung ausgeführt habe, diese Bestimmung ziele nicht auf eine dem religiösen, weltanschaulichen oder staatlichen Sinngehalt des jeweiligen Tages entsprechende seelische Erhebung. Eine derartige Auslegung würde nicht nur der weltanschaulichen Neutralität des Staates widersprechen, sondern auch dem Recht des Einzelnen, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten (Bezugnahme auf BVerwGE 90, 337 <344>). Richtigerweise müsse man daher den Zweck der Ausgestaltung des Karfreitags als stiller Tag darin sehen, dass hierdurch einerseits die ungestörte Glaubensausübung und Betätigung der christlichen Bevölkerungsmehrheit gewährleistet werden solle, andererseits aber der allgemeine Zweck der Sonn- und Feiertage greife, der darin liege, dass diese Tage ohne „werktägliche Bindungen und Zwecke“ und ohne die „werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen“ gelebt würden. Die „seelische Erhebung“ dürfe gerade nicht auf den religiösen Sinngehalt des jeweiligen Tages zielen. Jeder Einzelne habe vielmehr das Recht, diesen Tag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten, sofern nur die jeweiligen Betätigungen „frei von werktäglicher Geschäftigkeit“ seien. Deshalb könne das Verbot nicht mit einem religiös definierten „ernsten Charakter des Tages“ begründet werden. Die angefochtene Verbotsverfügung und die sie billigenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wollten ihm, dem Beschwerdeführer, eine ausschließlich religiös begründete Verhaltensweise und sogar eine Haltung vorschreiben, sei es „Trauer“, sei es die Annahme eines „ernsten Charakters“ des Tages. Dabei ignorierten sie, dass dem Feiertag nur deshalb ein ernster Charakter zugeschrieben werde, weil die Christen an diesem Tage den Karfreitag begingen, obwohl für den Beschwerdeführer kein Anlass bestehe, ihn anders zu bewerten als sonstige Sonn- oder Feiertage. Sei der besondere Schutz schon wegen des religiösen Sinngehalts mit der weltanschaulichen Neutralität des Staates nicht vereinbar, so könne ein Veranstaltungsverbot nur dann gerechtfertigt werden, wenn eine Störung der Christen in ihrer Glaubensbetätigung vorliege. Eine solche habe hier aber unzweifelhaft nicht in Rede gestanden. Die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Störung liege schon darin, dass sich „ein Christ dem Gedanken an das Vorhaben“ des Beschwerdeführers „gerade nicht entziehen könne“, sei nicht tragfähig. Eine solche Geisteshaltung dürfe nicht staatlicherseits zu Lasten der weltanschaulichen Betätigungsfreiheit Anders- oder Nichtgläubiger herangezogen werden. Dies gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass es im konkreten Fall um das Aufeinandertreffen zweier konkurrierender Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften gehe. Jedenfalls in diesem Falle verlange das Neutralitätsgebot, dem Beschwerdeführer auch an christlichen Feiertagen die Betätigung seiner Glaubensüberzeugung zu gestatten, solange keine konkrete Störung einer anderen Glaubensgemeinschaft erfolge. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits ausgeführt, dass in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebe, kein Recht darauf bestehe, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben (Bezugnahme auf BVerfGE 93, 16). Dies müsse auch gelten, wenn eine christliche Glaubensgemeinschaft die Betätigung von Agnostikern zu ertragen habe. Die entgegenstehenden, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen und das zugrundeliegende Verbot verletzten daher Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 WRV. 2. Gleichzeitig seien Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 GG verletzt, da der Beschwerdeführer gegenüber den christlichen Glaubensgemeinschaften in gleichheitswidriger Weise benachteiligt werde. 3. Die Entscheidungen verletzten ihn darüber hinaus in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Als Bekenntnisgemeinschaft sei er Träger des Versammlungsgrundrechts wie jede andere juristische Person. Schwieriger sei die Frage zu beantworten, ob, wie das Verwaltungsgericht meine, Art. 4 GG als lex specialis die ebenfalls tangierte Versammlungsfreiheit verdränge, oder ob die beiden Grundrechte in Idealkonkurrenz zueinander stünden. Nur dann, wenn man wie der Verwaltungsgerichtshof Art. 4 GG als nicht berührt ansehe, komme es auf die Prüfung von Art. 8 Abs. 1 GG an. Soweit der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass hier keine Versammlung vorliege, verkenne er den Versammlungsbegriff. Die Vorstellung der Ziele einer Weltanschauungsgemeinschaft in einer öffentlichen Versammlung sei selbstverständlich eine Kundgabe, die der öffentlichen Meinungsbildung diene. Die Veranstaltung sei vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Zur Abgrenzung des Versammlungsbegriffs von einer Vergnügungsveranstaltung seien nach der Rechtsprechungslinie des Bundesverwaltungsgerichts in einer Gesamtschau die Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bildenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elementen andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Für die Bewertung sei hier die Gesamtveranstaltung in den Blick zu nehmen und nicht ein einzelner Teil. Eine andere Betrachtung führe zu einer Atomisierung des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 8 Abs. 1 GG. Ob eine einheitliche Veranstaltung vorliege, richte sich zunächst nach dem Willen des Veranstalters; dieser werde allenfalls durch das objektive Erscheinungsbild korrigiert. Vorliegend habe der Wille von vornherein ebenso wie das objektive Erscheinungsbild für eine einheitliche Veranstaltung gesprochen. Davon gehe schon die Sachverhaltsschilderung in der Verbotsverfügung der Verwaltungsbehörde aus, die von einer „geplanten Veranstaltung am Karfreitag“ spreche, die unter dem einheitlichen Motto „Heidenspaß statt Höllenqual“ stehe und als Gegenveranstaltung zu den religiösen Tagen der Karwoche gedacht sei. Nehme man die Gesamtveranstaltung in den Blick, überwiege der Eindruck einer demonstrativen Meinungsäußerung. Der Beschwerdeführer habe gegen die Privilegierung der christlichen Kirchen und ihrer Mitglieder protestieren wollen, die Trennung von Staat und Kirche gefordert und sich gegen das „Karfreitagsverbot“ des Art. 3 Abs. 2 FTG gewandt. In den provokanten Parolen werde zum Ausdruck gebracht, dass die aus der religiösen Überzeugung der christlichen Glaubensgemeinschaften abgeleitete Forderung, den Karfreitag als stillen Tag von Musikveranstaltungen freizuhalten, abgelehnt werde. Dem werde die Forderung gegenübergestellt, auch diesen Tag lustvoll im Tanz genießen zu dürfen. Selbst in der Auswahl der Musikgruppe namens „Heilig“ und den von dieser verwendeten freigeistigen Texten trete das Element der Meinungsäußerung zu Tage. Die aggressiv-demonstrative Präsentation der Veranstaltung spreche für einen Beitrag zur Meinungsbildung. Demgegenüber stünden zwar auch Elemente, die üblicherweise nicht auf eine solche zielten, wie etwa die Vorführung von Filmen, der Genuss eines Schokoladenbuffets und der „Freigeister-Tanz“. Relativierend sei allerdings darauf hinzuweisen, dass schon die inhaltliche Filmauswahl und die Auswahl der Musikgruppe im Gesamtkontext Meinungsäußerungsanteile enthielten. Bei wertender Beurteilung sei danach ein Übergewicht des meinungsbildenden Elements festzustellen. Die Veranstaltung habe damit auch dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG unterlegen. Selbst wenn man nur den „Freigeister-Tanz“ ins Auge fasse, sei der Versammlungscharakter zu bejahen. Er sei unübersehbar Teil eines Gesamtprojekts gewesen. Auch bei der Tanzveranstaltung hätten einleitende Worte und Schlussworte auf den Zweck der Aktion hingewiesen und wären freigeistige Texte gesungen worden. Da eine Versammlung in geschlossenen Räumen keinem Gesetzesvorbehalt unterliege, seien Eingriffe nur zulässig, soweit diese zum Schutz eines kollidierenden Verfassungsguts zwingend geboten seien. Hier liege eine echte Kollision von Grundrechtspositionen nicht vor, da die Glaubensbetätigungsfreiheit der Christen durch eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen nicht beeinträchtigt werde und bei einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 FTG die Untersagung der Veranstaltung nicht zulässig sei. Verfassungsimmanente Schranken rechtfertigten das Verbot nicht. 4. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 9 und Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention <EMRK> als Auslegungshilfe). Die mit dem Verbot der Veranstaltung verbundenen Einschränkungen seien in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne der jeweiligen Absätze 2 der Art. 9 und 11 EMRK. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen die Bayerische Staatsregierung, der Bayerische Landtag, die Landeshauptstadt München, die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), die Deutsche Bischofskonferenz, die Giordano Bruno Stiftung, der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) und der Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V. (DFW). 1. Die Bayerische Staatsregierung verteidigt die Untersagung der „Heidenspaß-Party“. Der untersagte Teil der Veranstaltung unterfalle schon nicht dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Jedenfalls sei das Verbot angesichts des verfassungsrechtlich begründeten Schutzes der Feiertage gerechtfertigt. Der Schutzauftrag aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV konkretisiere unter anderem den Schutzgehalt des Art. 4 GG, der auch der christlichen Bevölkerung zukomme. Damit legitimiere sich eine Ausgestaltung des Schutzes entsprechend dem durch das Christentum geprägten besonderen, ernsten Charakter des Tages. Die getroffene Regelung bewege sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Jedenfalls aber bleibe eine etwaige Einschränkung der Weltanschauungsfreiheit des Beschwerdeführers innerhalb der Grenzen der praktischen Konkordanz und verstoße nicht gegen das Übermaßverbot. Demgegenüber beschränke sich die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf den Karfreitag beziehungsweise - bezüglich der Einschränkungen bei öffentlichen Vergnügungen - auf wenige weitere Tage im Jahr. Es liege auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber christlichen Glaubensgemeinschaften vor. Für den Feiertagsschutz enthalte die Verfassung selbst eine Wertentscheidung für eine Orientierung an der christlichen Tradition, die die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates durchbreche. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei nicht eröffnet. Die Party sei überwiegend auf Unterhaltung ausgerichtet gewesen, auch wenn bei ihrer Gelegenheit Meinungskundgebungen hätten erfolgen sollen. Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 8 GG eröffnet wäre, unterliege er den verfassungsimmanenten Schranken des Feiertagsschutzes. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention seien nicht verletzt. 2. Der Bayerische Landtag hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Bereits der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei nicht eröffnet. Der untersagte Teil der Veranstaltung sei als Party angekündigt worden. Damit habe der Beschwerdeführer erkennbar keine positive Regel einer Weltanschauungsgemeinschaft verfolgt. Mit dem Verbot einer öffentlichen Party am Abend des Karfreitags werde ihm keine Teilnahme an einem religiösen Verhalten auferlegt. Die negative Religionsfreiheit beinhalte im Übrigen nicht das Recht, vor fremden Glaubensbekundungen in der Öffentlichkeit völlig verschont zu bleiben. Jedenfalls sei die Regelung des Art. 3 Abs. 2 FTG als Schranke unter dem Aspekt des Schutzes der Religionsfreiheit der christlichen Bevölkerungsteile gerechtfertigt. Zur Begründung führt der Bayerische Landtag im Wesentlichen die bereits durch die Bayerische Staatsregierung vorgetragenen Argumente an und hebt neben dem in der christlichen Tradition begründeten Feiertagsschutz auch dessen weltlich-soziale Funktion mit der Gewährleistung der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung hervor. Der Gesetzgeber habe mit Blick auf den Karfreitag das Recht, für den gesamten öffentlichen Raum einen besonderen, über den reinen Sonn- und sonstigen Feiertagsschutz hinausgehenden Schutz zu formulieren. 3. Auch die Landeshauptstadt München meint, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Es sei bereits zweifelhaft, ob die streitgegenständliche Tanzveranstaltung Ausdruck einer kollektiven Betätigung eines religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei. Jedenfalls sei ein Eingriff aufgrund kollidierender Grundrechte anderer gerechtfertigt. Die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers kollidiere mit der ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Religionsfreiheit der gläubigen Christen in ihrem Bekenntnis an dem für sie herausragend wichtigen Karfreitag. Art. 3 Abs. 2 FTG sei Ausdruck der dem Gesetzgeber obliegenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen. Dem Schutz der gläubigen Christen am Karfreitag vor möglichen Beeinträchtigungen ein größeres Gewicht beizumessen, verwirkliche den Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertage aus Art. 147 der Verfassung des Freistaates Bayern. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit und die negative Bekenntnisfreiheit derjenigen, die auch am Karfreitag tanzen wollten, sei wegen der auf einen einzigen Kalendertag begrenzten Verbotswirkung vergleichsweise gering, während sich Christen dem Gedanken an das Vorhaben des Beschwerdeführers, mit dem in äußerst provokanter Weise der ernste Charakter des Karfreitags ad absurdum geführt werde, nicht entziehen könnten. Andersgläubige seien weder gezwungen, an den Feiern der Christen teilzunehmen, noch den Karfreitag ernst zu begehen. Im privaten Bereich stehe es ihnen frei, das zu tun, was immer sie wollten. Die Veranstaltung habe nach ihrem Gesamteindruck überwiegenden Unterhaltungscharakter gehabt und sei daher nicht als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG anzusehen. Der Beschwerdeführer werde auch nicht gegenüber den christlichen Glaubensgemeinschaften in gleichheitswidriger Weise benachteiligt. Die Auswahl der gesetzlichen Feiertage in Art. 1 Abs. 1 FTG, zu denen auch der Karfreitag gehöre, sei nach der historischen Entwicklung des Feiertagswesens gerechtfertigt, zumal große Teile des Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Verhalten den Lehren der beiden großen christlichen Konfessionen entnähmen. Das weite Ermessen des Gesetzgebers erlaube es auch, dass der Karfreitag als stiller Tag hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten des Feiertagsgesetzes unterschiedlich behandelt werde. 4. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) bringt der Verfassungsmäßigkeit des besonderen Schutzes des Karfreitags keine Bedenken entgegen. Die Institution der Sonn- und Feiertage sei unmittelbar durch die Verfassung garantiert (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV). Auf dieser Grundlage seien Einschränkungen von Grundrechten möglich. Dies gelte auch für vorbehaltlos garantierte Grundrechte. Den Gesetzgeber treffe ein Schutz- und Ausgestaltungsgebot. Hierbei dürfe der Gesetzgeber auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, darunter auch die religiösen Interessen der Bevölkerung, berücksichtigen. Indem der Gesetzgeber einige nach christlichem Verständnis zentrale Feiertage einem besonderen Schutz unterstelle, bevorzuge er die christlichen Kirchen nicht willkürlich. Ob es religionspolitisch möglicherweise angezeigt sei, auch religiöse Feiertage anderer Religionen feiertagsgesetzlich anzuerkennen, bedürfe hier keiner Erörterung. Deutschlandweit seien etwa zwei Drittel der Bevölkerung in christlichen Religionsgesellschaften organisiert. Dem Karfreitag komme für den christlichen Glauben zentrale Bedeutung zu. Als stiller Feiertag sei der Karfreitag nach kirchlichem Verständnis besonders schutzbedürftig. Zur Wahrung seines Charakters genüge es nicht, bloß bestimmte kirchliche Handlungen zu ermöglichen. Vielmehr könne der religiös erwünschte, durch das Gedenken an die Passion Christi geprägte Charakter des Tages durch vielerlei Handlungen gestört werden, zu denen insbesondere solche öffentliche Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen gehörten, die ostentativ darauf gerichtet seien, eine Antistimmung zu erzeugen. Bei der Ausgestaltung seines Schutzkonzepts für Sonn- und Feiertage müsse der Gesetzgeber allerdings auch die Belange derjenigen berücksichtigen, die den Feiertagen nicht die gleiche Bedeutung zumäßen. Um sich dem Feiertag zu entziehen, bleibe zunächst der private Raum, der durch das Feiertagsgesetz keinen weitergehenden Restriktionen unterliege. Da das Feiertagsgesetz öffentliche Veranstaltungen am Karfreitag zulasse, die dem ernsten Charakter des Tages Rechnung trügen, biete es auch Raum für nicht-christliche öffentliche Betätigung. Zudem gebe es nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz lediglich neun stille Tage im Jahr, wobei auch an den meisten gemäß Art. 5 FTG Befreiungen von den Restriktionen erteilt werden könnten. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen sozio-kulturellen Entwicklung sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten habe. 5. Die Deutsche Bischofskonferenz ist der Auffassung, das Bayerische Feiertagsgesetz greife nicht unverhältnismäßig in Grundrechte ein. Der Schutzzweck von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV beziehe sich auch auf den religiösen Gehalt von Sonn- und Feiertagen und sei funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung der Religionsfreiheit hin angelegt. Dass der Staat keine religiösen Feiertage schaffe, sondern sie anerkenne, widerspreche nicht seiner religiös-weltanschaulichen Neutralität, sondern sei durch die Verfassung selbst vorgegeben. Bei der Ausgestaltung des Feiertagsschutzes besitze der Gesetzgeber einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Er könne die zulässigen Tätigkeiten „für“ beziehungsweise „trotz“ des Feiertags näher konkretisieren und müsse dabei die verschiedensten betroffenen Rechtsgüter und Interessen in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringen. Der besondere Schutz des öffentlich wahrnehmbaren Charakters des Karfreitags resultiere aus seinem religiösen Sinngehalt und der historischen Genese. Das katholische Kirchenrecht und die bischöflichen Weisungen zur Bußpraxis normierten den Karfreitag als strengen Fast- und Abstinenztag. Die Schutzregelungen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da mit ihnen keinerlei Verpflichtung oder Zwang zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder ähnlichem verbunden sei. Das Leben in der privaten Sphäre werde nicht tangiert. Betroffen seien nur öffentlich wahrnehmbare Handlungsweisen. Zwar dürfe der Gesetzgeber auch Änderungen sozialer Lebens- und Arbeitsbedingungen berücksichtigen, jedoch ließen sich allein aus sozio-demographischen, empirischen beziehungsweise religionssoziologischen Veränderungen keine zwingenden Schlüsse auf Schutzadäquanz oder Bestandsnotwendigkeit etwa des Karfreitags ziehen. Da Art. 3 FTG nicht jegliche Veranstaltung untersage, treffe er einen angemessenen Ausgleich zwischen den konfligierenden Rechtspositionen. Hieran ändere es nichts, dass die Ausnahmeregelung in Art. 5 FTG auf den Karfreitag nicht anwendbar sei. Der Gesetzgeber überschreite nicht seinen Gestaltungsspielraum, wenn er von musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb eine abstrakt-generelle Gefahr für den Karfreitagsschutz ausgehen sehe, da sie sich in der Regel auch nach außen hin auswirken könnten. Auch das konkrete Verbot der „Heidenspaß-Party“ sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer intendiere unter dem Deckmantel einer in geschlossenen Räumen geplanten Veranstaltung bewusst und gezielt, den ernsten Charakter des Karfreitags als den am stärksten geschützten stillen Tag zu stören. Eine von der Öffentlichkeit unbeachtet gebliebene Veranstaltung sei nicht in seinem Sinne gewesen. Ob er sich hierfür überhaupt auf die Weltanschauungsfreiheit berufen könne, sei zweifelhaft. Die vergleichsweise geringe Eingriffsintensität des Verbots sei durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt. 6. Die Giordano-Bruno-Stiftung vertritt hingegen die Auffassung, Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG sowie Art. 5 FTG seien wegen eines Verstoßes gegen Art. 4 GG verfassungswidrig. Die Vorschriften des Feiertagsgesetzes seien angesichts der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht geeignet, das vorbehaltlose Grundrecht einzuschränken. Die vollständige Nichtzulassung einer Einzelfallbefreiung vom karfreitäglichen Musikverbot stelle angesichts der Münchener Verhältnisse einen besonders klaren Verstoß gegen die Weltanschauungsfreiheit dar. Statistiken belegten, dass der Karfreitag zumindest in München im Jahr 2007 nur noch für eine Minderheit eine zentrale Bedeutung gehabt habe. Die Veranstaltung sei eine publikumswirksame symbolische Aktion zur Wahrnehmung der eigenen weltanschaulichen Interessen des Beschwerdeführers gewesen. Aus seiner Sicht sei der Grundrechtseingriff gerade auch deshalb so schwerwiegend, weil er ein Symbol für die diskriminierende Behandlung des nichtreligiösen Teils der Bevölkerung darstelle. Musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb griffen keineswegs in die Religionsfreiheit von Christen ein. Den religiösen Interessen werde vollständig genügt, wenn Veranstaltungen nicht in der Nähe von Kirchen und in geschlossenen Räumen mit gutem Schallschutz stattfänden. Die bloße Tatsache der öffentlichen Zugänglichkeit sei kein notwendiger Grund für eine Grundrechtseinschränkung. Die gesetzliche Regelung sei auch deshalb verfehlt, weil sie grob schematisch verfahre und daher den unterschiedlichen Aktivitäten nicht ausreichend Rechnung trage. Zumindest das Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit in Art. 5 FTG für den Karfreitag mache das Verbot verfassungswidrig. 7. Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) hält Art. 3 FTG ebenfalls für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten und dabei ein gänzlich verfehltes Verständnis der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zugrunde gelegt. Schutzzweck des Feiertagsrechts sei allein die Feiertagsruhe. Es könne aber niemand gezwungen werden, für sich selbst die Feiertagsruhe einzuhalten, solange er andere nicht störe. Durch Gesetz könnten daher nur solche Aktivitäten beschränkt werden, durch die die Feiertagsruhe anderer verletzt werde. Die Beschränkung von Aktivitäten, die weder öffentlich wahrnehmbar noch unmittelbar ruhestörend seien, sei nicht zulässig. Eine öffentliche Wahrnehmbarkeit sei auch noch nicht deshalb zu bejahen, weil öffentlich bekannt gemacht worden sei, dass eine Aktivität stattfinde. Im bloßen Wissen um die Aktivität liege keine Störung. Vorschriften, die bestimmte Freizeitaktivitäten an stillen Tagen generell verböten, ohne dass eine konkrete Störung der Feiertagsruhe vorliege, seien nicht erforderlich und verletzten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es habe sich im vorliegenden Fall zudem um eine Versammlung gehandelt, da die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit ein Ausdruck des Protests gegen das Feiertagsgesetz gewesen sei. Jedes einzelne Programmelement der Karfreitagsveranstaltung stelle eine gezielte Provokation des christlichen Glaubens sowie eine Herausforderung des Feiertagsgesetzes dar, so dass der Charakter als eine Demonstration offenkundig sei. Auch die Werbung hierfür unterstreiche den Protestcharakter der Veranstaltung. Zudem falle sie unter das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers als Weltanschauungsgemeinschaft. 8. Auch der Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V. (DFW) hält die in Rede stehende Regelung des Bayerischen Feiertagsgesetzes für verfassungswidrig. Das Grundgesetz kenne keine Staatskirche, so dass der Begriff der Mehrheitsreligion irrelevant sei. Der Staat sei daher besonders gehalten, zur Stärkung eines friedlichen und demokratischen Zusammenlebens alle Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen zu achten und noch bestehende Privilegierungen bestimmter Gemeinschaften abzubauen. Die gesetzliche Festlegung, wie eine Religionsgemeinschaft ihre Feste zu begehen habe, verletze die Religionsfreiheit, da damit in ihre inneren Angelegenheiten eingegriffen werde. Das Grundgesetz schütze nicht christliche Traditionen, sondern individuelle Rechte. Zur Religionsfreiheit gehöre nicht das Recht, nicht mit anderen Auffassungen konfrontiert zu werden. Der Beschwerdeführer werde diskriminiert, indem ihm als Weltanschauungsgemeinschaft bestimmte Veranstaltungsformen vorgeschrieben würden. Dies widerspreche auch Art. 140 GG (i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV), auf den er sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts berufen könne und demzufolge er ein Selbstbestimmungsrecht in eigenen Angelegenheiten habe. Dem Staat sei es zwar unbenommen, religiöse Feiertage einzurichten. Jedoch dürfe er nicht bestimmte Handlungen vorschreiben oder verbieten, die über die allgemein geltende Regelung, dass Feiertage Tage der Erholung und Besinnung seien, hinausgingen. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Entkonfessionalisierung und der religiös-weltanschaulichen Pluralisierung in Deutschland müssten gesetzliche Regelungen viel strikter als zuvor die staatliche Neutralität wahren und konsequenter die individuellen Grundrechte achten. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Regelungen des Bayerischen Feiertagsgesetzes sind zwar insoweit verfassungsgemäß, wie der Gesetzgeber den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag anerkannt und mit einem qualifizierten, den Tag als Ganzes erfassenden Ruhe- und Stilleschutz ausgestattet hat (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG). Die Befreiungsfestigkeit dieses Tages, die die Erteilung einer Befreiung von bestimmten Handlungsverboten selbst aus wichtigen Gründen von vornherein ausschließt (Art. 5 Halbsatz 2 FTG), erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Sie wird der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte, insbesondere der Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) sowie der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), nicht gerecht. Die angegriffenen Entscheidungen der Behörden und der tatsacheninstanzlichen Gerichte beruhen auf diesem Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit und verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 GG. Die untersagte Teilveranstaltung des Beschwerdeführers fiel in den Schutzbereich dieser Grundrechte. Sie wäre unter den hier gegebenen Umständen bei verfassungskonformem Verständnis ausnahmsweise zu gestatten gewesen. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen äußeren Ruherahmen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Verbot von öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren, und von musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG) greift zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Menschen (Art. 2 Abs. 1 GG) und unter bestimmten Voraussetzungen auch in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ein. In besonders gelagerten Fällen kann sie - wie im Falle des Beschwerdeführers geltend gemacht - auch die grundrechtlich geschützte Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) berühren (unten 1). Die Eingriffe sind jedoch dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung in Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) gerechtfertigt. Diese schreibt dem Gesetzgeber die Befugnis zu, Feiertage nicht nur gesetzlich anzuerkennen, sondern ihren verfassungsrechtlich festgelegten Zweck, Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu sein, auch nach Art und Maß näher auszugestalten (unten 2). 1. Die Anerkennung des Karfreitags als Feiertag und seine Ausgestaltung als stiller Tag greifen zunächst in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, weil die typische werktägliche Geschäftigkeit an diesem Tag - wie auch an Sonntagen - grundsätzlich zu ruhen hat (vgl. BVerfGE 125, 39 <85>). Das Verbot bestimmter öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen und musikalischer Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG) betrifft daneben die Freiheit all derjenigen, die auch am Karfreitag an solchen Veranstaltungen teilnehmen oder sie durchführen möchten. Berufsmäßige Veranstalter, die Betreiber von Schankbetrieben sowie berufsmäßige Musiker können dadurch in ihrer Berufsfreiheit, Künstler, die zur Unterhaltung oder als Musiker auftreten, möglicherweise auch in ihrer Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) betroffen sein. In besonders gelagerten Fallgestaltungen kann - wie der vorliegende Fall zeigt - auch die Versammlungsfreiheit sowie die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, namentlich in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, berührt sein (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 GG). Diese Grundrechte unterliegen teils dem Vorbehalt gesetzlicher Ausübungsregelungen (Art. 12 Abs. 1 GG), teils sind sie mit einem ausdrücklichen Vorbehalt der gesetzlichen Einschränkbarkeit versehen (Art. 2 Abs. 1 GG). Soweit dies nicht der Fall ist, kommt eine Beschränkung nur auf der Grundlage verfassungsimmanenter Schranken in Betracht. Das gilt hinsichtlich der Kunstfreiheit, aber vor allem auch für die Weltanschauungsfreiheit und die Freiheit von Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden (Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 GG). 2. Diese Eingriffe rechtfertigen sich dem Grunde nach aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verliehenen Befugnis, Feiertage anzuerkennen und die Art und das Ausmaß ihres Schutzes zu regeln (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV). a) Nach Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die Bestimmung enthält einen objektivrechtlichen Schutzauftrag, der dem Staat die Gewährleistung von Feiertagen aufgibt. An diesen Tagen soll im zeitlichen Gleichklang grundsätzlich die Geschäftigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als Tag der Arbeitsruhe. Die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes im weltlichen Bereich resultiert dabei wesentlich aus der synchronen Taktung des sozialen Lebens (vgl. BVerfGE 125, 39 <82>). Dabei verfolgt die Regelung in der säkularisierten Gesellschaft und Staatsordnung zunächst die profanen Ziele der persönlichen Ruhe, Erholung und Zerstreuung. Zugleich zielt Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV damit auf die Möglichkeit zur seelischen Erhebung, die gleichermaßen allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung eröffnet werden soll (vgl. BVerfGE 111, 10 <51>; 125, 39 <86>). Sie ist auch Garant für die Wahrnehmung von Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen (vgl. BVerfGE 125, 39 <80>). Nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Verankerung in den in das Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung und nach ihren Regelungszwecken hat die Vorschrift neben dieser weltlich-sozialen auch eine religiös-christliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 125, 39 <80 f.>). Anknüpfend an die in christlicher Tradition entstandenen Feiertage zielt sie auch auf die Möglichkeit der Religionsausübung und darauf, dass Gläubige diesen Tagen ein Gesamtgepräge geben können, wie es ihrem Glauben entspricht. Indem in Art. 139 WRV der Schutz der Sonn- und Feiertage als gesetzlicher Schutz beschrieben wird, garantiert die Verfassung zunächst die Institution der Sonn- und Feiertage unmittelbar. Sie überantwortet damit die Auswahl sowie die Art und das Ausmaß des Schutzes der gesetzlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber darf in seinen Regelungen dabei auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung bringen. Ihm ist ein Ausgleich zwischen dem Feiertagsschutz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) einerseits und anderen Grundrechten, namentlich Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG andererseits aufgegeben (vgl. BVerfGE 111, 10 <50>; 125, 39 <85>). Grundsätzlich ist es ihm deshalb im Rahmen seines Gestaltungsspielraums möglich, bestimmte Feiertage besonders zu schützen, wenn ihm ein spezifischer Schutz für den Charakter des Feiertags geboten oder auch nur sinnvoll erscheint. b) Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie lässt sich auf die gesetzgeberische Befugnis aus Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) stützen und ist auch nicht neutralitätswidrig oder gleichheitswidrig. aa) Art. 139 WRV stellt klar, dass die staatlich anerkannten Feiertage gesetzlich geschützt „bleiben“. Damit ist die Auswahl grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, der allerdings einen unantastbaren Kernbestand an Feiertagen zu bewahren hat (vgl. BVerfGE 111, 10 <50>). Aus der Formulierung „bleiben geschützt“ wird die historische Anknüpfung des Schutzauftrages auf der Verfassungsebene deutlich. Der Verfassungsgeber hat zunächst in den Jahren 1918/19 und später bei der Entstehung des Grundgesetzes im Jahr 1949 lebensweltlich und rechtlich einen überkommenden Bestand an typischen Feiertagen vorgefunden, der ganz überwiegend am Kirchenjahr orientiert und in den christlichen Religionen verwurzelt war. Ihn wollte er damals ersichtlich im Grundsatz fortgeschrieben wissen, ohne dass damit allerdings die Dispositionsfreiheit des Feiertagsgesetzgebers über die konkrete Bestimmung einzelner Tage und deren Ausgestaltung im Grundsatz eingeschränkt werden sollte. Damit kommt dem Gesetzgeber auch die Befugnis zu, entstehungsgeschichtlich vorgefundene Feiertage fortzuschreiben. Der Senat hat schon in seiner Entscheidung zum Berliner Ladenöffnungsgesetz hervorgehoben, dass die Verfassung selbst damit in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV hinsichtlich der Feiertage eine Wertung vornimmt, die auch in der christlich-abendländischen Tradition wurzelt und kalendarisch an diese anknüpft (vgl. BVerfGE 125, 39 <84>). bb) Die grundsätzliche Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Zusammenschau verschiedener Verfassungsbestimmungen im Wege der Interpretation entwickelt worden ist (vgl. BVerfGE 138, 296 <238 f.> m.w.N. zur stRspr), steht der Auswahl des Karfreitags als anerkannter Feiertag nicht entgegen. Denn seine Anerkennung ist in Art. 139 WRV und damit in der Verfassung selbst angelegt. Sie erweist sich nicht als neutralitätswidriges Privileg. Dem Gesetzgeber ist es nach Art. 139 WRV nicht verwehrt, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit als Feiertage auch solche auszuwählen, die aufgrund von Traditionen, kultureller oder weltanschaulich-religiöser Prägung für große Bevölkerungsteile wichtig sind. Der Bezug der Vorschrift auf die damals anerkannten Feiertage verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber hierbei insbesondere die Anknüpfung an christlich geprägte Traditionen eröffnet wird und er den Bedürfnissen nach einer entsprechenden Gestaltung der Feiertage folgen darf. Dass der Gesetzgeber danach der gewachsenen und für weite Teile der Bevölkerung bis heute fortdauernden besonderen Bedeutung des Christentums Rechnung trägt, macht dies nicht zu einer verfassungswidrigen Privilegierung einer „Mehrheitsreligion“, sondern ist Ausdruck der Prägekraft der Geschichte. Art. 139 WRV erlaubt dem Gesetzgeber mit der Bestimmung der Feiertage allerdings keine inhaltliche Identifizierung mit bestimmten Religionen oder Konfessionen. Er trägt dem zum Beispiel dadurch Rechnung, dass er Angehörigen kleinerer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an ihren eigenen hohen Feiertagen ihrerseits die Möglichkeit gibt, diese angemessen zu begehen. Außerdem dürfen Bevölkerungsteilen anderer kultureller und weltanschaulich-religiöser Prägung durch die Auswahl des Feiertages und seinen Schutz insofern keine unzumutbaren Belastungen auferlegt werden, als niemand gezwungen werden darf, diesen Tag entsprechend einer bestimmten religiösen Überlieferung oder auch nur im Sinne innerer Einkehr zu begehen. Die gesetzlichen Unterlassungspflichten dürfen lediglich einen äußeren Rahmen für Ruhe und seelische Erhebung schaffen. Die vom bayerischen Feiertagsgesetzgeber vorgenommene Auswahl des Karfreitags als staatlich anerkannter Feiertag erweist sich damit nicht als offensichtlich fehlsam. Sie hält sich vielmehr im Rahmen des Einschätzungs- und Wertungsspielraums, der dem Gesetzgeber zukommt. Der Gesetzgeber schreibt hiermit die Statuierung eines seit langem auch gesellschaftlich anerkannten Feiertags fort, der für die Angehörigen der christlichen Religionsgemeinschaften traditionell von großer Bedeutung ist. Eine bestimmte innere Haltung wird dabei niemandem vorgeschrieben. Vielmehr wird lediglich - wie an anderen, zum Teil auch an säkularen Feiertagen - ein äußerer Rahmen geschaffen. Die Möglichkeit der Angehörigen anderer Religionen und Weltanschauungen, ihre Feiertage angemessen zu begehen, wird hierdurch nicht eingeschränkt (vgl. z.B. Art. 6 FTG). c) Dem Grunde nach rechtfertigt Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) überdies die Ausgestaltung des Karfreitags als eines besonderen Regelungen unterliegenden stillen Tages und damit die Schaffung eines qualifizierten Ruheschutzes. aa) Indem dem Gesetzgeber die Aufgabe überantwortet worden ist, das Ausmaß des Feiertagsschutzes gesetzlich zu gestalten (vgl. BVerfGE 125, 39 <85>), hat er auch die Möglichkeit, Feiertage mit verschiedenem Charakter vorzusehen. Insoweit steht es ihm auch frei, für bestimmte Tage durch besondere Unterlassungspflichten einen sich von der bloßen Arbeitsruhe unterscheidenden oder über diese hinausgehenden äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu schaffen, wie es das Bayerische Feiertagsgesetz für den Karfreitag als stillen Feiertag regelt. Wie umfassend er diesen Schutz im Einzelnen fassen darf, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung. bb) Auch die Schaffung eines besonderen Ruheschutzes, der der gefestigten Bedeutung des Karfreitags nach christlicher Überlieferung entspricht, begegnet dem Grunde nach keinen durchgreifenden Bedenken im Blick auf das grundgesetzliche Neutralitätsverständnis. (1) Der Begriff der „seelischen Erhebung“ (Art. 139 WRV) hat nach der entstehungsgeschichtlichen Bedeutung und systematischen Stellung in der Verfassung neben einer religiösen auch weltanschauliche und ethische Bedeutung. In Konkretisierung der Bedingungen für die Möglichkeit „seelischer Erhebung“ kann der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip verschiedene Formen von Sonn- und Feiertagen schaffen. Das Prinzip der staatlichen Neutralität begrenzt jedoch die inhaltliche Konkretisierung religiöser, weltanschaulicher und anderweitiger Bezüge dieser Tage. Denn dem Staat ist die inhaltliche Einflussnahme auf die „seelische Erhebung“ der Bevölkerung versagt. Er darf gesellschaftliche Befunde und Bedürfnisse zwar in seiner Rechtsetzung aufgreifen, das säkularisierte Gemeinwesen jedoch nicht in spezifischer Weise religiös oder weltanschaulich zu prägen versuchen. Demgemäß stellt die Verfassung mit dem Sonn- und Feiertagsschutz und dem Auftrag zu seiner gesetzlichen Umsetzung lediglich einen geschützten Rahmen zur Verfügung, der eine in religiöser oder anderer Weise qualifizierte Begehung solcher Tage nur ermöglicht. Die inhaltliche Ausfüllung dieses Freiraums obliegt den Einzelnen allein oder in Gemeinschaft. (2) Ausweislich der Begründung zum Entwurf der Neufassung des Feiertagsgesetzes (BayLTDrucks 16/15696, S. 3) bezweckt der Gesetzgeber mit den besonderen Vorschriften zum Karfreitagsschutz und ihren Unterlassungspflichten, der christlichen Bevölkerung die äußeren Bedingungen zu schaffen, um den Tag bedeutungsgerecht zu begehen. Diese schaffen darüber hinaus freilich einen Tag der besonderen Stille mit Wirkung gegenüber allen und damit auch dem nicht religiös-christlichen Teil der Bevölkerung. Wenn der Gesetzgeber damit einen Tag auf besondere Weise ausgestaltet, ist dies im Sinne der synchronen Taktung des sozialen Lebens jedoch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 125, 39 <82 f.>). Maßgeblich ist, dass aufgrund der gesetzlichen Unterlassungspflichten lediglich ein äußerer Charakter des Tages sichergestellt wird. Diese stellen den Karfreitag als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung zwar unter spezifische äußere Bedingungen, belassen deren inhaltliche Ausfüllung aber den Einzelnen selbst. Dem Gesetzgeber wäre es indessen von Verfassungs wegen untersagt, bei der Gestaltung des Maßes des Schutzes Regelungen zu wählen, die als Identifizierung mit einer bestimmten Religion begriffen werden müssten. Der Zweck der „seelischen Erhebung“ (Art. 139 WRV) ist als ein lediglich säkularer insofern zu verstehen, als der Staat selbst den äußeren Ruhe- und Stillerahmen nicht mit religiösem oder weltanschaulichem Gehalt zu füllen vermag. Dies ist vielmehr der privaten und gesellschaftlichen Selbstbestimmung - auch der Religionsgemeinschaften - überlassen. Gesetzgeberische Regelungen schaffen also nur den Freiraum zu entsprechender individueller und gemeinschaftlicher Entfaltung. Deshalb erweist sich der besondere Ruheschutz lediglich als Angebot, das zugleich aber Raum für individuell empfundene Bedürfnisse lässt, auch wenn diese nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Motiven stehen, welche den Zwecken der Ausgestaltung unterlegt sind (vgl. BVerfGE 111, 10 <51>). Anders als der Beschwerdeführer meint, wird Andersgläubigen oder nichtreligiösen Menschen durch die gesetzlichen Unterlassungspflichten, die den äußeren Ruherahmen des Tages sicherstellen sollen, keine religiös begründete „Haltung“ vorgeschrieben. Sie dürfen ihre andere Weltanschauung auch an diesem Tage leben, wenn auch nur mit den aus den spezifischen Betätigungsverboten folgenden, auf öffentlichkeitswirksame Handlungen begrenzten Einschränkungen. cc) Der gesetzgeberischen Ausstattung des Karfreitags mit einem besonderen Ruheschutz steht auch nicht der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand entgegen, zwischen der Feiertagswirklichkeit und den religiösen oder weltlichen Idealen, die zur Anerkennung als Feiertag geführt hätten, bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Feiertage zu schützen, die nicht von allen als solche begangen werden. Es ist Teil seiner demokratisch legitimierten Ausgestaltungsfreiheit, über die Auswahl auch solcher Tage zu entscheiden, die nur für Teile der Bevölkerung eine spezifisch geprägte Rolle spielen. Auf die Frage, wie viele der Kirchenangehörigen den Karfreitag in seiner religiösen Bedeutung in Gemeinschaft oder zurückgezogen in Privatheit begehen, kommt es insoweit nicht an. Die konkrete Ausgestaltung des Schutzes des Karfreitags als anerkannter Feiertag und zugleich als stiller Tag mit dem Verbot öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen, die seinen ernsten Charakter nicht wahren, sowie mit der Untersagung musikalischer Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ist im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundenen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und daher im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar. Sie erweist sich jedoch in Anbetracht der hiermit in Einzelfällen verbundenen Eingriffe in andere Grundrechte wie insbesondere in Art. 4 Abs. 1 und 2 oder in Art. 8 Abs. 1 GG wegen Fehlens einer Ausnahmeregelung als unverhältnismäßig. Insoweit ist der bayerische Feiertagsgesetzgeber dem ihm aufgegebenen Ausgleich zwischen Feiertagsschutz und anderen, dadurch eingeschränkten Grundrechten nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. 1. Mit der Ausgestaltung des Stilleschutzes für den Karfreitag in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. In Anknüpfung an den verfassungsrechtlich verankerten Zweck der „seelischen Erhebung“ (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) versteht er die stillen Tage als Anker- und Ruhepunkte für die Besinnung auf grundlegende Werte, und will er einen äußeren Rahmen bereitstellen, sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, um Kraft für die Herausforderungen der Zeit zu schöpfen (BayLTDrucks 16/15696, S. 3). Wie für andere stille Sonn- und Feiertage schafft er damit Regelungen, die die Alltagsgeschäftigkeit und Betriebsamkeit unterbrechen und - im Wege einer synchronen Taktung des sozialen Lebens - dem Tag äußerlich ein eigenes, durch Ruhe und Ernst bestimmtes Gepräge geben. Das gilt zum Teil auch für säkular unterlegte Tage. Keinen Bedenken unterliegt dabei auch, für bestimmte Tage einen spezifisch gesteigerten Ruhe- und Stillerahmen zu schaffen, wie ihn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG für den Karfreitag und unter Umständen auch im weltlichen Zusammenhang (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FTG) vorsieht. Der Gesetzgeber hat für die Ausgestaltung des von ihm geschaffenen Ruherahmens einen erheblichen Gestaltungsfreiraum. Dass der Gesetzgeber in Anknüpfung an die überlieferten Feiertage den Christen Gelegenheit geben will, den Tag aus ihrer Sicht bedeutungsgerecht zu begehen, entspricht Art. 139 WRV, der eine Fortschreibung der bestehenden Feiertage zum Ausgangspunkt nimmt. In dieser Verfassungsvorschrift, die in religiöser Hinsicht bewusst neutral formuliert ist und keine Durchbrechung der weltanschaulichen Neutralität begründet, liegt keine Identifizierung mit den christlichen Religionen. Sie erlaubt es dem Gesetzgeber aber, in Anknüpfung an den historisch gewachsenen Bestand die Feiertage grundsätzlich so zu legen, dass damit auch den religiösen Bedürfnissen entsprochen wird. Dem Gesetzgeber ist es indessen auch im Feiertagsrecht verwehrt, religiöse Verhaltensweisen oder gar eine bestimmte innere Haltung vorzugeben. Die Geeignetheit der Regelung des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG zur Erreichung des insoweit bezweckten besonderen Schutzes des Karfreitags durch Schaffung eines besonderen Ruhe- und Stillerahmens steht außer Frage. 2. a) Ausgehend von dem Ziel des Gesetzgebers, dem Tag einen allgemein wahrnehmbaren Charakter als stiller Tag zu verleihen, ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der ernste Charakter des Tages gewahrt ist. Die Beschränkung öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen ergänzt den sonn- und feiertäglichen Ruheschutz um einen Stilleschutz auch für Beschäftigte, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, und setzt voraus, dass diese Veranstaltungen in ihrer Ausstrahlungswirkung in den öffentlichen Raum hinein den ernsten Charakter nicht wahren. Die Untersagung entsprechender Veranstaltungen trägt insoweit dazu bei, dem Tag einen Ruhe- und Stilleschutz zukommen zu lassen, der ohne eine solche Regelung nicht vergleichbar effektiv gewährleistet wäre. b) Nichts anderes gilt auch für die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG, die das Ziel verfolgt, diesen Tag mit einem besonders strengen Ruhe- und Stillerahmen auszustatten und ihm damit einen Charakter zuzuweisen, der über den der sonstigen stillen Tage hinausgeht. Die Begrenzung von musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb knüpft erkennbar daran an, dass der Ausschank von insbesondere alkoholischen Getränken in Verbindung mit Musik bei einer beachtlichen Besucherzahl auf engem Raum erhebliche Außenwirkung zeitigen kann. Da es dem Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, auch einen solchen besonders strengen Ruhe- und Stillerahmen zu statuieren, und er diesen, gestützt auf Art. 139 WRV und den dortigen Verweis auf die traditionell anerkannten Feiertage, auch für den Karfreitag vorsehen kann, ist hiergegen unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten nichts zu erinnern. 3. Die Verbote des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG erweisen sich im Grundsatz auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Lediglich für besondere Fallgestaltungen im Blick auf dann von den Vorschriften betroffene Grundrechte bedarf es zur Gewährleistung ihrer Zumutbarkeit einer Ausnahmebestimmung, wie sie das Bayerische Feiertagsgesetz in Artikel 5 vorsieht, aber gerade - insoweit verfassungswidrig - für den Karfreitag nicht gelten lässt. a) Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG enthält im Blick auf ihre Wirkung für die Allgemeinheit eine angemessene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Dem Ruheschutz an Sonn- und Feiertagen kommt besonderes Gewicht zu, weil er den Gesetzgebern durch die Verfassung selbst in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV auferlegt ist. Er erweist sich als verfassungsverankertes Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung und ist als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen (vgl. BVerfGE 125, 39 <80>). Damit wird in Form einer synchronen Taktung des sozialen Lebens allen Menschen die Möglichkeit zur physischen und psychischen Rekreation individuell oder in Gemeinschaft - jeweils nach eigener Gestaltung - gewährleistet. Die Regelungen des Art. 3 Abs. 2 FTG schaffen dabei einen Stilleschutz als äußeren Rahmen zur seelischen Erhebung, der die Arbeitsruhe ergänzt. Der Schutz des Karfreitags als Feiertag mit grundsätzlich gewährleisteter Arbeitsruhe bietet in Verbindung mit dem besonderen Stilleschutz in Anknüpfung an lange bestehende entsprechende Regelungen einer großen Zahl von Gläubigen einen äußeren Rahmen, den Tag in religiös-christlicher Tradition zu begehen, und sei es auch nur in individueller Zurückgezogenheit. Demgegenüber sind die belastenden Wirkungen, die von dem äußeren Ruhe- und Stilleschutz ausgehen, von nur begrenztem Gewicht. Die Zahl von in Bayern insgesamt neun stillen Tagen im Jahresverlauf (vgl. Art. 3 Abs. 1 FTG) hält sich in angemessenen Grenzen. Dabei gilt der strenge Stilleschutz des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG nur an einem Tag im Jahr und eventuell an einem Tag gesondert angeordneter Staatstrauer (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FTG). Die durch das Gesetz angeordneten Unterlassungspflichten zeitigen dabei keinerlei inhaltlich orientierte Befolgungspflichten und verlangen den Einzelnen keine innere Haltung ab. Bindend sind lediglich die äußeren Handlungsverbote, die der Staat zum Zwecke des Feiertagsschutzes erlässt. Auch bleiben die Verbote begrenzt und belassen zahlreiche Möglichkeiten, den Karfreitag auf nicht-religiöse oder sonst alternative Weise zu begehen und dabei auch die Ablehnung des besonderen Schutzes oder der Anerkennung gerade dieses Feiertages auszudrücken. So werden etwa musikalischen Darbietungen im Sinne von Konzertveranstaltungen, soweit diese nicht in einem „Schankbetrieb“ stattfinden und den ernsten Charakter des Tages wahren, Vortragsveranstaltungen sowie der schlichte „Schankbetrieb“ ohne musikalische Darbietungen im Grundsatz zulässig sein. Aufgrund der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG durch die Fachgerichte dahin, dass es sich auch bei den untersagten musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb um öffentliche Veranstaltungen handeln muss (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ss OWi 995/13 -, juris, Rn. 6), bleiben insoweit auch nicht-öffentliche, also im privaten Bereich oder als „geschlossene Veranstaltung“ konzipierte Formate grundsätzlich möglich. Die Bußgeldbewehrung der Handlungsverbote (Art. 7 Nr. 3 Buchst. a und c FTG) bedingt kein nennenswert erhöhtes belastendes Gewicht. Die Einstufung als Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung überdies dem Opportunitätsprinzip unterliegt (§ 47 Abs. 1 OWiG), flankiert die gesetzliche Regelung, dient ihrer effektiven Durchsetzung und bewegt sich im Rahmen des in solchen Zusammenhängen Üblichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Gesetzgeber zur Wahrung eines angemessenen Ausgleichs auch nicht etwa gehalten, die Handlungseinschränkungen auf Veranstaltungen unter freiem Himmel zu beschränken. Er kann grundsätzlich davon ausgehen, dass öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen typischerweise beachtliche Rückwirkung in den öffentlichen Bereich hinein haben und den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen können, auch wenn sie in geschlossenen Räumen stattfinden. Solchen Beeinträchtigungen des Stilleschutzes kann er dabei auch ein Gewicht beimessen, das das in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG angeordnete Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen trägt. Hinsichtlich des Verständnisses des hier geregelten Merkmals der Unterhaltungsveranstaltung, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahrt, ist allerdings in verfassungskonformer Auslegung stets zu berücksichtigen, dass damit nicht etwa das christliche Karfreitagsverständnis zum Maßstab des Ernstes erhoben wird, sondern - dem Neutralitätsprinzip gerecht werdend - mit dem Begriff des ernsten Charakters lediglich der spezifische äußere Rahmen des Tages zur seelischen Erhebung beschrieben wird. Im Übrigen ist die Abgrenzung gerade im Blick auf die unterschiedlichen Formen von Unterhaltungsveranstaltungen zuvörderst Sache der Fachgerichte. b) Besonderheiten für den zu findenden angemessenen Ausgleich können sich jedoch aus anderen berührten Grundrechten ergeben. In Betracht kommen insoweit insbesondere die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). aa) Die Verbotsvorschriften des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG können im Einzelfall auch in andere Grundrechte als die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsfreiheit eingreifen. Die Verbote betreffen Unterhaltungsveranstaltungen sowie musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb unabhängig davon, ob sie durch weitere Grundrechte geschützt sind, wie insbesondere auch dann, wenn es sich hierbei zugleich um Versammlungen oder um Manifestationen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit handelt. Solche Konstellationen sind als Wirkungen des Karfreitagsschutzes spezifische Ausnahmen. Denn die von der gesetzlichen Regelung erfassten Unterhaltungsveranstaltungen und musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb werden in der Regel nicht als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG oder als Ausübung der Bekenntnisfreiheit zu qualifizieren sein, ebenso wie umgekehrt Versammlungen normalerweise nicht als Unterhaltungsveranstaltungen aufzufassen sind und deshalb als solche schon tatbestandlich nicht unter das Feiertagsgesetz fallen. Auch sind Musik- und Tanzveranstaltungen mit Vergnügungscharakter ihrer Natur nach zumeist nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>). Sie werden regelmäßig auch nicht Ausdruck religiöser oder weltanschaulicher Betätigung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sein. Liegen jedoch solche Fallgestaltungen vor, kann dies zu einer vom Regelfall abweichenden Beurteilung der Angemessenheit von Verboten zum Schutz des stillen Charakters führen. Das Verbot stößt hier nicht allein auf ein schlichtes wirtschaftliches Erwerbsinteresse oder allein auf ein Vergnügungs- und Erholungsinteresse von Veranstaltern, Künstlern und potenziellen Besuchern, sondern betrifft wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als wesentliches Element „demokratischer Offenheit“ (vgl. BVerfGE 69, 315 <346>) die Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess und damit eine ihrerseits für das Gemeinwesen gewichtige grundrechtliche Gewährleistung. Die Durchführung solcher Veranstaltungen stellt den grundsätzlichen Ruhe- und Stilleschutz am Karfreitag nicht gleichermaßen in Frage und hat ein anderes Gewicht. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, die dem Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, insbesondere auch in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, unterfallen. In diesen Fällen kann sich der besondere Schutz der stillen Tage gegenüber den betroffenen Grundrechten nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, in welchem Umfang die Veranstaltung zu konkreten Beeinträchtigungen führt. Auch hier kann im Einzelfall der Ruhe- und Stilleschutz überwiegen und erlaubt dann diese Beschränkungen. Es ist in diesen Fällen jedoch ein schonender Ausgleich zu suchen, der möglichst alle Interessen zur Geltung bringt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den Ruheschutz nach Satz 1 oder nach Satz 3 des Art. 3 Abs. 2 FTG handelt. Werden auch Veranstaltungen, die in der genannten Weise einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegen, von den Verbotsregeln erfasst, muss der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand vorsehen, der es ermöglicht, Befreiungen von den Unterlassungspflichten des Art. 3 Abs. 1 und 2 FTG zu erteilen (zur Bedeutung von Ausnahmetatbeständen beim Feiertagsschutz vgl. BVerfGE 111, 10 <52>). Nach Maßgabe der gebotenen Abwägung sind diese gegebenenfalls mit Auflagen hinsichtlich Dauer, Ort und Größe der Veranstaltung oder etwa hinsichtlich der Lautstärke einer etwaigen Beschallung zu versehen. bb) Der Erteilung von Befreiungen für Veranstaltungen bei Grundrechtskonflikten der beschriebenen Art steht - anders als der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangsverfahren gemeint hat - auch nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit christlicher Bevölkerungsteile entgegen. Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass sich diese dem Gedanken an ihren eigenen religiösen oder sittlichen Vorstellungen widersprechende Verhaltensweisen tatsächlich nicht entziehen können, lässt sich insoweit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG - auch im Zusammenspiel mit Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV - keine verfassungsrechtliche Position ableiten, die in solchen Konstellationen der Grundrechtsausübung durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder etwa der Ausübung der Versammlungsfreiheit entgegengehalten werden könnte. Aus der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der christlichen Bevölkerung und der Feiertagsgarantie ergibt sich keine staatliche Verpflichtung, die religiös-christlichen Feiertage unter den Schutz einer näher auszugestaltenden generellen Ruhe zu stellen oder der Ausgestaltung des Feiertagsrechts das Verständnis bestimmter Religionsgemeinschaften von nach deren Lehre besonderen Tagen zugrunde zu legen. Insbesondere schützt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Gläubige nicht davor, mit Werbung darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass andere in provokanter Weise den ernsthaften Charakter des Karfreitags in Frage stellen. Gewährleistet ist insoweit vielmehr nur ein Mindestschutzniveau, wobei der Feiertagsschutz auch nicht nur auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt beschränkt ist (vgl. BVerfGE 125, 39 <79, 85>). Darüber hinaus begründet die eigene Glaubensfreiheit in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, grundsätzlich kein Recht darauf, von der Konfrontation mit Bekundungen eines nicht geteilten Glaubens oder einer nicht geteilten Weltanschauung verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 93, 1 <16>; 138, 296 <336 Rn. 104>). cc) Anders als für den Schutz der sonstigen stillen Tage schließt Art. 5 Halbsatz 2 FTG eine Befreiung für den Karfreitag ausdrücklich aus. Das lässt sich in dieser Strenge für Fallgestaltungen, bei denen die Voraussetzungen des Verbots nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG und damit der Schutz des Feiertages mit den Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit anderer zusammentreffen, nicht mehr als angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlichen Positionen begreifen. Der strikte Befreiungsausschluss des Art. 5 Halbsatz 2 FTG ist deshalb mit den grundrechtlichen Verbürgungen aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar. Die angegriffenen Entscheidungen der Behörden und der tatsacheninstanzlichen Gerichte werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht und konnten diesen angesichts der Gesetzeslage auch nicht genügen; sie verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 GG. Der vom Beschwerdeführer geplanten „Heidenspaß-Party“ ab 22.30 Uhr ist als gemischter Veranstaltung der Schutz der Versammlungsfreiheit sowie der Weltanschauungsfreiheit nicht zu versagen, was im Rahmen einer zwingend zu ermöglichenden Entscheidung über die Befreiung vom Veranstaltungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG zu berücksichtigen gewesen wäre. 1. Der untersagte Veranstaltungsteil ist - abweichend von der Beurteilung im Ausgangsverfahren - dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit zuzuordnen (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). a) Der Beschwerdeführer kann als Weltanschauungsgemeinschaft in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen. Es ist nicht erkennbar, dass sein politisches Wirken nach seinem Grundsatzprogramm und seinem Auftreten so sehr im Vordergrund stünde, dass es sein weltanschauliches Wirken nach den Grundsätzen der Aufklärung und des Humanismus gleichsam verdrängen oder zur Nebensache herabsinken lassen würde. Dass der Beschwerdeführer auch andere Zwecke verfolgt als die bloße Pflege und Förderung eines weltanschaulichen Bekenntnisses, steht im Übrigen der Einordnung als Weltanschauungsgemeinschaft nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf wirtschaftliche Aktivitäten bereits festgestellt, dass diese die Annahme einer Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht hindern, wenn die ideellen Zielsetzungen der Gemeinschaft nicht nur als Vorwand für die wirtschaftlichen Aktivitäten dienen und die Tätigkeit der Gemeinschaft nicht überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vgl. BVerfGE 105, 279 <293>, „Osho-Bewegung“; vgl. auch BVerfGK 9, 371 <377> zur „Mun-Vereinigung“). Überträgt man diese Maßstäbe auf die rechts- und allgemeinpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sein weltanschauliches Bekenntnis nur als Vorwand für seine politischen Zielsetzungen benutzt oder dass letztere überwiegender Zweck der Gemeinschaft wären. Vielmehr können die politischen Forderungen des Beschwerdeführers nach einer deutlicheren Trennung von Kirche und Staat als Konsequenz seiner humanistisch geprägten Weltanschauung gewertet werden. Religionsgemeinschaften, insbesondere den christlichen Kirchen, wird seit jeher die Berechtigung zugestanden, sich zu politischen Tagesfragen zu äußern. Sie beteiligen sich aktiv am öffentlichen, politischen Leben sowie an der Gestaltung von Staat, Gesellschaft und Rechtsordnung und nehmen darauf erheblichen Einfluss. Ihnen wird deshalb im politischen Raum grundsätzlich ein „Öffentlichkeitsanspruch“ zuerkannt, ohne dass sie dadurch Gefahr liefen, die ihnen durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV gewährleistete Rechtsstellung zu verlieren. Sie haben den Anspruch, als geistliche Gemeinschaften in freier Betätigung in die Öffentlichkeit zu wirken sowie das öffentliche Leben vom Standpunkt der Religion aus zu begleiten und zu bewerten. Im Hinblick auf die Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaften und anderer Religionsgemeinschaften kann dem Beschwerdeführer ein vergleichbarer „Öffentlichkeitsanspruch“ und damit ein Recht zur politischen Äußerung nicht abgesprochen werden. Vielmehr hält sich die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Fragen des Feiertagsschutzes im Rahmen dessen, was Weltanschauungsgemeinschaften - wie auch Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften - unter dem Gesichtspunkt des Öffentlichkeitsanspruchs an zulässiger Betätigung zuzubilligen ist. b) Zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gehören bei der korporativen Inanspruchnahme nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 53, 366 <392>; 105, 279 <293 f.>). Diese Freiheit, die wesentlicher Bestandteil der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist, steht Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen zu. Art. 4 GG schützt auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Weltanschauung zu werben, und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben (BVerfGE 105, 279 <294>). Welche Handlungen im Einzelfall erfasst sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach der Eigendefinition und dem Selbstverständnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser - und entsprechend auch weltanschaulicher - Fragen unterbleibt. Das hindert den Staat allerdings nicht, das tatsächliche Verhalten einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft und ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös oder sonst weltanschaulich motiviert ist (vgl. BVerfGE 102, 370 <394>). Für religiöse Betätigungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass dann, wenn bei Betrachtung von außen ein Zusammenhang mit der Religionsausübung nicht zwingend erscheint, es dem Staat grundsätzlich verwehrt ist, eigene Bewertungen und Gewichtungen solcher Vorgänge an die Stelle derjenigen der Religionsgemeinschaft zu setzen (vgl. BVerfGE 104, 337 <354 f.>; 137, 273 <315 f. Rn. 116>). Die staatlichen Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös - und entsprechend: als weltanschaulich - anzusehende Motivation hat (vgl. BVerfGE 138, 296 <329 Rn. 86>; siehe auch BVerfGE 83, 341 <353>; 108, 282 <298 f.>). c) Die hier in Rede stehende Veranstaltung („Heidenspaß-Party“) ist nach diesen Maßstäben als Ausübung der Weltanschauungsfreiheit zu beurteilen. Dies ist auf der Grundlage der von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen, der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens und der verfügbaren Erklärungen, die der Beschwerdeführer vor der Veranstaltung abgegeben hat, hinreichend plausibel dargetan. aa) Bei der Einordnung und Plausibilisierung des weltanschaulichen Charakters der Veranstaltung ist zu berücksichtigen, dass sich Besonderheiten daraus ergeben, dass die zugrundeliegende Weltanschauung nicht an Gottheiten, heiligen Schriften oder Religionsstiftern ausgerichtet ist. Das angekündigte Erscheinungsbild und der inhaltliche Gehalt der Veranstaltung sind mit Rücksicht darauf zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage der Prinzipien der Aufklärung und des weltlichen Humanismus und einer atheistischen Anschauung sich auch an der Begrenztheit menschlichen Erkenntnisvermögens und strikter wissenschaftlicher Rationalität orientiert. Dem Beschwerdeführer ist ebenso wie Religionsgemeinschaften zuzugestehen, auf der Grundlage der von ihm vertretenen sinnstiftenden Prinzipien in die Öffentlichkeit zu wirken sowie das öffentliche Leben vom Standpunkt seiner Weltanschauung aus zu begleiten und zu bewerten. Der Beschwerdeführer selbst weist zutreffend darauf hin, dass die aktive Bekenntnisfreiheit einer atheistischen Weltanschauungsfreiheit es mit sich bringe, dass nicht nur positive Grundsätze wie Humanismus, Aufklärung, Toleranz und Liberalität werbend verbreitet würden, sondern stets auch eine Abgrenzung von theistischen Anschauungen nötig sei. Die Gottlosigkeit sei ein wesentliches Unterscheidungskriterium und gleichzeitig Bindeglied einer atheistischen Weltanschauungsgemeinschaft. Dies erfordere notwendigerweise auch eine Abgrenzung von den Feiertagen der Religionsgemeinschaften. Der Wunsch, am Karfreitag zu tanzen, sei daher Element der aktiven Betätigung seines weltanschaulichen Bekenntnisses. Mit der Veranstaltung habe er seine freigeistige Weltanschauung plakativ präsentieren und ausleben wollen. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere dem engen Zusammenhang mit dem ersten Teil der Veranstaltung, der zweifelsfrei weltanschaulich geprägt war, erscheint es danach trotz bestehender Zweifel noch hinreichend plausibel, von einer weltanschaulichen Prägung auch der sogenannten „Heidenspaß-Party“ ab 22.30 Uhr auszugehen, deren „Freigeister-Tanz“ mit dem Auftritt der Rockband „Heilig“ sich trotz des deutlich mitprägenden Vergnügungscharakters noch als weltanschauliche Ausrichtung der Veranstaltung begreifen lässt, zumal wenn der thematische Zusammenhang mit dem ersten Veranstaltungsteil hinzugenommen wird. bb) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Veranstaltung auf der Grundlage ihrer Ankündigungen als durchaus provokative Gegenveranstaltung zum christlich verwurzelten, stillen Karfreitag darstellte und vom Beschwerdeführer auch gezielt als solche verstanden, beworben und geplant wurde. Er selbst bezeichnet sie in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift als provokante Alternativveranstaltung, als „ideologiebehaftete Veranstaltung“ mit „provokanten Parolen“ und hebt hervor, sie habe den „zweifelsfreien Zweck der (polemischen) Verkündung“ und der Werbung für die eigene Weltanschauungsgemeinschaft sowie die daraus resultierenden Lebensformen. Sie sei als konkretes Werkzeug zur Verbreitung der eigenen Überzeugung vorgesehen gewesen. Insbesondere die freigeistigen Texte der Rockband hätten seine Botschaft verkünden sollen. Der thematische Schwerpunkt des zweiten Veranstaltungsteils liegt damit zwar erkennbar weniger als beim ersten, aber eben auch in der gemeinsamen Selbstvergewisserung über die eigenen Grundsätze, mehr noch indessen in der kollektiven Ablehnung des Feiertags christlichen Ursprungs. Da auch diese Abgrenzung in nachvollziehbarer Weise dem Grundsatzprogramm des Beschwerdeführers entspricht, müssen bestehende Zweifel, ob es sich nicht etwa doch um eine ganz überwiegend politisch geprägte oder vom Vergnügungscharakter dominierte Veranstaltung handelte, zu Gunsten des Grundrechtsschutzes des Beschwerdeführers zurücktreten. Der dem entgegen gesetzte Einwand, es sei kein Gebot des Beschwerdeführers als Weltanschauungsgemeinschaft nach Art einer Glaubensregel ersichtlich, auf das die Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung gerade an einem Karfreitag gestützt werden könne, greift nicht durch. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht nur die Befolgung imperativer Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 32, 98 <106 f.>; 108, 282 <297>), sondern greift darüber hinaus. Das Maß der religionsinternen oder weltanschauungsinternen Verbindlichkeit eines Verhaltens beeinflusst lediglich die Schwere eines Eingriffs und das Gewicht des Belangs im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen, nicht jedoch die Zuordnung zum Schutzbereich des Grundrechts. Dabei ist mit in Betracht zu ziehen, dass der „Karfreitagsprotest“ letztlich im Grundsatzprogramm des Beschwerdeführers mit seinen in die Welt hineinwirkenden Zielsetzungen gründet. Ebenso wenig ist die Kostenpflichtigkeit des Veranstaltungsteils der Eröffnung des Schutzbereichs hinderlich. Da die Höhe des Eintrittspreises von 7,50 € nicht auf die Absicht der Erwirtschaftung eines nennenswerten Gewinns hindeutet, sondern sich eher in einem Kostenbeitrag erschöpft, ist von vornherein auszuschließen, dass geschäftliche und wirtschaftliche Interessen so dominierend gewesen sein könnten, dass sie der Veranstaltung ihren aus der Ankündigung folgenden weltanschaulichen Charakter zu nehmen vermöchten. 2. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer für die untersagte Veranstaltung auch den Schutz der Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (Art. 8 Abs. 1 GG). Zwar bestehen auch in diesem Zusammenhang Zweifel, ob es sich nicht im Schwerpunkt um eine bloße Vergnügungsveranstaltung gehandelt hätte. Diese Zweifel sind jedoch im Sinne der Versammlungsfreiheit aufzulösen. a) Der Schutz des Art. 8 GG ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Allerdings reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Grundrechts nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vielmehr muss die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; stRspr). Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 <2460>, „Fuckparade/Love Parade“). Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Das ist der Fall, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung gezielt eingesetzt werden, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Geschützt ist durch Art. 8 GG in solchen Fällen die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um auf die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik- und Tanzveranstaltungen selbst. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 <2460 f.>; BVerwGE 129, 42 <45 ff.>). Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 <2460>; BVerwGE 129, 42 <45 ff.>). Die Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind zunächst alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Sodann sind die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und zu gewichten und die unterschiedlichen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (vgl. BVerwGE 129, 42 <45 ff.>). Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an. b) Die Gesamtschau aller Umstände, die wegen ihrer unmittelbaren Grundrechtsrelevanz vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich überprüfbar ist, führt hier zu dem Ergebnis, dass auch der untersagte Veranstaltungsteil, die so bezeichnete „Heidenspaß-Party“, dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen ist. Die untersagte Teilveranstaltung war in ein Gesamtkonzept eingebettet, das gewichtige Elemente der Meinungskundgabe enthielt. Sie war geplant in Umsetzung des Grundsatzprogramms des Beschwerdeführers, das neben den Grundsätzen der Aufklärung und des weltlichen Humanismus eine konsequente Trennung von Staat und Kirche einfordert. Nach seiner Satzung versteht sich der Beschwerdeführer als Interessenvertretung von kirchenfreien Menschen mit freigeistiger, agnostischer oder atheistischer Anschauung. Die „6. Atheistische Filmnacht, mit Pralinenbüfett und Heidenspaß-Party“ am Karfreitag war eine Veranstaltung in einer Veranstaltungsreihe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte sie in einer Pressemitteilung vom 2. April 2007 als „politische Veranstaltung“ angekündigt. Die Veranstaltung war erkennbar in diesem Sinne als provokative Kundgabe seiner Zielsetzung der Trennung von Kirche und Staat, der Verringerung des kirchlichen Einflusses auf den Staat und konkret der gesetzlichen Beschränkungen im Feiertagsgesetz angelegt. Durch die bewusste Provokation sollte seinem Anliegen Gehör geschenkt werden. Die Werbung und Pressemitteilung im Vorfeld sprachen von einem „Protest gegen die Diskriminierung Ungläubiger und Andersgläubiger“ sowie von einer „politischen Veranstaltung mit dem Zweck, auf das aus unserer Sicht nicht zeitgemäße und undemokratische Feiertagsgesetz hinzuweisen und eine Überarbeitung zu erreichen“. Aus der Pressemitteilung geht weiter hervor, die Veranstaltung habe aus Erläuterungen der Anliegen des Beschwerdeführers, den Filmvorführungen mit Schokoladenbuffet, der anschließenden öffentlichen Aufnahme zweier Ehrenmitglieder mit Vorstellung seiner Ziele sowie schließlich der Party bestehen sollen. Hierzu betont der Beschwerdeführer, sowohl die Filme als auch die Musikdarbietung hätten durch Wortbeiträge aufgelockert werden sollen. Vor Ort seien Werbematerial über seine Zielsetzung verteilt, Ehrenmitgliedschaften verliehen und über die gesamte Veranstaltung hin Reden gehalten worden. Im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung war damit die Meinungskundgabe nicht nur beiläufiger Nebenakt. Die ihr immanente bewusste Provokation und der demonstrativ herausgestellte Vergnügungscharakter dienten dazu, die Auffassung des Beschwerdeführers und seine Programmatik zu der seines Erachtens kritisch zu bewertenden, im Feiertagsgesetz aufgegriffenen Prägung des Tages kundzutun. Die darin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Position ist wesentliches Element der Weltanschauung des Beschwerdeführers und seines auch in den weltlichen Raum hineinwirkenden Grundsatzprogramms. Diese zunächst starken Elemente der Meinungskundgabe sind im Hinblick auf die am Ende der Gesamtveranstaltung geplante und untersagte „Heidenspaß-Party“ indessen nicht mehr eindeutig. Die Veranstaltungsankündigung bezieht den Protest gegen die behauptete Diskriminierung Nichtgläubiger zunächst nur auf den ersten Veranstaltungsteil mit den Filmvorführungen. Im Weiteren heißt es dann: „Und damit alle richtig in Stimmung kommen, gibt es anschließend einen Freigeister-Tanz mit der Rock-Band ,Heilig‘“. Das Programm beschreibt den Party-Teil wie folgt: „Mit Live-Musik feiern wir fröhlich an einem Tag, an dem allen Bürger/Innen dieser Republik das öffentliche Tanzen aus christlichen Gründen untersagt ist.“ Einerseits wird aus dieser Formulierung zwar ansatzweise deutlich, dass auch mit der Party ein Kontrastpunkt zum christlichen Glauben und zum gesetzlichen besonderen Ruheschutz gesetzt werden sollte. Anderseits ist hier jedoch unübersehbar davon die Rede, dass „fröhlich gefeiert“ werden solle. Zwar trug der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vor, Redebeiträge seien auch während der Party beabsichtigt gewesen. Dies wurde indes aus den öffentlichen Äußerungen des Beschwerdeführers vor Untersagung der Party nicht deutlich. Auch wenn einem durchschnittlichen Beobachter der meinungsbildende Charakter des Beginns der Veranstaltung nicht entgehen konnte, trug die angekündigte „Heidenspaß-Party“ demnach auch deutliche Züge einer sich anschließenden Vergnügungsveranstaltung. Dennoch ist die Veranstaltung bei Gesamtsicht auf alle Umstände als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu beurteilen. Werden die unterschiedlichen Elemente der Versammlung zueinander in Beziehung gesetzt, ist zu beachten, dass der untersagte Veranstaltungsteil im Rahmen eines Gesamtkonzepts steht. Der Beschwerdeführer hatte eine einheitliche Veranstaltung mit verschiedenen, unterschiedlich gestalteten Programmpunkten angekündigt, deren letzter die „Heidenspaß-Party“ war. Diese Aufteilung war erkennbar der mehrstündigen Gesamtdauer geschuldet. Hierbei war der untersagte letzte Teil als Schluss der Gesamtveranstaltung vorgesehen. Hinzu kommt, dass auch insoweit durch die im Programm gegebene Erläuterung und die Bezeichnung als „Freigeister-Tanz“ mit der Rockband „Heilig“ ein Bezug zum politischen Anliegen des Beschwerdeführers hergestellt war und die Ablehnung der Karfreitagsruhe auch durch Tanz und Musik versinnbildlicht werden sollte. Unter diesen besonderen Umständen und unter Berücksichtigung des einheitlichen Veranstaltungskonzepts lässt sich die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit vorliegend noch als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG qualifizieren. 3. Fällt die Veranstaltung des Beschwerdeführers folglich unter den Schutz sowohl des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als auch unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG, so durfte nach den dargelegten Maßstäben dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang gegeben und Art. 3 Abs. 2 FTG nicht uneingeschränkt angewandt werden. Vielmehr bedurfte es einer Abwägung im Einzelfall. Im Ergebnis dieser Abwägung wäre hier im Blick auf beide Grundrechte eine Befreiung zu erteilen gewesen. Das in Art. 5 FTG eröffnete Befreiungsermessen wäre - von der Nichtigkeit des Befreiungsausschlusses für den Karfreitag ausgehend - im vorliegenden Fall auf Null reduziert gewesen. Die Veranstaltung fand in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl statt und sollte auch in ihrem zweiten Teil dort abgehalten werden. An dem konkreten Veranstaltungsort hatte sie vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Tages. Angesichts ihres thematischen Bezuges zum Karfreitag kam es auch maßgeblich darauf an, die Veranstaltung gerade an diesem Tag abzuhalten. Das Gewicht der Grundrechte des Beschwerdeführers und der vergleichsweise geringere Einfluss auf den besonderen äußeren Ruheschutz des Karfreitags führen unter den hier gegebenen Bedingungen dazu, dass bei verfassungskonformem Verständnis vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine Befreiung im Sinne des Art. 5 FTG ausgegangen werden musste. Das galt zumal unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dem Ruhe- und Stilleschutz auch durch Auflagen dadurch gerecht zu werden, dass etwa eine Einschränkung der zulässigen Lautstärke hätte erfolgen können, welche die Auswirkungen für den Ruherahmen in seiner Bedeutung für den allgemein wahrnehmbaren Charakter des Tages als Ganzes gegebenenfalls weiter begrenzt hätte. 4. Sind in der hier gegebenen Fallgestaltung, in der eine Weltanschauungsgemeinschaft in einer öffentlichen Veranstaltung für ihre Weltanschauung wirbt, sowohl das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als auch die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG berührt, stehen beide Grundrechte in Idealkonkurrenz. 5. Da die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden und angesichts der bisherigen Gesetzeslage auch nicht genügen konnten, verletzen sie den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie aus Art. 8 Abs. 1 GG. Nach allem ist der Ausschluss jeglicher Befreiungsmöglichkeit für den besonderen Ruhe- und Stilleschutz des Karfreitags (Art. 5 Halbsatz 2 FTG) für unvereinbar mit Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 GG und nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 BVerfGG). Mit diesen Grundrechten des Beschwerdeführers sind auch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unvereinbar. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), der zur Auslegung des landesrechtlichen Feiertagsrechts berufen ist (vgl. § 137 VwGO). Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos, der sich ausschließlich zur Nichtzulassung der Revision verhält. Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Verfügbare Sprachen. Zusatzinformationen. Zitiervorschlag: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016. Öffnungszeiten & Eintritt. Öffnungszeiten - Der Park. Park-Öffnungszeiten. Januar–März | 7–20 Uhr. Mai–September | 7-23 Uhr. Oktober–Dezember | 7–20 Uhr. Der Eintritt in den Park und zu den Veranstaltungen ist frei. Anmeldungen oder Reservierungen für die Veranstaltungen sind nicht erforderlich. Für das Teehaus und die Töpferstube gilt, dass nur so lange Einlass gewährt werden kann, wie Plätze vorhanden sind. Schaugewächshäuser. Mo–Fr 9:00–16:45 Uhr | Sa, So und feiertags 10:00–17:45 Uhr. Mo-Fr 9:00–15:45 Uhr | Sa, So und feiertags 10:00–15:45 Uhr. Einlass bis 30 Minuten vor Schließung. Rollschuhbahn. April–Oktober | 9–21 Uhr. Minigolf und Trampolin. März–Oktober | 10–21 Uhr (je nach Wetterlage) Kinder 2,50 Euro | Erwachsene 3,50 Euro. 2 Euro für 15 Minuten. Gastronomie. April – September | 10 – 22 Uhr (je nach Wetterlage) Park Café Schöne Aussichten. Sommer | 10 – 22 Uhr. Winter | tagsüber geschlossen, abends zu angekündigten Veranstaltungen geöffnet. April–Oktober | 10 – 23 Uhr. April – Oktober | 11 – 20 Uhr (bei schönem Wetter open end) April – Oktober | 11 – 20 Uhr (bei schönem Wetter open end) April – Oktober | 10 – 23 Uhr. Kiosk am Spielplatz Bullerberge. März – Oktober | 10 – 21 Uhr (je nach Wetterlage) Kiosk an der Minigolfanlage. Karfreitag–30.9. | 10 – 21 Uhr. 1.4.–31.8. | 10 – 22 Uhr. 1.9.–15.10. | 10 – 21 Uhr. WC-Anlagen im Parkteil Planten un Blomen. Rosenhof (barrierefrei, Euroschlüssel) Januar–April | 10–16 Uhr. Mai–Oktober | 11–23 Uhr. November–Dezember | 10–16 Uhr. Benutzungsgebühr | 0,50 Euro. Tropengarten (nicht barrierefrei) April | 10–20 Uhr. Mai–Oktober | 10–22 Uhr. Benutzungsgebühr: 0,50 Euro. Spielplatz Bullerberge (nicht barrierefrei) April–Oktober | 10–22 Uhr. November–März | nach Bedarf. Urheber der Bilder. Auf dieser Seite werden Bilder von folgenden Urhebern genutzt: Alle Quellen anzeigen Nur ein paar Quellen anzeigen. KOLUMBARIUM SANKT PIUS. Das Kolumbarium St. Pius bietet einen geschützten Raum, in dem die pflegefreien Grabstätten unabhängig vom Wetter täglich besucht werden können. Hier ist ein Ort der Trauer und des stillen Gedenkens entstanden, der aber auch vom Leben spricht: Kunst und Architektur geben Zeugnis von der christlichen Auferstehungshoffnung. Begegnungen und Gespräche, Erinnerungsfeiern und Angebote der Begleitung zeigen Trauernden, dass sie nicht alleine sind. AKTUELLE ANGEBOTE IN DER TRAUERPASTORAL: Trauercafé an jedem 2. Sonntag im Monat von 15.30 – 17.00 Uhr; ein offenes Angebot für alle11.06.201709.07.201713.08.201710.09.2017. Herzliche Einladung: kommen Sie in dieser Zeit zu einer Tasse Kaffee und einem Stück Kuchen, zum Reden oder Zuhören – ganz, wie es Ihnen passt. Gottesdienste 2017 (alle Gottesdienste sind öffentlich, wer mitfeiern möchte, ist herzlich willkommen!) 23.03.2017, 15.00 Uhr Kreuzweg der kfd St. Pius 14.04.2017, 19.00 Uhr Gedenk-Gottesdienst am Karfreitag 18.05.2017, 19.00 Uhr Gedenk-Gottesdienst im Mai, „Auch für Männer“ 20.09.2017, 19.00 Uhr, Ge-Dank-Gottesdienst 02.11.2017, 19.00 Uhr, Gottesdienst an Allerseelen, besonders für die Verstorbenen des vergangenen Jahres 05.11.2017, 18.30 Uhr, „Frauenkirche der kfd im Bistum Essen“ 09.11.2017, 19.00 Uhr, Gottesdienst des Deutschen Katechetenverbandes, mit Pastor Bernd Wolharn und der Trauer- und Sterbebegleiterin Roswitha Paas 21.12.2017, 19.00 Uhr Gottesdienst. Weitere Veranstaltungen 2017. 09.03.2017, 20.00 Uhr „Deadline – Spiel mir ein Stück vom Tod“, eine biographisch-literarisch-musikalisch-spielerische Annäherung an das Thema Tod 10.03.2017, 20.00 Uhr „Deadline“ Der Eintritt zu diesen Aufführungen ist frei, das Theater „Hausmarke“ bittet um eine Spende und nach Möglichkeit um vorherige Platzreservierung unter hausmarken@gmx.de. 12.05.2017, 18.30 Uhr „Konzert auf leisen Sohlen“, Harfenmusik und Texte, dazu ein Glas Wasser oder Wein 23.06.2017, 19.00 Uhr „Kino im Kolumbarium“ 07.09.2017, 18.00 Uhr „Märchenstunde“, Herr Fremdt erzählt Märchen zu Tod und Hoffnung 22.12.2017, 18.00 Uhr, „Lebendiger Adventskalender“ mit Austeilung des Friedenslichts. Sollten Sie zu einer unserer Veranstaltungen eine Fahrgelegenheit benötigen, sprechen Sie uns an, wir werden das gerne organisieren! The exhibition. To commemorate the centenary of the 1917 October Revolution in Russia, the Zentrum Paul Klee and the Kunstmuseum Bern are mounting the exhibition The Revolution is dead. Long live the Revolution! With it both museums are training their lens on an exceptionally pivotal century in art history. It is the only exhibition taking place in the year of the Revolution anniversary that spans both the beginnings of radically nonobjective art and the diverse manifestations of “socialist realism”. The show goes beyond just scrutinizing the various styles and movements, probing also how art reflects social revolution through to art in the present. At the Zentrum Paul Klee you can explore the revolutionary creative spirit of suprematism and constructivism through to the sequels thereof in 20th century art. The scope of the exhibition ranges from the Russian avant-garde to the minimal and conceptual art of the 1960s and 70s. Revolutionary art has always merited our attention and fascination. At the Kunstmuseum Bern you can trace developments in “socialist realism” and scrutinize its transformations and contradictions through to contemporary art. With realistic painting as the point of departure, the visual vocabulary in socialist realism morphs from mildly critical to satires and subversive postmodernist exploitation of clichés and stereotypes. Step by step, artists shook off the shackles of socialist notions of painting and style, utilizing its imagery, now empty of meaning, as a biting response to an in the meantime cynical, late-capitalistic society devoid of illusions. Curators: Kathleen Bühler, Kunstmuseum Bern, Michael Baumgartner and Fabienne Eggelhöfer, Zentrum Paul Klee. Die Revolution ist tot. Lang lebe die Revolution! Von Malewitsch bis Judd, von Deineka bis Bartana. Hrsg. / eds. Michael Baumgartner, Kathleen Bühler, Nina Zimmer. 368 Seiten / pages, 320 Farbabb. / colorplates, Soft Cover, 24 x 28 cm. Featured artists. Kasimir Malewitsch, Suprematistische Komposition, 1915. Öl auf Leinwand, 80,4 x 80,6 cm. Fondation Beyeler, Riehen/Basel, Sammlung Beyeler. Foto: Robert Bayer, Basel. Samuil Adliwankin, Yael Bartana, Georg Baselitz, Norbert Bisky, Erik Bulatov, Maria Bri-Bein, Nicolas Cilins, Lutz Dammbeck, Alexander Deineka, Vladimir Dubossarsky und Alexander Vinogradov, Wera Adamowna Gitsewitsch, Alexander Gerassimow, Ion Grigorescu, Jörg Herold, Jörg Immendorff, Ilya Kabakov, Martin Kippenberger, Gustav Klucis, Vitaly Komar und Alexander Melamid, Walentina Kulagina, Kasimir Malewitsch, Wolfgang Mattheuer, Boris Mikhailov, Deimantas Narkevičius, Juri Norstein, Artavasd Peleschjan, Kusma Petrow-Wodkin, Juri Pimenow, Natalja Pinus, Józef Robakowski, Alexander Samochwalow, Cornelia Schleime, Sergej Senkin, Willi Sitte, Wassili Swarog, Kurt Tetzlaff, Ulrich Weiss, Katarina Zdjelar. Josef Albers, Max Bill, Carl Buchheister, Erich Buchholz, Max Burchartz, Daniel Buren, Lygia Clark, Waldemar Cordeiro, Geraldo de Barros, Walter Dexel, Theo van Doesburg, César Domela, Dan Flavin, Gego, Imi Giese, Fritz Glarner, Jean Gorin, Camille Graeser, Marcia Hafif, Auguste Herbin, Karl Ioganson, Johannes Itten, Donald Judd, Wassily Kandinsky, Lajos Kassák, Peter Keler, Paul Klee, Iwan Kljun, Gustav Klucis, Imi Knoebel, Gyula Kosice, Vladimir Krinsky, Bart van der Leck, El Lissitzky, Verena Loewensberg, Richard Paul Lohse, Tomás Maldonado, Kasimir Malewitsch, Joseph Marioni, László Moholy-Nagy, Piet Mondrian, Olivier Mosset, Hélio Oiticica, Blinky Palermo, Antoine Pevsner, Ljubow Popowa, Charlotte Posenenske, Alexander Rodtschenko, Karl Peter Röhl, Mira Schendel, Frank Stella, Nikolai Suetin, Sophie Taeuber-Arp, Wladimir Tatlin, Niele Toroni, Joaquín Torres- García, Ilja Tschaschnik, Jakob Tschernichow, Nadeschda Udalzowa, Georges Vantongerloo, Alexander Wesnin, Friedrich Vordemberge-Gildewart, David Jakerson. Ilya Kabakov, Collage of Space #6, 2010. Öl auf Leinwand, 162,5 × 185,5 cm, Bukhthoyarov Family, Collection, Moskau. © 2017 ProLitteris, Zürich. Cultural mediation. Visit the exhibition by enjoying a public or private guided tour. You have the opportunity of gaining comprehensive insights into the entire show and can take a guided tour of the exhibition at both museums or just of one of them. Public tours with the curator (in German) Su, 11h: 16.04. / 23.04. / 07.05. / 04.06. / 18.06. / 25.06. / 02.07. / 09.07. / Tu, 19h: 18.04. / 20.06. / 04.07. Tour with the curator Kathleen Bühler: Tu, 23.05., 19h. French: Mar, 06.06., 19h30 et Dim, 25.06., 11h30 English: Sun, 21.05., 11:30 a.m. and Tue, 27.06., 7:30 p.m. Deutsch: samstags 15h, sonntags 13h30. Français: Dim, 15h: 30.04. / 21.05. / 11.06. / 09.07. Eine alle Sinne ansprechende Führung für Gäste mit und ohne Behinderung, mit Gebärdendolmetscher. deutsch, français, english, italiano. Private guided tours. Private guided tour on request. (Deutsch, Französisch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Russisch) Cost: CHF 200.–, plus admission, discount on admissions for groups of 10 or more, maximum number of participants: 25 persons. Registration in either museum. Private tour through both museums exhibitions. Cost: CHF 350.–, plus admission, discount on admissions for groups of 10 or more, maximum number of participants: 25 persons. Registration is possible in both museums. Offers for Schools. Guided tours for school classes. Introductions for teachers. Zentrum Paul Klee: We, 26.04., 14h – 15h30. Kunstmuseum Bern: Th, 02.05., 18h – 19h30 und We, 03.05.,14h – 15h30. Offers for families. Workshop für Kinder von 6 - 12 Jahren. Kunstmuseum Bern, Anmeldung: Workshop für Kinder und Erwachsene (Kinder bis 6 Jahre in Begleitung). Kunstmuseum Bern, Anmeldung: Lang lebe die Revolution! – ein Engagement von Coop. Sonntags, 10h30 – 11h45: 16.04 . – 09.07. In der Ausstellung und im Atelier des Kindermuseum Creaviva, ab 4 Jahren, bis 16 Jahre gratis. Anmeldung bis vorangehenden Freitag: creaviva@zpk.org, T +41 31 359 01 61. Kindermuseum Creaviva. Interaktive Ausstellung «schwarz2» Mi, 13.04. – So, 19.07., 10h – 17h. Offenes Atelier весна! (russ.: Frühling) Sa, 01.04. – So, 30.04., täglich ausser montags 12h, 14h und 16h. Offenes Atelier чёрный (russ.: schwarz) Di, 02.05. – Mi, 31.05., täglich ausser montags 12h, 14h und 16h. Offenes Atelier сокро́вище (russ.: Schatz) Do, 01.06. – Fr, 30.06., täglich ausser montags 12h, 14h und 16h. Kinderforum – der Creaviva-Kids-Club zum Thema весна! (russ.: Frühling) Samstags, 9h30 – 12h: 29.04. – 01.07., ab 7 Jahren. Weitere Angebote und Reservation: , T +41 31 359 01 61, www.creaviva-zpk.org. Information and Bookings. T +41 31 328 09 11, T +41 31 359 01 94, Erik Bulatov, Krassikow-Strasse, 1976. Öl auf Leinwand, 150 x 198, 5 cm, Collection Zimmerli Art Museum at Rutgers. University, Norton and Nancy Dodge Collection of Nonconformist Art from the Soviet Union, © 2017 ProLitteris, Zürich. We are offering an extensive program of events in conjunction with the exhibition. Eröffnung am Mittwoch 12.04.2017. 17h Kindermuseum Creaviva, Zentrum Paul Klee. Offene Türen in der interaktiven Ausstellung «schwarz2» 18h00 - 18h45 Besichtigung der Ausstellung im Kunstmuseum Bern mit geführten Kurzrundgängen. 18h00 - 19h00 Kinderbetreuung im Kunstmuseum Bern. Ab 19h00 Transfer mit Shuttlebus ins Zentrum Paul Klee. 19h30 im Zentrum Paul Klee. Jürg Bucher, Präsident der Dachstiftung KMB – ZPK. Nina Zimmer, Direktorin KMB – ZPK. Alec von Graffenried, Stadtpräsident. Kathleen Bühler, Kuratorin der Ausstellung. Michael Baumgartner, Kurator der Ausstellung. Vitaly Komar, SOTSART Künstler. Besuch der Ausstellung. Im Anschluss Borschtsch und Russenparty mit DJ Goran Potkoniak (Balkankaravan) Gespräch mit dem Berliner Maler Norbert Bisky und Kathleen Bühler. Über seine Kindheit in der DDR und den sowjetischen Filmklassiker Wenn die Kraniche ziehen (1957) Kunstmuseum Bern. Alexander Samochwalow, Textilfabrik, 1929. Öl, Tempera auf Leinwand, 68 x 98 cm. Staatliches Russisches Museum, St. Petersburg. © 2017 ProLitteris, Zürich. Gespräch mit Milo Rau, Theatermacher, und Sophie-Thérèse Krempl, Dramaturgin. Zum Thema Revolution in Politik und Kunst. Kunst und Religion im Dialog. Brigitta Rotach (Haus der Religionen) im Dialog mit Cornelia Klein zu den spirituellen Aspekten des Sozrealismus. Ausstellungsrundgang mit einem Gast: Claudia Jolles. Die langjährige Kennerin der russischen Kunstszene spricht über ihre Ausstellungserfahrungen mit Erik Bulatov und Ilya Kabakov. Künstlergespräch mit Yael Bartana, israelische Künstlerin, und Nicole Schweizer, Kuratorin Musée cantonal des beaux-arts Lausanne (in Englisch) Zu ihrer aufsehenerregenden Film-Trilogie, die sich sozrealistischer Stilmittel bedient. Ausstellungsrundgang mit einem Gast: Julia Gelshorn. Die Professorin für Kunstgeschichte und Kippenberger-Kennerin über sozialistischen, kapitalistischen und ironischen Realismus. Ausstellungsrundgang mit einem Gast: Lars Knuchel. Über seine Erfahrungen als SRF-Korrespondent in Moskau in den 1990er Jahren. Künstlergespräch mit Ursula Palla. Sa, 17.06., 12h, im Ausstellungsraum Kunstmuseum Bern @ PROGR. Über ihre Videoarbeit Black Flowers (2014) sowie die Blumen- und Farbrevolutionen der letzten Jahre. Ausstellungsrundgang mit einem Gast: Sabine Hänsgen. Die Kulturwissenschaftlerin und Slavistin erzählt von der Kunstszene Moskaus in den 1980er Jahren. Zentrum Paul Klee. Kasimir Malewitsch (1878 - 1935), Suprematistische Komposition (mit gelben, orangen und grünen. Öl auf Leinwand, 44.5 x 35.5 cm. Collection Stedelijk Museum Amsterdam, Ownership recognized by. agreement with estate of Kazimir Malevich in 2008. Kunst und Religion im Dialog. Michael Braunschweig (Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn) im Dialog mit Michael Baumgartner. Ausstellungsrundgang mit einem Gast: Régine Bonnefoit. Die Professorin für Kunstgeschichte und Museologie über die Beziehungen zwischen Bauhaus und russischer Avantgarde. Duo der Camerata Bern Hyunjong Reents-Kang, Violine Martin Merker, Violoncello Werke von E. Schulhoff, A. Honegger. Meisterkonzert Patricia Kopatchinskaja, Violine Anthony Rumaniuk, Klavier / Fortepiano / Cembalo Viktor Kopatchnisky, Cymbalom Werke von H.I. Biber, G. Crumb, G. Kurtág, C.P.E. Bach, L. v. Beethoven, V. Lann, J.S. Bach. Verdichtung und Auflösung. Kurzkonzert Klavierduo Huber / Thomet Werke von A. Schönberg, M. Feldman, S. Reich. Kurzkonzerte Klavierduo Huber / Thomet Werke von I. Strawinsky, A. Schnittke. Klassische Musik der Sowjetunion. Ensemble Paul Klee Werke von S. Prokofieff, A. Chatschaturjan. Zwischen Vision und Repression. Klavierduo Huber / Thomet Werke von S. Prokofieff, A. Skrjabin, G. Ustvolskaya, N. Roslawez, A. Schnittke, I. Strawinsky. Ensemble Paul Klee Werke von G. Ustvolskaya, D. Schostakowitsch zum Stummfilm Panzerkreuzer Potemkin (1925) Ensemble Proton Werke von P. Schaeffer, I. Wyschnegradsky, J. Cage, D. Smalley, T. Riley. Musique concrète et minimalisme. Kurzkonzerte Ensemble Proton Werke von E. Andersen, P. Schaeffer, A. Avraamov, J. Cage. Kurzkonzerte: Ausstellungseintritt, Platzzahl begrenzt. Weitere Infos zu den Konzerten: www.zpk.org/konzerte. Die Konzerte finden im Zentrum Paul Klee statt. Film im Kino Rex. In conjunction with the exhibition, our art house Kino REX Bern will be presenting – from May 4, 2017 – a program featuring Soviet film classics and contemporary films addressing the October Revolution and its ramifications. Oktober (1928) , Sergei Eisenstein. Do, 04.05. / Sa, 06.05., 18h. 1917 – Der wahre Oktober (2016) . Ab Fr, 05.05., mehrere Vorstellungen. Die seltsamen Abenteuer des Mr. West im Land der Bolschewiken (1924) , Lew Kuleschow, am Piano: Christian Henking. Di, 09.05., 18h30 / So, 21.05., 11h. Schinel – Der Mantel (1926) , Grigori Kozintsew, Leonid Trauberg, am Piano: Christian Henking. Fr, 12.05., 18h30 / Di, 23.05., 18h30. Der Mann aus Marmor (1977) , Andrzej Wajda. Sa, 13.05., 17h. Ein Sechstel der Erde (1926) , Dsiga Wertow, am Piano: Christian Henking. So, 14.05., 11h / Fr, 26.05., 18h30. Der Mann aus Eisen (1981) , Andrzej Wajda. Do, 18.05. / So, 21.05., 17h. Das Mädchen mit der Hutschachtel (1926) , Boris Barnet, am Piano: Christian Henking. Fr, 19.05. / Di, 30.05., 18h30. Soleil trompeur (1994) , Nikita Michalkow. Mo, 22.05., 18h, mit einer Einführung von Kathleen Bühler / Sa, 27.05., 18h. Wenn die Kraniche ziehen (1957) , Michail Kalatosow. Mo, 29.05., 18h30. Die Moskauer Prozesse (2014) , Milo Rau. 29.05.,18h30. Programmänderungen vorbehalten Infos unter www.rexbern.ch. Kino REX Bern, Schwanengasse 9, 3011 Bern. Angebot Hotel Schweizerhof Bern. Visitor information. Opening hours. ZENTRUM PAUL KLEE. Tue to Sun: 10h – 17h. KUNSTMUSEUM BERN. Wed to Sun: 10h – 17h. Good Friday, Easter Monday, Ascension Day and Whit Monday: 10h – 17h. Benefit from the combined ticket for both museums: Concession (OAPs / military): CHF 20.- Concession (Apprentices, Students): CHF 12.- Swiss Museum Pass: Free admission. Audioguide (deutsch, français, english, italiano): CHF 5.- 10% discount on rail journey, transfer by public transport and admission. Directions Kunstmuseum Bern. The museum is within easy walking distance of Hauptbahnhof Bern main train station: take «Neuengasse» exit, turn left into Genfergasse and walk on until you reach Hodlerstrasse. By bus from Hauptbahnhof Bern main train station: bus no. 20 for «Wyler»; bus no. 21 for «Bremgarten»; bus no 11 for «Neufeld» – alight at «Bollwerk» stop a few minutes later. By car: Motorway A6, Exit «Bern-Wankdorf». Follow signs for the City Centre; drive past «Bärengraben», then follow signs for «Altstadt/Bahnhof» to «Metro Parking». Anreise Zentrum Paul Klee. Monument im Fruchtland 3. T +41 31 359 01 01, F +41 31 359 01 02 , www.zpk.org. Arrival by Public Transport. Bus no. 12 (direction: Zentrum Paul Klee) To the end station; the bus stops by the Schöngrün Restaurant and the north entrance to the Zentrum Paul Klee. Along the way from the main train station to the Zentrum Paul Klee the bus no. 12 passes by: Käfigturm (prison tower), Zytglogge (astronomical clock), untere Altstadt (lower old town), Nydeggbrücke (Nydegg bridge), Bärengraben (bear pits with the Bern Tourist Information Center) and a climb up the Grosser Muristalden street with an excellent view of the old town of Bern. Travel time from the main train station: ca. 10 minutes. In the evening the number 12 bus goes to the Zentrum Paul Klee until 24:00 (12pm). Take it to the end station; then there is a walk by foot going slightly upwards through a shopping center and then, after turning left, along the Giacometti street to the south entrance and also to the main entrance to the Zentrum Paul Klee. It takes ca. 15 minutes. Along the way from the main train station to the Zentrum Paul Klee the no.5 tram passes by: Käfigturm (prison tower), Zytglogge (astronomical clock), Casino, Kirchenfeld bridge, Helvetiaplatz (Helvetia place) and the museum quarter (Kunsthalle, Historical Museum, Alpine Museum; nearby: military museum, Museum for Communication, Natural History Museum). Travel time from the main train station: ca. 11 minutes. Bus no. 10 (direction: Ostermundigen) Take it to the Schosshalden cemetery stop; then go by foot ca. 15 minutes along the Schosshalden cemetery to the Schöngrün Restaurant and the north entrance to the Zentrum Paul Klee. Along the way from the main train station to the Zentrum Paul Klee the no.10 bus passes by: Bundeshaus (Capitol building) and Bundesplatz, Zytglogge (astronomical clock), city theater, Kornhausbrücke (Corn house bridge), Kursaal and Grand Casino, rose garden (with a wonderful view of the entire old town of Bern), Schosshalden cemetery with the grave of Paul Klee. Travel time from the main train station ca. 10 minutes. Arrival by Car. Contact. Leiterin Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit KMB-ZPK. T +41 31 328 09 44. T +41 31 328 09 44. Sponsors. Kunstmuseum Bern. T +41 31 328 09 44. F +41 31 328 09 55. Zentrum Paul Klee. Monument im Fruchtland 3. T +41 31 359 01 01. F +41 31 359 01 02. Gegründet von Maurice E. und Martha Müller sowie den Erben Paul Klee. Design und Umsetzung: Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Sämtliche Reproduktionen sowie jegliche andere Nutzungen ohne Genehmigung – mit Ausnahme des individuellen und privaten Abrufens der Werke – ist verboten.

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