Zuschlag - Karfreitag arbeiten und richtig entlohnt werden.
Normalerweise darf man an gesetzlichen Feiertagen in Deutschland nicht arbeiten, aber das ist in der Praxis schlecht umzusetzen. Es gibt viele Berufe, die natürlich auch an Feiertagen ausgeführt werden müssen, wie zum Beispiel im Krankenhaus, für Notdienste oder ähnliche Tätigkeiten. Wenn Sei einer von denen sind, die Karfreitag arbeiten, dann sollten Sie dafür auch angemessen entlohnt werden.
Was Sie benötigen:
Verhandlungsgeschick Tarifvertrag.
Zuschlag für Karfreitag verhandeln.
Als Erstes sollten Sie natürlich nachschauen, ob in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag die Bezahlung von gesetzlichen Feiertagen vereinbart wurde oder nicht.
Wenn Sie in einem Beruf arbeiten, bei dem vorher schon klar ist, dass man auf Sie als Arbeitskraft auch außerhalb regulärer Dienstzeiten angewiesen ist, zum Beispiel als Krankenschwester oder Polizist, dann wird dies wahrscheinlich vorher schon abgeklärt gewesen sein.
Wer sonntags oder an Feiertagen arbeitet, erhält in der Regel einen Feiertagszuschlag. …
Lohnverhandlung für Karfreitagsarbeit.
Sie müssen den Zuschlag für Karfreitag natürlich vorher mit dem Chef besprechen. Machen Sie dies nicht erst ein oder zwei Tage vor Karfreitag. Sobald Sie wissen, dass Sie Karfreitag arbeiten sollen, sollten Sie in einer günstigen Stunde Ihren Chef ansprechen oder einen Termin machen. Überlegen Sie sich, was Sie an Lohn für den Karfreitag erwarten. Außerdem versuchen Sie rauszufinden, wie wichtig dem Chef Ihre Anwesenheit am Karfreitag ist. Dann haben Sie eine Basis für die Verhandlung. Fragen Sie ihn direkt nach der Vergütung und ob es da firmenintern eine Vereinbarung gibt, wie es mit den Zuschlägen an gesetzlichen Feiertagen gehandelt wird. Eventuell wurde dies bereits intern aber nicht offiziell festgelegt und Sie wissen gar nichts davon. Bleiben Sie immer freundlich, verlangen Sie nicht einfach den Zuschlag, sondern versuchen Sie freundlich aber bestimmend den Zuschlag vorzuschlagen und einzufordern. Überzeugen Sie Ihren Chef, dass Sie die richtige Person sind, um den Job zu schaffen und dass Sie sich den Zuschlag auch verdienen, indem Sie volle Arbeit leisten. Da es viele andere gibt, die an Feiertagen eher ungern arbeiten, haben Sie wahrscheinlich gute Chancen, dass Ihr Chef Ihnen einen Zuschlag zusagt. Natürlich muss es auch Arbeit geben. Es ist unsinnig, seine Arbeitskraft anzubieten, wenn der Laden z. B. sowie geschlossen ist oder keine Kunden da sind. Sie können Ihren Arbeitgeber auch darauf aufmerksam machen, dass Zuschläge bis zu einem bestimmten Betrag auch steuerfrei sind. Falls der Chef keinen Zuschlag bietet oder nur einen ganz geringen, weisen Sie ihn auf den Wert Ihrer Arbeit hin. Formulierungen wie: "Außer mir ist keiner da, der die Arbeit machen könnte, aber ich brauche den freien Tag." sind gut. Dann können Sie etwas in Richtung von "Naja, für den doppelten Lohn würde ich es mir überlegen" sagen. Erklären Sie dem Chef, wieso Sie z.B. den doppelten Lohn als angemessen empfingen, indem Sie auf Tarifverträge hinweisen. Auch das Argument, „selbst das Finanzamt hält das für angemessen, sonst wären die Zuschläge nicht steuerfrei“ ist gut. Vermeiden Sie Drohungen oder Beschimpfungen, das führt zu nichts. Sagen Sie nichts wie: "Dann können Sie sehen wie Sie das ohne mich schaffen." und auf keinen Fall etwas, das nach "Ausbeuter" oder "Halsabschneider" klingt. Bleiben Sie ruhig und sachlich.
Wenn Sie es richtig angehen, sollte Ihrem Zuschlag zu Karfreitag nichts im Wege stehen.
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Party am karfreitag
Ostertag Ostertage Deutschland.
Seit 1988 beschenken menschengroЯe Osterhasen am Ostermontag von ca. 11.40 Uhr bis ca. 12.15 Uhr die anwesenden Kinder mit Osternestern am historischen Rathaus in Rhens in der HochstraЯe / Ecke Viehtor.
Vorher findet von ca. 11.15 Uhr bis ca. 11.40 Uhr ein Festzug durch die Stadt Rhens mit den menschengroЯen Osterhasen und Blasmusik von der kath. St.-Theresia-Kirche zum historischen Rathaus statt.
Wer genьgend Ostergeld zur Verfьgung hat, nutzt in der Osterreisezeit die freien Osterfeiertage und die.
Osterferien fьr einen Ausflug, Osterausflug oder einen Urlaub, beispielsweise fьr Ostertouren und Reisen nach Bayern, Sachsen, an den Rhein oder ins Ausland.
Ostern ist neben anderen Saisonzeiten eine Zeit, in der der Tourismus blьht, sowohl fьr Reisen in Stдdte als auch in lдndliche Regionen.
Mancher bucht die Ostertour als Osterangebot oder Osterarrangement in einer Ferienwohnung, einer Pension oder einem Hotel. Viele Ferienwohnungen, Pensionen und Hotels bieten eine Osterpauschale mit einem speziellen Osterprogramm an, wie zum Beispiel der Teilnahme an einem Osterbuffet oder einem Ьberraschungsmenь im Restaurant, dem Besuch in einem Osterhasen-Museum zu den entsprechenden Цffnungszeiten oder der Teilnahme an Veranstaltungen, die am ersten oder zweiten Osterfeiertag stattfinden.
Eltern, die in den Ferien ihrer Kinder ьber die Osterfeiertage Familienferien verbringen mцchten, suchen Osterpauschalen , dass sind Angebote mit einem Programm, das besonders fьr Kinder interessant ist, darunter vielleicht auch Reitangebote wie Ponyreiten. Gerade fьr Familien sollte es eher auch ein gьnstiges Angebot fьr den Osterurlaub oder die Osterreise sein. Als alternatives Sonderangebot fьr Menschen, die einen Osterfeiertag oder mehrere Ostertage besinnlich verbringen mцchten, empfiehlt sich eine Osterkurzreise oder ein Osterkurzurlaub in einem Kloster. Wer anderen zum Osterfeiertag eine Freude machen will, verschenkt einen Ostergutschein.
Ostern Ferien Kalender 2018 2019 Baden-Wьrttemberg BW BaWь, Bayern BY, Berlin BE, Brandenburg BB, Bremen HB, Hamburg HH, Hessen HE, Mecklenburg-Vorpommern MV MeckPom, Niedersachsen NI, Nordrhein-Westfalen NRW, Rheinland-Pfalz RP RLP, Saarland SL, Sachsen SN, Sachsen-Anhalt ST, Schleswig-Holstein SH, Thьringen TH.
Karfreitag Ostersonntag Ostermontag.
Die Vorbereitung auf das Osterfest beginnt mit dem Palmsonntag , an den sich die Karwoche anschlieЯt. An Palmsonntag gedenken die Christen des Einzugs Jesu in Jerusalem. Den Namen hat dieser Sonntag erhalten in Erinnerung an die Palmzweige und Palmwedel, mit denen die Menschen Jesus beim Einzug in Jerusalem begrьЯt haben. An diesem Tag werden nach traditionellem Brauch Palmzweige, Palmbьschel, Palmbesen oder Palmkдtzchen geweiht, die Christen nach dem Gottesdienst der Gemeinde wieder mit nach Hause nehmen. Bei einem solchen Palmzweig handelt es sich allerdings nicht um den Zweig einer echten Palme, sondern um einen Grьnzweig vom Buchsbaum oder vom Weidenkдtzchen, die als Frьhlingsbote gelten. Weitere Gedenktage und Feiertage in der Karwoche vor Ostern sind der Grьndonnerstag und der Karfreitag , die an die letzen Stunden Jesu vom Letzten Abendmahl bis zu seinem Tod am Kreuz erinnern. An Ostern , genauer gesagt am ersten Osterfeiertag , feiern christliche Gemeinden schlieЯlich in einem Feiertagsgottesdienst oder Festgottesdienst die Auferstehung Jesu. Der Pfarrer aus dem benachbarten Pfarrhaus hдlt am ersten Ostertag in der Kirche eine festliche Predigt und ein Chor gestaltet zusammen mit einem Orchester das musikalische Rahmenprogramm. Aber die Osterfeierlichkeiten gehen noch weiter, denn auch am zweiten Feiertag, dem Ostermontag , finden Gottesdienste statt.
Das Datum im Kalender fьr Ostern дndert sich jedes Jahr. Dies liegt daran, dass der erste Osterfeiertag , also der Ostersonntag , unmittelbar auf den ersten Vollmond im Frьhling folgt. Die Ostertage kцnnen demzufolge im Mдrz oder April sein. Wer ьber mehrere Jahre im Voraus ьber die Festtage Osterreisen , einen Osterurlaub oder Osterkurzreisen bzw. einen Osterkurzurlaub plant, sollte daher einen Blick in einen Osterkalender werfen und den Termin fьr seine Osterreise frьhzeitig im Terminkalender vormerken.
Ostern ist zwar ein christliches Fest, es gibt aber auch viele Osterbrдuche , die mit Gott und Religion nichts oder nur wenig zu tun haben und teilweise auch einem heidnischen Brauchtum entstammen. Osterei und Osterhase sind wohl die bekanntesten Beispiele dafьr, wobei die genaue Herkunft des Osterhasen , der angeblich die Ostereier legt, nicht geklдrt ist. Immerhin kann man aber einiges ьber Ostereier und Osterhasen auf dem Ostermarkt , dem Ostereiermarkt oder im Osterhasenmuseum erfahren.
Fьr viele Menschen ist Ostern auch ein Fest der Familie. In vielen Familien feiern daher Kinder mit ihren Eltern und GroЯeltern das Osterfest zu Hause. Sie schmьcken die Wohnung mit einem Osterstrauch oder einem Osterbaum , an dem bemalte Ostereier hдngen. Zum Osterfeiertagsprogramm gehцren natьrlich auch gute Speisen. Sowohl fьr den ersten als auch den zweiten Osterfeiertag werden Osterrezepte fьr kцstliche Osterfeiertagsmenьs mit Osterlamm oder anderen Spezialitдten ausprobiert. Vielleicht werden auch Osterfladen gebacken. Haben Kinder in der Schule Gedichte gelernt, kцnnen sie vor der versammelten Familie nette Ostergedichte vortragen. Natьrlich dьrfen aber auch Osterspiele nicht fehlen, wie das Ostereier-Suchen oder das Osternest-Suchen .
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zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016.
Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen.
Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.
IM NAMEN DES VOLKES.
In dem Verfahren.
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch die 1. Vorsitzende T…,
Rechtsanwälte Wächtler und Kollegen,
Rottmannstraße 11 a, 80333 München -
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 35.09 -,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 -,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008 - M 18 K 07.2274 -,
den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Mai 2007 - 10-2172-2-07 -,
den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 3. April 2007 - KVR-I/321AG2 -,
Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 und 3, Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 1. Januar 1983 (BayRS II S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2016 (BayGVBl S. 50)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter.
am 27. Oktober 2016 beschlossen:
Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage ist mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie mit Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
a) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 -, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2008 - M 18 K 07.2274 -, der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Mai 2007 - 10-2172-2-07 - und der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 3. April 2007 - KVR-I/321AG2 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 sowie aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.
b) Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2009 - 10 BV 08.1494 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 35.09 - gegenstandslos.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Schutz des Karfreitags als stiller Feiertag nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz.
Der Beschwerdeführer ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach seinem Grundsatzprogramm versteht er sich als Gemeinschaft, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Er tritt unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein und verfolgt das Ziel, die Privilegien der Kirchen abzubauen. Für den Karfreitag des Jahres 2007 rief er zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Theater in München auf, die er unter das Motto stellte: „Heidenspaß statt Höllenqual - religionsfreie Zone München 2007“. Die Verwaltungsbehörde untersagte einen Teil der Veranstaltung, weil dieser mit den Beschränkungen des Feiertagsgesetzes für den Karfreitag als „stillen Tag“ nicht vereinbar sei. Widerspruch, Fortsetzungsfeststellungsklage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er insbesondere eine Verletzung seiner Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit rügt (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 GG).
Das Bayerische Feiertagsgesetz (Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage - FTG) bestimmt sowohl kirchliche als auch weltliche Feiertage, an denen - wie auch allgemein an Sonntagen - öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, grundsätzlich verboten sind. Darüber hinaus sind zu den ortsüblichen Hauptgottesdienstzeiten bestimmte Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (Art. 2 FTG).
Daneben normiert der Gesetzgeber einen besonderen Schutz sogenannter stiller Tage (Art. 3 FTG). Zu diesen zählen neben Tagen, die auch als Sonn- und Feiertage geschützt sind - wie der Volkstrauertag, Allerheiligen, der Totensonntag und der hier in Frage stehende Karfreitag - auch solche, die nicht unter den allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz fallen. An stillen Tagen sind grundsätzlich ganztags öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen untersagt, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren. Am Karfreitag sowie am Buß- und Bettag sind darüber hinaus auch Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Zudem sind am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Tage angeordneter Staatstrauer können mit dem gleichen Schutzniveau ausgestattet werden wie der Karfreitag. Während die Gemeinden von den Handlungsverboten für die stillen Tage im Einzelfall aus wichtigen Gründen Befreiung erteilen können, ist ihnen dies für den Karfreitag ausdrücklich versagt (Art. 5 FTG).
Die einschlägigen Vorschriften des Bayerischen Feiertagsgesetzes lauten - zum Teil auszugsweise - in der hier maßgeblichen, im Ausgangsfall angewendeten und seit dem 1. Juni 2006 geltenden Fassung:
Art. 1 Gesetzliche Feiertage.
(1) Gesetzliche Feiertage sind.
1. im ganzen Staatsgebiet.
Heilige Drei Könige (Epiphanias),
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
2. in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung.
Art. 2 Schutz der Sonn- und Feiertage.
(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit aufgrund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind außerdem verboten.
1. alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
2. öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen; erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
Art. 3 Stille Tage.
(1) Stille Tage sind.
der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr).
(2) 1 An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. 2 Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. 3 Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
(3) 1 Das Staatsministerium des Innern kann aus besonderem Anlaß, der eine Staatstrauer gebietet, weitere Tage durch Verordnung einmalig zu stillen Tagen erklären. 2 In die Verordnung können auch die in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen für Karfreitag aufgenommen werden.
(4) Die Vorschriften des Art. 2 bleiben unberührt.
Art. 5 Befreiungen.
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.
Art. 6 Israelitische Feiertage.
(1) Als israelitische Feiertage werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geschützt.
Art. 7 Ordnungswidrigkeiten.
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig.
3. entgegen Art. 3 Abs. 2.
a) an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt,
c) am Karfreitag Sportveranstaltungen durchführt oder in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen erbringt,
Mittlerweile hat das Bayerische Feiertagsgesetz im Hinblick auf die stillen Tage eine Änderung erfahren. Die Neufassung ist zum 1. August 2013 in Kraft getreten (BayGVBl 2013, S. 402; BayLTDrucks 16/15696). Sie sieht vor, dass der Schutz der stillen Tage grundsätzlich erst um 2.00 Uhr beginnt. Dies gilt jedoch weiterhin nicht für den Karfreitag und den Karsamstag, an denen es bei einem Beginn des Schutzes um 0.00 Uhr verbleibt. Auch der Umfang des Schutzes der stillen Tage blieb unverändert, namentlich die in Absatz 2 des Art. 3 FTG enthaltene Bestimmung, welche Aktivitäten an diesen Tagen verboten sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu der Neufassung, es handele sich um eine maßvolle Lockerung, durch die der vom Gesetzgeber zu gewährende Schutz der stillen Tage in keiner Weise aufgegeben werde. Sie trage dem gesellschaftlichen Wandel im Freizeitverhalten und in der Feierabendgestaltung vieler Menschen Rechnung, so dass die Akzeptanz der stillen Tage in der Bevölkerung gesichert werden könne. Im Weiteren wurde zur Konzeption des bayerischen Gesetzgebers im Hinblick auf den Schutz der stillen Tage ausgeführt (BayLTDrucks 16/15696 S. 3):
„Der Landtag und die Staatsregierung haben dem Schutz der Sonn- und Feiertage seit jeher einen hohen Stellenwert eingeräumt. […] Die stillen Tage sind - wie die Feiertage - zur Bewahrung unserer christlichen und kulturellen Traditionen und Werte in Bayern sowie für den Zusammenhalt unserer Gesellschaft unverzichtbar. Feiertage und stille Tage sind wichtige Anker- und Ruhepunkte für die Besinnung auf grundlegende Werte, ermöglichen das Zusammensein in und mit der Familie und bieten den Menschen die notwendige Ruhe und die Chance, sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, um Kraft zu schöpfen für die Herausforderungen unserer Zeit. Gerade angesichts der zunehmenden Ökonomisierung und Hektik des Alltags bedarf unser Gemeinwesen verlässlicher gemeinsamer Zeiten der Regeneration und Besinnung. Die stillen Tage leisten hierzu einen unverzichtbaren Beitrag. Besonders zu berücksichtigen ist dabei die inhaltliche, in ihrer Mehrzahl durch christliche und kirchliche Tradition fundierte Prägung dieser Tage. Der Schutz der stillen Tage darf und kann deshalb nicht zur beliebigen Disposition gestellt werden.“
Allerdings müsse der Gesetzgeber den Wandel in der Gesellschaft wahrnehmen und auf einen Ausgleich der widerstreitenden Positionen bedacht sein. So habe sich in den letzten Jahren ein ausgehfreudiges Publikum herausgebildet, dessen Tagesrhythmus sich zeitlich deutlich nach hinten verschoben habe und das daher die gesamten Regelungen zum Schutz der stillen Tage in Frage stelle. Der gesellschaftliche Wandel habe aber keinesfalls alle Menschen erfasst. Viele sähen keine Notwendigkeit, an der bisherigen Regelung eine Änderung herbeizuführen, und befürchteten eher, dass damit eine Kultur der Ruhelosigkeit entstehen könne. Eine akzeptable Lösung könne daher in einer behutsamen Verschiebung des Beginns des Schutzes der stillen Tage auf 2.00 Uhr bestehen. Am Karfreitag und Karsamstag bleibe es aber bei dem bisherigen Beginn um 0.00 Uhr (BayLTDrucks 16/15696, S. 3 f.).
Das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) enthält keine spezifische Regelung zu Beschränkungen oder Verboten für die stillen Feiertage. Es enthält lediglich die Generalklausel zur Beschränkung oder zum Verbot einer Versammlung bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Art. 15 Abs. 1 BayVersG) sowie eine spezielle Klausel für den Fall, dass eine Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt (Art. 15 Abs. 2 BayVersG mit weiteren Voraussetzungen).
1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des „Dachverbands Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V.“ und seit dem Jahr 1947 eine anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er versteht sich als Weltanschauungsgemeinschaft, die nach ihrem Grundsatzprogramm die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Danach fördert er den konstruktiven und friedlichen Austausch von Ideen, kritisiert jeden Dogmatismus und vertritt keine absoluten Wahrheiten. Zu den humanistischen Grundsätzen zählt er Ethik und Wissenschaft, die menschliche Eigenverantwortung, Toleranz, Frieden, Gleichberechtigung, das Recht auf Selbstbestimmung sowie die Menschenrechte. Er tritt zudem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein und verfolgt das Ziel, die Privilegien der Kirchen abzubauen (vgl. Grundsatzprogramm des Bundes für Geistesfreiheit München vom 27. Februar 1993).
Im Rahmen einer alljährlich am Karfreitag vom Beschwerdeführer durchgeführten Veranstaltung plante dieser für den Karfreitag des Jahres 2007 in den Räumlichkeiten einer konzessionierten Gaststätte, im Oberangertheater in München, die Durchführung einer Veranstaltung, die in der Presse sowie im Internet wie folgt angekündigt wurde: „Religionsfreie Zone München 2007: ‚Dadn Sie eventuell mit mir vögeln?‘ 6. Atheistische Filmnacht, mit Pralinenbuffet und Heidenspaß-Party“. Hierbei wurde unter dem Motto „Freigeister-Kino“ eine Vorführung der Filme „Chocolat“ (17.00 Uhr) und „Wer früher stirbt ist länger tot“ (20.00 Uhr), sowie ein Schoko-Buffet (19.30 Uhr) angeboten; weiter war unter dem Motto „Heidenspaß statt Höllenqual“ ab 22.30 Uhr eine „Heidenspaß-Party“ als „Freigeister-Tanz mit der Rockband ‚Heilig‘“ vorgesehen. Beworben wurde die Party mit dem Text: „Mit Live-Musik feiern wir fröhlich an einem Tag, an dem allen Bürger/Innen dieser Republik das öffentliche Tanzen aus christlichen Gründen untersagt ist!“ Der Eintrittspreis betrug pro Film inklusive Schoko-Buffet 7,50 € und für die Party inklusive Schoko-Buffet ebenfalls 7,50 €. In einer Pressemitteilung im Vorfeld der Untersagung bezeichnete der Beschwerdeführer die Veranstaltung als „politische Veranstaltung mit dem Zweck, auf das aus unserer Sicht nicht zeitgemäße und undemokratische Feiertagsgesetz hinzuweisen und eine Überarbeitung zu erreichen“ (Pressemitteilung des Beschwerdeführers vom 2. April 2007).
2. Nach Anhörung des Beschwerdeführers untersagte das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München die Veranstaltung für den ab 22.30 Uhr vorgesehenen Teil „Heidenspaß-Party“ und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Es erklärte die Untersagung für sofort vollziehbar. Vergnügungen, die nicht dem Ernst des Tages entsprächen, seien gemäß Art. 3 FTG an stillen Feiertagen verboten. Am Karfreitag dürften in Räumen mit Schankbetrieb keine musikalischen Darbietungen stattfinden, und eine Befreiung von diesem Verbot sei nicht möglich. Die Veranstaltung in der konzessionierten Gaststätte sei gegen Entrichtung von Eintritt jedermann zugänglich. Sie sei eine öffentliche Tanzveranstaltung, mit der bewusst gegen das Feiertagsgesetz verstoßen werden solle. Es handele sich nicht um eine Versammlung, die durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt sei, da die Veranstaltung ihrem Schwerpunkt und ihrem Gesamtgepräge nach auf Spaß, Tanz oder Unterhaltung angelegt und die Meinungskundgabe nur beiläufiger Nebenakt sei. Die angeführten Elemente wie „Verbreitung schriftlichen Materials“, „Aufnahme zweier Ehrenmitglieder“ und „Reden“ ließen keinen anderen Schluss zu, da ihnen zumindest in der öffentlichen Wahrnehmung allenfalls untergeordnete Bedeutung beizumessen sei. Selbst wenn man den Versammlungscharakter zunächst im Veranstaltungsverlauf bejahe, sei dieser mit dem Beginn der „Heidenspaß-Party“ erledigt. Da es sich bei dieser um eine Musik- und Tanzveranstaltung handele, machten insbesondere auch verhaltensbezogene Auflagen keinen Sinn. Die Untersagung richte sich nicht gegen die geplanten Filmvorführungen, da diese nach Auskunft der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft auch an stillen Tagen öffentlich vorgeführt werden könnten.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Untersagungsverfügung Widerspruch und beantragte erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Danach nahm er von der Durchführung der beabsichtigten „Heidenspaß-Party“ Abstand. Das Widerspruchsverfahren wurde nach Erledigung der Sache wegen Terminablaufs eingestellt. Der Bescheid beließ die Kostenlast für das Verfahren jedoch beim Beschwerdeführer.
3. Der Beschwerdeführer beantragte im Klageweg, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung festzustellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte er zum Charakter der Veranstaltung aus, es habe vor Ort Informationsstände über seine Arbeit gegeben. Zudem seien während der gesamten Veranstaltung Reden gehalten worden. Auch während des Tanzteils sei dies vorgesehen gewesen. In den Reden hätten Vorstandsmitglieder über die Arbeit des Bundes für Geistesfreiheit berichtet. Diese seien nicht auf dem verteilten Flyer angekündigt worden, da das als weniger attraktiv habe empfunden werden können. Seine Veranstaltung „lebe davon“, gerade am Karfreitag stattzufinden.
Das Verwaltungsgericht wies die Fortsetzungsfeststellungsklage ab. Die Untersagungsverfügung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Behörde auch vergleichbare Veranstaltungen nicht dulde. Im konkreten Fall habe die Behörde berücksichtigen dürfen, dass die Veranstaltung des Beschwerdeführers öffentlichkeitswirksam und bewusst provokant als Verstoß gegen den gesetzlichen Schutz des Karfreitags angekündigt worden sei.
Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) kollidiere vorliegend mit Grundrechten Dritter, namentlich der Religionsausübungsfreiheit der christlich geprägten Bürger, nach deren Empfinden musikalische Darbietungen in Gaststätten mit der religiösen Bedeutung des Karfreitags unvereinbar seien. Gleichermaßen bestehe ein Spannungsverhältnis zum Verfassungsauftrag aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zum Schutz der Sonn- und Feiertage. Die Mehrheit der Staatsbürger sei nach wie vor christlich geprägt. Der Karfreitag sei der Überlieferung nach der Todestag Christi und damit einer der höchsten christlichen Feiertage, so dass gewichtige Gründe für den Schutz des Tages als „stiller Gedenktag“ sprächen.
Demgegenüber wiege der Eingriff in den Rechtskreis des Beschwerdeführers vergleichsweise gering. Er könne entgegen seinem Selbstverständnis nicht die Interessen aller konfessionslosen und atheistisch geprägten Bürger wahrnehmen, sondern lediglich eigene Interessen als Bekenntnisgemeinschaft und die seiner circa 5.000 Mitglieder auf Landesebene. Zudem bestehe ein absolutes Verbot musikalischer Darbietungen nur an einem Tag im Jahr, am Karfreitag, und nur in Räumen mit Schankbetrieb, das heißt im Wesentlichen in Gaststätten, die als Orte des sozialen Lebens gesamtgesellschaftliche Bedeutung hätten. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, außerhalb dieser engen Begrenzung die Veranstaltung durchzuführen und seiner Geisteshaltung entsprechend gegen den geltenden Schutz des Karfreitags vorzugehen.
Der Gesetzgeber sei auch unabhängig von dieser Interessenbewertung im Konflikt zwischen den widerstreitenden Grundrechten aus Art. 4 GG nicht zur Ausschaltung aller weltanschaulich-religiösen Bezüge im gesellschaftlichen Leben verpflichtet; er müsse die ungestörte Religionsausübung nicht auf religiöse Begegnungsstätten beschränken. Das Gebot staatlicher Neutralität in religiös-weltanschaulicher Hinsicht habe nicht zur Konsequenz, dass aus allen staatlich beherrschten oder staatlich gestalteten Lebensbereichen das religiöse Moment verdrängt werde. Ein derartiges laizistisches Verständnis dieses Gebots sei nicht wirklich neutral, sondern würde eine laizistische Weltanschauung besonders betonen.
Nichts anderes ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Die unterbundene „Heidenspaß-Party“ genieße nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit. Bei sogenannten „gemischten“ Veranstaltungen komme es darauf an, welche Elemente diese insgesamt prägten. Auch bei Betrachtung der gesamten für den Karfreitag 2007 geplanten Veranstaltung sei davon auszugehen, dass diejenigen Elemente, die nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung abzielten, jene Elemente, die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, bei Weitem überwögen. Die Veranstaltung stelle sich, ausgehend von ihrer Vorankündigung in Presse, Internet und auf Flyern, für den durchschnittlichen Betrachter als Unterhaltungs- und Vergnügungsveranstaltung dar.
4. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte und zugelassene Berufung zurück.
Er folgte im Wesentlichen der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienten oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht seien, fielen nicht unter den Versammlungsbegriff. Es sei geplant gewesen, das Anliegen des Beschwerdeführers im Wege der Selbsthilfe bereits in die Tat umzusetzen. Das genieße nicht den Schutz des Art. 8 GG. Das Verbot des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG sei auch nicht verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer wende sich nicht dagegen, dass der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag geschützt sei. Vielmehr meine er, der gesetzgeberische Gestaltungsfreiraum sei dann überschritten, wenn die Feiertagsregeln nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch in den halb-öffentlichen Raum hineinwirkten und zudem eine Weltanschauungsgemeinschaft beträfen.
Dem sei nicht zu folgen. Das ergebe sich schon aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag (Art. 140 GG, Art. 139 WRV). Widerstreitende Interessen habe der Gesetzgeber mit dem Feiertagsgesetz zu einem gerechten Ausgleich gebracht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die angegriffene Regelung Rücksicht auf die religiösen Empfindungen der Mehrheit der christlich geprägten Bürger nehme. Der Gesetzgeber dürfe trotz des durchaus zutreffenden Hinweises des Beschwerdeführers darauf, dass immer weniger Menschen im Bundesgebiet christlichen Religionsgemeinschaften angehörten, nach wie vor davon ausgehen, dass derartige musikalische Darbietungen den religiösen und sittlichen Vorstellungen der Mehrheit der Bevölkerung nicht entsprächen und diese in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG beeinträchtigten.
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei hinreichend beachtet. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass der beanstandete Eingriff vergleichsweise geringfügig sei, denn das feiertagsgesetzliche absolute Verbot betreffe nur einen einzigen Kalendertag im Jahr. Anders- oder Nichtgläubige müssten weder an den Feiern der Christen teilnehmen noch seien sie gezwungen, den Tag ernst und feierlich zu begehen. Für Nichtchristen sei es damit ohne Weiteres möglich und zumutbar, den Beschränkungen auszuweichen. Nicht möglich sei dies allerdings für Christen, die den Tag ernst und still begehen wollten, jedoch über reißerische Werbung darauf aufmerksam gemacht würden, dass eine öffentliche Veranstaltung geplant sei, bei der in äußerst provokanter Weise der ernste Charakter des Karfreitags ad absurdum geführt werden solle. Es spiele keine Rolle, dass die Öffentlichkeit von der Tanzveranstaltung selbst keine Notiz hätte nehmen können, weil Lärmimmissionen nicht nach außen gedrungen wären und der Veranstaltungsort nicht in unmittelbarer Nähe zu christlichen Gebetsräumen liege. Ein Christ könne sich dem Gedanken an das Vorhaben des Beschwerdeführers gerade nicht entziehen. Unter Berücksichtigung des Toleranzgebots und des hieraus folgenden Bemühens aller Beteiligten, Rechte und Empfindungen des jeweils Andersdenkenden so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, führe die geringfügige Grundrechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht zur Verfassungswidrigkeit des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG. Auch der Status des Beschwerdeführers als Weltanschauungsgemeinschaft werde durch den Feiertagsschutz nicht beeinträchtigt. Das Verbot der Durchführung von musikalischen Darbietungen am Karfreitag gelte allgemein. Die musikalische Darbietung ändere ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von einer Weltanschauungsgemeinschaft organisiert werde. Sie sei nicht anders zu bewerten als die eines Diskothekenbetreibers oder Gastwirts, der eine Musikergruppe in seinem Lokal auftreten lasse. Schon gar nicht sei der Tanz als Bekundung einer Weltanschauung, kultischen Handlung oder als religiöses Symbol zu sehen, das die den Karfreitag begehenden Christen tolerieren müssten. Der Beschwerdeführer werde in seiner Religionslosigkeit weder angegriffen noch behindert, sondern lediglich in einer Tätigkeit beschränkt, die nicht in einem direkten Zusammenhang mit seinem Status stehe.
5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Ein Revisionszulassungsgrund sei nicht dargetan. Es stelle sich keine Grundsatzfrage. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Unterscheidung zwischen den Filmvorführungen und der nachfolgenden Tanzveranstaltung beruhe auf den Umständen des Einzelfalls. Soweit die unterschiedliche Bewertung von Filmvorführungen einerseits und von Liveauftritten einer Musikgruppe andererseits als willkürlich beanstandet werde, sei damit keine ungeklärte Frage der Auslegung einer bundesrechtlichen Norm aufgeworfen. Hier gehe es um die Lösung eines behaupteten konkreten Konflikts zweier verfassungsrechtlicher Positionen. Bei der Tanzveranstaltung handele es sich aber auch nicht um den Ausdruck eines bestimmten Bekenntnisses und schon gar nicht um die Bekundung einer Weltanschauung. Abgesehen davon sei geklärt, dass der Schutzgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV konkretisiert werde, der den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage kraft Verfassungsrechts einem besonderen staatlichen Schutzauftrag unterstelle, der - zumindest auch - in der christlich-abendländischen Tradition wurzele und kalendarisch an sie anknüpfe. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsmacht den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Feiertagsschutz mit anderen bedeutsamen Belangen zum Ausgleich zu bringen (Bezugnahme auf BVerfGE 125, 39).
Der Beschwerdeführer greift mit seiner Verfassungsbeschwerde den Untersagungsbescheid, den Widerspruchsbescheid, das Urteil des Verwaltungsgerichts, das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 WRV sowie von Art. 8 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Auf dieses Grundrecht könne er sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff. WRV berufen. Im vorliegenden Fall habe aus Anlass und in Abgrenzung zum christlichen Gedenktag des Karfreitags eine provokante Alternativveranstaltung stattfinden sollen. Die Vorführung der Filme sei als Mittel zur Werbung für die eigene Weltanschauung vorgesehen gewesen, da sie in der Grundhaltung mit seiner Weltanschauung konform seien. Auch die Redebeiträge und das schriftliche Material seien konkretes Werkzeug zur Verbreitung der eigenen Überzeugung gewesen. Gleiches gelte für die untersagte Musikveranstaltung. Nicht nur das provokante Motto „Heidenspaß statt Höllenqual“, sondern der ebenso provokante Name der Rockband „Heilig“ und die von der Gruppe gesungenen freigeistigen Texte hätten die Botschaft des Beschwerdeführers verkünden sollen. Die Veranstaltung sei daher als Ganze - und nicht nur in jedem ihrer Teile - vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst. Dies hätten die Fachgerichte verkannt. Dass deren Bewertung zu kurz greife, werde schlaglichtartig deutlich, wenn man in Betracht ziehe, dass auch moderne Gottesdienste vor allem kleinerer christlicher Glaubensgemeinschaften gemeinsames Singen, meditativen Tanz und rhythmischen Gospelgesang zur modernen Glaubensausübung rechneten. Ob eine von einer Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführte Veranstaltung vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst sei, beurteile sich nicht entscheidend nach dem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach der inneren Zweckrichtung. Sei der Zweck ein rein kommerzieller, unterfalle die Veranstaltung nicht dem Schutzbereich, auch wenn sie von einer Kirchengemeinde durchgeführt werde. Diene die Veranstaltung jedoch Zwecken des Glaubens oder der Weltanschauung, unterfielen auch auf den ersten Blick wirtschaftliche Tätigkeiten dem Schutzbereich des Art. 4 GG. Ein solcher Kontext zeige sich hier auch darin, dass die Aufnahme zweier Ehrenmitglieder und die Vorstellung der Ziele des Beschwerdeführers durch aktive Vorstandsmitglieder angestanden habe.
Dem letzten Teil der Gesamtveranstaltung, dem „Freigeister-Tanz“, werde der grundrechtliche Schutz des Art. 4 Abs. 2 GG nicht dadurch entzogen, dass die Redebeiträge vornehmlich während des ersten Veranstaltungsteils hätten stattfinden sollen. Das ergebe sich schon aus der Einbindung in die Gesamtveranstaltung mit dem Zweck der polemischen Verkündung und Werbung für die eigene Weltanschauungsgemeinschaft und die daraus resultierenden Lebensformen, aus den freigeistigen Texten, die die Musikgruppe hätte darbieten sollen, sowie daraus, dass sowohl vor der Musikdarbietung als auch an ihrem Ende Redebeiträge geplant gewesen seien. Auch einem uninformierten, zufälligen Besucher der Veranstaltung wäre der Bekenntnis- und Verkündigungscharakter des „Freigeister-Tanzes“ nicht entgangen. Dieser hätte auch in Ansehung der ausliegenden Werbezettel und Materialien des Beschwerdeführers, durch die Texte der Rockband „Heilig“ sowie die einleitenden und ausleitenden Wortbeiträge einschließlich des Mottos der Veranstaltung „Religionsfreie Zone München 2007“ zweifelsfrei bemerkt, dass es sich nicht um den Besuch einer kommerziellen Diskothek handele, sondern um die „ideologiebehaftete“ Veranstaltung einer Weltanschauungsgemeinschaft.
Das Grundrecht aus Art. 4 GG unterliege lediglich verfassungsimmanenten Schranken. Hier sei eine Kollision der Belange zweier konkurrierender Träger desselben Grundrechts gegeben. Der Beschwerdeführer wolle mit seiner verbotenen Veranstaltung seine Weltanschauung verbreiten, sie plakativ präsentieren und in Teilen leben. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung sei unmittelbar und ausschließlich aus dem Inhalt des christlichen Glaubens abgeleitet. Das sei verfassungsrechtlich bedenklich, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die allgemeine Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung ausgeführt habe, diese Bestimmung ziele nicht auf eine dem religiösen, weltanschaulichen oder staatlichen Sinngehalt des jeweiligen Tages entsprechende seelische Erhebung. Eine derartige Auslegung würde nicht nur der weltanschaulichen Neutralität des Staates widersprechen, sondern auch dem Recht des Einzelnen, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten (Bezugnahme auf BVerwGE 90, 337 <344>). Richtigerweise müsse man daher den Zweck der Ausgestaltung des Karfreitags als stiller Tag darin sehen, dass hierdurch einerseits die ungestörte Glaubensausübung und Betätigung der christlichen Bevölkerungsmehrheit gewährleistet werden solle, andererseits aber der allgemeine Zweck der Sonn- und Feiertage greife, der darin liege, dass diese Tage ohne „werktägliche Bindungen und Zwecke“ und ohne die „werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen“ gelebt würden. Die „seelische Erhebung“ dürfe gerade nicht auf den religiösen Sinngehalt des jeweiligen Tages zielen. Jeder Einzelne habe vielmehr das Recht, diesen Tag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten, sofern nur die jeweiligen Betätigungen „frei von werktäglicher Geschäftigkeit“ seien. Deshalb könne das Verbot nicht mit einem religiös definierten „ernsten Charakter des Tages“ begründet werden.
Die angefochtene Verbotsverfügung und die sie billigenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wollten ihm, dem Beschwerdeführer, eine ausschließlich religiös begründete Verhaltensweise und sogar eine Haltung vorschreiben, sei es „Trauer“, sei es die Annahme eines „ernsten Charakters“ des Tages. Dabei ignorierten sie, dass dem Feiertag nur deshalb ein ernster Charakter zugeschrieben werde, weil die Christen an diesem Tage den Karfreitag begingen, obwohl für den Beschwerdeführer kein Anlass bestehe, ihn anders zu bewerten als sonstige Sonn- oder Feiertage.
Sei der besondere Schutz schon wegen des religiösen Sinngehalts mit der weltanschaulichen Neutralität des Staates nicht vereinbar, so könne ein Veranstaltungsverbot nur dann gerechtfertigt werden, wenn eine Störung der Christen in ihrer Glaubensbetätigung vorliege. Eine solche habe hier aber unzweifelhaft nicht in Rede gestanden. Die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Störung liege schon darin, dass sich „ein Christ dem Gedanken an das Vorhaben“ des Beschwerdeführers „gerade nicht entziehen könne“, sei nicht tragfähig. Eine solche Geisteshaltung dürfe nicht staatlicherseits zu Lasten der weltanschaulichen Betätigungsfreiheit Anders- oder Nichtgläubiger herangezogen werden. Dies gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass es im konkreten Fall um das Aufeinandertreffen zweier konkurrierender Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften gehe. Jedenfalls in diesem Falle verlange das Neutralitätsgebot, dem Beschwerdeführer auch an christlichen Feiertagen die Betätigung seiner Glaubensüberzeugung zu gestatten, solange keine konkrete Störung einer anderen Glaubensgemeinschaft erfolge. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits ausgeführt, dass in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebe, kein Recht darauf bestehe, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben (Bezugnahme auf BVerfGE 93, 16). Dies müsse auch gelten, wenn eine christliche Glaubensgemeinschaft die Betätigung von Agnostikern zu ertragen habe. Die entgegenstehenden, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen und das zugrundeliegende Verbot verletzten daher Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 WRV.
2. Gleichzeitig seien Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 GG verletzt, da der Beschwerdeführer gegenüber den christlichen Glaubensgemeinschaften in gleichheitswidriger Weise benachteiligt werde.
3. Die Entscheidungen verletzten ihn darüber hinaus in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Als Bekenntnisgemeinschaft sei er Träger des Versammlungsgrundrechts wie jede andere juristische Person. Schwieriger sei die Frage zu beantworten, ob, wie das Verwaltungsgericht meine, Art. 4 GG als lex specialis die ebenfalls tangierte Versammlungsfreiheit verdränge, oder ob die beiden Grundrechte in Idealkonkurrenz zueinander stünden. Nur dann, wenn man wie der Verwaltungsgerichtshof Art. 4 GG als nicht berührt ansehe, komme es auf die Prüfung von Art. 8 Abs. 1 GG an.
Soweit der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass hier keine Versammlung vorliege, verkenne er den Versammlungsbegriff. Die Vorstellung der Ziele einer Weltanschauungsgemeinschaft in einer öffentlichen Versammlung sei selbstverständlich eine Kundgabe, die der öffentlichen Meinungsbildung diene. Die Veranstaltung sei vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Zur Abgrenzung des Versammlungsbegriffs von einer Vergnügungsveranstaltung seien nach der Rechtsprechungslinie des Bundesverwaltungsgerichts in einer Gesamtschau die Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bildenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elementen andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen.
Für die Bewertung sei hier die Gesamtveranstaltung in den Blick zu nehmen und nicht ein einzelner Teil. Eine andere Betrachtung führe zu einer Atomisierung des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 8 Abs. 1 GG. Ob eine einheitliche Veranstaltung vorliege, richte sich zunächst nach dem Willen des Veranstalters; dieser werde allenfalls durch das objektive Erscheinungsbild korrigiert. Vorliegend habe der Wille von vornherein ebenso wie das objektive Erscheinungsbild für eine einheitliche Veranstaltung gesprochen. Davon gehe schon die Sachverhaltsschilderung in der Verbotsverfügung der Verwaltungsbehörde aus, die von einer „geplanten Veranstaltung am Karfreitag“ spreche, die unter dem einheitlichen Motto „Heidenspaß statt Höllenqual“ stehe und als Gegenveranstaltung zu den religiösen Tagen der Karwoche gedacht sei. Nehme man die Gesamtveranstaltung in den Blick, überwiege der Eindruck einer demonstrativen Meinungsäußerung. Der Beschwerdeführer habe gegen die Privilegierung der christlichen Kirchen und ihrer Mitglieder protestieren wollen, die Trennung von Staat und Kirche gefordert und sich gegen das „Karfreitagsverbot“ des Art. 3 Abs. 2 FTG gewandt. In den provokanten Parolen werde zum Ausdruck gebracht, dass die aus der religiösen Überzeugung der christlichen Glaubensgemeinschaften abgeleitete Forderung, den Karfreitag als stillen Tag von Musikveranstaltungen freizuhalten, abgelehnt werde. Dem werde die Forderung gegenübergestellt, auch diesen Tag lustvoll im Tanz genießen zu dürfen. Selbst in der Auswahl der Musikgruppe namens „Heilig“ und den von dieser verwendeten freigeistigen Texten trete das Element der Meinungsäußerung zu Tage. Die aggressiv-demonstrative Präsentation der Veranstaltung spreche für einen Beitrag zur Meinungsbildung. Demgegenüber stünden zwar auch Elemente, die üblicherweise nicht auf eine solche zielten, wie etwa die Vorführung von Filmen, der Genuss eines Schokoladenbuffets und der „Freigeister-Tanz“. Relativierend sei allerdings darauf hinzuweisen, dass schon die inhaltliche Filmauswahl und die Auswahl der Musikgruppe im Gesamtkontext Meinungsäußerungsanteile enthielten. Bei wertender Beurteilung sei danach ein Übergewicht des meinungsbildenden Elements festzustellen. Die Veranstaltung habe damit auch dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG unterlegen.
Selbst wenn man nur den „Freigeister-Tanz“ ins Auge fasse, sei der Versammlungscharakter zu bejahen. Er sei unübersehbar Teil eines Gesamtprojekts gewesen. Auch bei der Tanzveranstaltung hätten einleitende Worte und Schlussworte auf den Zweck der Aktion hingewiesen und wären freigeistige Texte gesungen worden.
Da eine Versammlung in geschlossenen Räumen keinem Gesetzesvorbehalt unterliege, seien Eingriffe nur zulässig, soweit diese zum Schutz eines kollidierenden Verfassungsguts zwingend geboten seien. Hier liege eine echte Kollision von Grundrechtspositionen nicht vor, da die Glaubensbetätigungsfreiheit der Christen durch eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen nicht beeinträchtigt werde und bei einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 FTG die Untersagung der Veranstaltung nicht zulässig sei. Verfassungsimmanente Schranken rechtfertigten das Verbot nicht.
4. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 9 und Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention <EMRK> als Auslegungshilfe). Die mit dem Verbot der Veranstaltung verbundenen Einschränkungen seien in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne der jeweiligen Absätze 2 der Art. 9 und 11 EMRK.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen die Bayerische Staatsregierung, der Bayerische Landtag, die Landeshauptstadt München, die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD), die Deutsche Bischofskonferenz, die Giordano Bruno Stiftung, der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) und der Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V. (DFW).
1. Die Bayerische Staatsregierung verteidigt die Untersagung der „Heidenspaß-Party“. Der untersagte Teil der Veranstaltung unterfalle schon nicht dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Jedenfalls sei das Verbot angesichts des verfassungsrechtlich begründeten Schutzes der Feiertage gerechtfertigt. Der Schutzauftrag aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV konkretisiere unter anderem den Schutzgehalt des Art. 4 GG, der auch der christlichen Bevölkerung zukomme. Damit legitimiere sich eine Ausgestaltung des Schutzes entsprechend dem durch das Christentum geprägten besonderen, ernsten Charakter des Tages. Die getroffene Regelung bewege sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Jedenfalls aber bleibe eine etwaige Einschränkung der Weltanschauungsfreiheit des Beschwerdeführers innerhalb der Grenzen der praktischen Konkordanz und verstoße nicht gegen das Übermaßverbot.
Demgegenüber beschränke sich die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf den Karfreitag beziehungsweise - bezüglich der Einschränkungen bei öffentlichen Vergnügungen - auf wenige weitere Tage im Jahr. Es liege auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber christlichen Glaubensgemeinschaften vor. Für den Feiertagsschutz enthalte die Verfassung selbst eine Wertentscheidung für eine Orientierung an der christlichen Tradition, die die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates durchbreche.
Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei nicht eröffnet. Die Party sei überwiegend auf Unterhaltung ausgerichtet gewesen, auch wenn bei ihrer Gelegenheit Meinungskundgebungen hätten erfolgen sollen. Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 8 GG eröffnet wäre, unterliege er den verfassungsimmanenten Schranken des Feiertagsschutzes. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention seien nicht verletzt.
2. Der Bayerische Landtag hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Bereits der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei nicht eröffnet. Der untersagte Teil der Veranstaltung sei als Party angekündigt worden. Damit habe der Beschwerdeführer erkennbar keine positive Regel einer Weltanschauungsgemeinschaft verfolgt. Mit dem Verbot einer öffentlichen Party am Abend des Karfreitags werde ihm keine Teilnahme an einem religiösen Verhalten auferlegt. Die negative Religionsfreiheit beinhalte im Übrigen nicht das Recht, vor fremden Glaubensbekundungen in der Öffentlichkeit völlig verschont zu bleiben.
Jedenfalls sei die Regelung des Art. 3 Abs. 2 FTG als Schranke unter dem Aspekt des Schutzes der Religionsfreiheit der christlichen Bevölkerungsteile gerechtfertigt. Zur Begründung führt der Bayerische Landtag im Wesentlichen die bereits durch die Bayerische Staatsregierung vorgetragenen Argumente an und hebt neben dem in der christlichen Tradition begründeten Feiertagsschutz auch dessen weltlich-soziale Funktion mit der Gewährleistung der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung hervor. Der Gesetzgeber habe mit Blick auf den Karfreitag das Recht, für den gesamten öffentlichen Raum einen besonderen, über den reinen Sonn- und sonstigen Feiertagsschutz hinausgehenden Schutz zu formulieren.
3. Auch die Landeshauptstadt München meint, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Es sei bereits zweifelhaft, ob die streitgegenständliche Tanzveranstaltung Ausdruck einer kollektiven Betätigung eines religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei. Jedenfalls sei ein Eingriff aufgrund kollidierender Grundrechte anderer gerechtfertigt. Die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers kollidiere mit der ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Religionsfreiheit der gläubigen Christen in ihrem Bekenntnis an dem für sie herausragend wichtigen Karfreitag. Art. 3 Abs. 2 FTG sei Ausdruck der dem Gesetzgeber obliegenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen. Dem Schutz der gläubigen Christen am Karfreitag vor möglichen Beeinträchtigungen ein größeres Gewicht beizumessen, verwirkliche den Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertage aus Art. 147 der Verfassung des Freistaates Bayern.
Der Eingriff in die Handlungsfreiheit und die negative Bekenntnisfreiheit derjenigen, die auch am Karfreitag tanzen wollten, sei wegen der auf einen einzigen Kalendertag begrenzten Verbotswirkung vergleichsweise gering, während sich Christen dem Gedanken an das Vorhaben des Beschwerdeführers, mit dem in äußerst provokanter Weise der ernste Charakter des Karfreitags ad absurdum geführt werde, nicht entziehen könnten. Andersgläubige seien weder gezwungen, an den Feiern der Christen teilzunehmen, noch den Karfreitag ernst zu begehen. Im privaten Bereich stehe es ihnen frei, das zu tun, was immer sie wollten.
Die Veranstaltung habe nach ihrem Gesamteindruck überwiegenden Unterhaltungscharakter gehabt und sei daher nicht als Versammlung im Sinne des Art. 8 GG anzusehen. Der Beschwerdeführer werde auch nicht gegenüber den christlichen Glaubensgemeinschaften in gleichheitswidriger Weise benachteiligt. Die Auswahl der gesetzlichen Feiertage in Art. 1 Abs. 1 FTG, zu denen auch der Karfreitag gehöre, sei nach der historischen Entwicklung des Feiertagswesens gerechtfertigt, zumal große Teile des Volkes die Maßstäbe für ihr sittliches Verhalten den Lehren der beiden großen christlichen Konfessionen entnähmen. Das weite Ermessen des Gesetzgebers erlaube es auch, dass der Karfreitag als stiller Tag hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten des Feiertagsgesetzes unterschiedlich behandelt werde.
4. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) bringt der Verfassungsmäßigkeit des besonderen Schutzes des Karfreitags keine Bedenken entgegen. Die Institution der Sonn- und Feiertage sei unmittelbar durch die Verfassung garantiert (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV). Auf dieser Grundlage seien Einschränkungen von Grundrechten möglich. Dies gelte auch für vorbehaltlos garantierte Grundrechte. Den Gesetzgeber treffe ein Schutz- und Ausgestaltungsgebot. Hierbei dürfe der Gesetzgeber auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, darunter auch die religiösen Interessen der Bevölkerung, berücksichtigen. Indem der Gesetzgeber einige nach christlichem Verständnis zentrale Feiertage einem besonderen Schutz unterstelle, bevorzuge er die christlichen Kirchen nicht willkürlich. Ob es religionspolitisch möglicherweise angezeigt sei, auch religiöse Feiertage anderer Religionen feiertagsgesetzlich anzuerkennen, bedürfe hier keiner Erörterung. Deutschlandweit seien etwa zwei Drittel der Bevölkerung in christlichen Religionsgesellschaften organisiert. Dem Karfreitag komme für den christlichen Glauben zentrale Bedeutung zu. Als stiller Feiertag sei der Karfreitag nach kirchlichem Verständnis besonders schutzbedürftig. Zur Wahrung seines Charakters genüge es nicht, bloß bestimmte kirchliche Handlungen zu ermöglichen. Vielmehr könne der religiös erwünschte, durch das Gedenken an die Passion Christi geprägte Charakter des Tages durch vielerlei Handlungen gestört werden, zu denen insbesondere solche öffentliche Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen gehörten, die ostentativ darauf gerichtet seien, eine Antistimmung zu erzeugen. Bei der Ausgestaltung seines Schutzkonzepts für Sonn- und Feiertage müsse der Gesetzgeber allerdings auch die Belange derjenigen berücksichtigen, die den Feiertagen nicht die gleiche Bedeutung zumäßen. Um sich dem Feiertag zu entziehen, bleibe zunächst der private Raum, der durch das Feiertagsgesetz keinen weitergehenden Restriktionen unterliege. Da das Feiertagsgesetz öffentliche Veranstaltungen am Karfreitag zulasse, die dem ernsten Charakter des Tages Rechnung trügen, biete es auch Raum für nicht-christliche öffentliche Betätigung. Zudem gebe es nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz lediglich neun stille Tage im Jahr, wobei auch an den meisten gemäß Art. 5 FTG Befreiungen von den Restriktionen erteilt werden könnten. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen sozio-kulturellen Entwicklung sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten habe.
5. Die Deutsche Bischofskonferenz ist der Auffassung, das Bayerische Feiertagsgesetz greife nicht unverhältnismäßig in Grundrechte ein. Der Schutzzweck von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV beziehe sich auch auf den religiösen Gehalt von Sonn- und Feiertagen und sei funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung der Religionsfreiheit hin angelegt. Dass der Staat keine religiösen Feiertage schaffe, sondern sie anerkenne, widerspreche nicht seiner religiös-weltanschaulichen Neutralität, sondern sei durch die Verfassung selbst vorgegeben. Bei der Ausgestaltung des Feiertagsschutzes besitze der Gesetzgeber einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Er könne die zulässigen Tätigkeiten „für“ beziehungsweise „trotz“ des Feiertags näher konkretisieren und müsse dabei die verschiedensten betroffenen Rechtsgüter und Interessen in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringen. Der besondere Schutz des öffentlich wahrnehmbaren Charakters des Karfreitags resultiere aus seinem religiösen Sinngehalt und der historischen Genese. Das katholische Kirchenrecht und die bischöflichen Weisungen zur Bußpraxis normierten den Karfreitag als strengen Fast- und Abstinenztag. Die Schutzregelungen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da mit ihnen keinerlei Verpflichtung oder Zwang zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder ähnlichem verbunden sei. Das Leben in der privaten Sphäre werde nicht tangiert. Betroffen seien nur öffentlich wahrnehmbare Handlungsweisen. Zwar dürfe der Gesetzgeber auch Änderungen sozialer Lebens- und Arbeitsbedingungen berücksichtigen, jedoch ließen sich allein aus sozio-demographischen, empirischen beziehungsweise religionssoziologischen Veränderungen keine zwingenden Schlüsse auf Schutzadäquanz oder Bestandsnotwendigkeit etwa des Karfreitags ziehen. Da Art. 3 FTG nicht jegliche Veranstaltung untersage, treffe er einen angemessenen Ausgleich zwischen den konfligierenden Rechtspositionen. Hieran ändere es nichts, dass die Ausnahmeregelung in Art. 5 FTG auf den Karfreitag nicht anwendbar sei. Der Gesetzgeber überschreite nicht seinen Gestaltungsspielraum, wenn er von musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb eine abstrakt-generelle Gefahr für den Karfreitagsschutz ausgehen sehe, da sie sich in der Regel auch nach außen hin auswirken könnten.
Auch das konkrete Verbot der „Heidenspaß-Party“ sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer intendiere unter dem Deckmantel einer in geschlossenen Räumen geplanten Veranstaltung bewusst und gezielt, den ernsten Charakter des Karfreitags als den am stärksten geschützten stillen Tag zu stören. Eine von der Öffentlichkeit unbeachtet gebliebene Veranstaltung sei nicht in seinem Sinne gewesen. Ob er sich hierfür überhaupt auf die Weltanschauungsfreiheit berufen könne, sei zweifelhaft. Die vergleichsweise geringe Eingriffsintensität des Verbots sei durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt.
6. Die Giordano-Bruno-Stiftung vertritt hingegen die Auffassung, Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG sowie Art. 5 FTG seien wegen eines Verstoßes gegen Art. 4 GG verfassungswidrig. Die Vorschriften des Feiertagsgesetzes seien angesichts der veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht geeignet, das vorbehaltlose Grundrecht einzuschränken. Die vollständige Nichtzulassung einer Einzelfallbefreiung vom karfreitäglichen Musikverbot stelle angesichts der Münchener Verhältnisse einen besonders klaren Verstoß gegen die Weltanschauungsfreiheit dar. Statistiken belegten, dass der Karfreitag zumindest in München im Jahr 2007 nur noch für eine Minderheit eine zentrale Bedeutung gehabt habe. Die Veranstaltung sei eine publikumswirksame symbolische Aktion zur Wahrnehmung der eigenen weltanschaulichen Interessen des Beschwerdeführers gewesen. Aus seiner Sicht sei der Grundrechtseingriff gerade auch deshalb so schwerwiegend, weil er ein Symbol für die diskriminierende Behandlung des nichtreligiösen Teils der Bevölkerung darstelle. Musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb griffen keineswegs in die Religionsfreiheit von Christen ein. Den religiösen Interessen werde vollständig genügt, wenn Veranstaltungen nicht in der Nähe von Kirchen und in geschlossenen Räumen mit gutem Schallschutz stattfänden. Die bloße Tatsache der öffentlichen Zugänglichkeit sei kein notwendiger Grund für eine Grundrechtseinschränkung. Die gesetzliche Regelung sei auch deshalb verfehlt, weil sie grob schematisch verfahre und daher den unterschiedlichen Aktivitäten nicht ausreichend Rechnung trage. Zumindest das Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit in Art. 5 FTG für den Karfreitag mache das Verbot verfassungswidrig.
7. Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) hält Art. 3 FTG ebenfalls für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten und dabei ein gänzlich verfehltes Verständnis der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zugrunde gelegt. Schutzzweck des Feiertagsrechts sei allein die Feiertagsruhe. Es könne aber niemand gezwungen werden, für sich selbst die Feiertagsruhe einzuhalten, solange er andere nicht störe. Durch Gesetz könnten daher nur solche Aktivitäten beschränkt werden, durch die die Feiertagsruhe anderer verletzt werde. Die Beschränkung von Aktivitäten, die weder öffentlich wahrnehmbar noch unmittelbar ruhestörend seien, sei nicht zulässig. Eine öffentliche Wahrnehmbarkeit sei auch noch nicht deshalb zu bejahen, weil öffentlich bekannt gemacht worden sei, dass eine Aktivität stattfinde. Im bloßen Wissen um die Aktivität liege keine Störung. Vorschriften, die bestimmte Freizeitaktivitäten an stillen Tagen generell verböten, ohne dass eine konkrete Störung der Feiertagsruhe vorliege, seien nicht erforderlich und verletzten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Es habe sich im vorliegenden Fall zudem um eine Versammlung gehandelt, da die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit ein Ausdruck des Protests gegen das Feiertagsgesetz gewesen sei. Jedes einzelne Programmelement der Karfreitagsveranstaltung stelle eine gezielte Provokation des christlichen Glaubens sowie eine Herausforderung des Feiertagsgesetzes dar, so dass der Charakter als eine Demonstration offenkundig sei. Auch die Werbung hierfür unterstreiche den Protestcharakter der Veranstaltung. Zudem falle sie unter das Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers als Weltanschauungsgemeinschaft.
8. Auch der Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V. (DFW) hält die in Rede stehende Regelung des Bayerischen Feiertagsgesetzes für verfassungswidrig. Das Grundgesetz kenne keine Staatskirche, so dass der Begriff der Mehrheitsreligion irrelevant sei. Der Staat sei daher besonders gehalten, zur Stärkung eines friedlichen und demokratischen Zusammenlebens alle Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen zu achten und noch bestehende Privilegierungen bestimmter Gemeinschaften abzubauen. Die gesetzliche Festlegung, wie eine Religionsgemeinschaft ihre Feste zu begehen habe, verletze die Religionsfreiheit, da damit in ihre inneren Angelegenheiten eingegriffen werde. Das Grundgesetz schütze nicht christliche Traditionen, sondern individuelle Rechte. Zur Religionsfreiheit gehöre nicht das Recht, nicht mit anderen Auffassungen konfrontiert zu werden. Der Beschwerdeführer werde diskriminiert, indem ihm als Weltanschauungsgemeinschaft bestimmte Veranstaltungsformen vorgeschrieben würden. Dies widerspreche auch Art. 140 GG (i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV), auf den er sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts berufen könne und demzufolge er ein Selbstbestimmungsrecht in eigenen Angelegenheiten habe. Dem Staat sei es zwar unbenommen, religiöse Feiertage einzurichten. Jedoch dürfe er nicht bestimmte Handlungen vorschreiben oder verbieten, die über die allgemein geltende Regelung, dass Feiertage Tage der Erholung und Besinnung seien, hinausgingen. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Entkonfessionalisierung und der religiös-weltanschaulichen Pluralisierung in Deutschland müssten gesetzliche Regelungen viel strikter als zuvor die staatliche Neutralität wahren und konsequenter die individuellen Grundrechte achten.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Regelungen des Bayerischen Feiertagsgesetzes sind zwar insoweit verfassungsgemäß, wie der Gesetzgeber den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag anerkannt und mit einem qualifizierten, den Tag als Ganzes erfassenden Ruhe- und Stilleschutz ausgestattet hat (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG). Die Befreiungsfestigkeit dieses Tages, die die Erteilung einer Befreiung von bestimmten Handlungsverboten selbst aus wichtigen Gründen von vornherein ausschließt (Art. 5 Halbsatz 2 FTG), erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Sie wird der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte, insbesondere der Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) sowie der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), nicht gerecht.
Die angegriffenen Entscheidungen der Behörden und der tatsacheninstanzlichen Gerichte beruhen auf diesem Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit und verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 GG. Die untersagte Teilveranstaltung des Beschwerdeführers fiel in den Schutzbereich dieser Grundrechte. Sie wäre unter den hier gegebenen Umständen bei verfassungskonformem Verständnis ausnahmsweise zu gestatten gewesen.
Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen äußeren Ruherahmen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Verbot von öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren, und von musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG) greift zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Menschen (Art. 2 Abs. 1 GG) und unter bestimmten Voraussetzungen auch in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ein. In besonders gelagerten Fällen kann sie - wie im Falle des Beschwerdeführers geltend gemacht - auch die grundrechtlich geschützte Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) berühren (unten 1). Die Eingriffe sind jedoch dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung in Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) gerechtfertigt. Diese schreibt dem Gesetzgeber die Befugnis zu, Feiertage nicht nur gesetzlich anzuerkennen, sondern ihren verfassungsrechtlich festgelegten Zweck, Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu sein, auch nach Art und Maß näher auszugestalten (unten 2).
1. Die Anerkennung des Karfreitags als Feiertag und seine Ausgestaltung als stiller Tag greifen zunächst in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, weil die typische werktägliche Geschäftigkeit an diesem Tag - wie auch an Sonntagen - grundsätzlich zu ruhen hat (vgl. BVerfGE 125, 39 <85>). Das Verbot bestimmter öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen und musikalischer Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG) betrifft daneben die Freiheit all derjenigen, die auch am Karfreitag an solchen Veranstaltungen teilnehmen oder sie durchführen möchten. Berufsmäßige Veranstalter, die Betreiber von Schankbetrieben sowie berufsmäßige Musiker können dadurch in ihrer Berufsfreiheit, Künstler, die zur Unterhaltung oder als Musiker auftreten, möglicherweise auch in ihrer Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) betroffen sein. In besonders gelagerten Fallgestaltungen kann - wie der vorliegende Fall zeigt - auch die Versammlungsfreiheit sowie die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, namentlich in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, berührt sein (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 GG).
Diese Grundrechte unterliegen teils dem Vorbehalt gesetzlicher Ausübungsregelungen (Art. 12 Abs. 1 GG), teils sind sie mit einem ausdrücklichen Vorbehalt der gesetzlichen Einschränkbarkeit versehen (Art. 2 Abs. 1 GG). Soweit dies nicht der Fall ist, kommt eine Beschränkung nur auf der Grundlage verfassungsimmanenter Schranken in Betracht. Das gilt hinsichtlich der Kunstfreiheit, aber vor allem auch für die Weltanschauungsfreiheit und die Freiheit von Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden (Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 GG).
2. Diese Eingriffe rechtfertigen sich dem Grunde nach aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verliehenen Befugnis, Feiertage anzuerkennen und die Art und das Ausmaß ihres Schutzes zu regeln (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV).
a) Nach Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die Bestimmung enthält einen objektivrechtlichen Schutzauftrag, der dem Staat die Gewährleistung von Feiertagen aufgibt. An diesen Tagen soll im zeitlichen Gleichklang grundsätzlich die Geschäftigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als Tag der Arbeitsruhe. Die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes im weltlichen Bereich resultiert dabei wesentlich aus der synchronen Taktung des sozialen Lebens (vgl. BVerfGE 125, 39 <82>). Dabei verfolgt die Regelung in der säkularisierten Gesellschaft und Staatsordnung zunächst die profanen Ziele der persönlichen Ruhe, Erholung und Zerstreuung. Zugleich zielt Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV damit auf die Möglichkeit zur seelischen Erhebung, die gleichermaßen allen Menschen unbeschadet einer religiösen Bindung eröffnet werden soll (vgl. BVerfGE 111, 10 <51>; 125, 39 <86>). Sie ist auch Garant für die Wahrnehmung von Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen (vgl. BVerfGE 125, 39 <80>).
Nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Verankerung in den in das Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung und nach ihren Regelungszwecken hat die Vorschrift neben dieser weltlich-sozialen auch eine religiös-christliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 125, 39 <80 f.>). Anknüpfend an die in christlicher Tradition entstandenen Feiertage zielt sie auch auf die Möglichkeit der Religionsausübung und darauf, dass Gläubige diesen Tagen ein Gesamtgepräge geben können, wie es ihrem Glauben entspricht.
Indem in Art. 139 WRV der Schutz der Sonn- und Feiertage als gesetzlicher Schutz beschrieben wird, garantiert die Verfassung zunächst die Institution der Sonn- und Feiertage unmittelbar. Sie überantwortet damit die Auswahl sowie die Art und das Ausmaß des Schutzes der gesetzlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber darf in seinen Regelungen dabei auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung bringen. Ihm ist ein Ausgleich zwischen dem Feiertagsschutz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) einerseits und anderen Grundrechten, namentlich Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG andererseits aufgegeben (vgl. BVerfGE 111, 10 <50>; 125, 39 <85>). Grundsätzlich ist es ihm deshalb im Rahmen seines Gestaltungsspielraums möglich, bestimmte Feiertage besonders zu schützen, wenn ihm ein spezifischer Schutz für den Charakter des Feiertags geboten oder auch nur sinnvoll erscheint.
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie lässt sich auf die gesetzgeberische Befugnis aus Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) stützen und ist auch nicht neutralitätswidrig oder gleichheitswidrig.
aa) Art. 139 WRV stellt klar, dass die staatlich anerkannten Feiertage gesetzlich geschützt „bleiben“. Damit ist die Auswahl grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, der allerdings einen unantastbaren Kernbestand an Feiertagen zu bewahren hat (vgl. BVerfGE 111, 10 <50>). Aus der Formulierung „bleiben geschützt“ wird die historische Anknüpfung des Schutzauftrages auf der Verfassungsebene deutlich. Der Verfassungsgeber hat zunächst in den Jahren 1918/19 und später bei der Entstehung des Grundgesetzes im Jahr 1949 lebensweltlich und rechtlich einen überkommenden Bestand an typischen Feiertagen vorgefunden, der ganz überwiegend am Kirchenjahr orientiert und in den christlichen Religionen verwurzelt war. Ihn wollte er damals ersichtlich im Grundsatz fortgeschrieben wissen, ohne dass damit allerdings die Dispositionsfreiheit des Feiertagsgesetzgebers über die konkrete Bestimmung einzelner Tage und deren Ausgestaltung im Grundsatz eingeschränkt werden sollte. Damit kommt dem Gesetzgeber auch die Befugnis zu, entstehungsgeschichtlich vorgefundene Feiertage fortzuschreiben. Der Senat hat schon in seiner Entscheidung zum Berliner Ladenöffnungsgesetz hervorgehoben, dass die Verfassung selbst damit in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV hinsichtlich der Feiertage eine Wertung vornimmt, die auch in der christlich-abendländischen Tradition wurzelt und kalendarisch an diese anknüpft (vgl. BVerfGE 125, 39 <84>).
bb) Die grundsätzliche Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Zusammenschau verschiedener Verfassungsbestimmungen im Wege der Interpretation entwickelt worden ist (vgl. BVerfGE 138, 296 <238 f.> m.w.N. zur stRspr), steht der Auswahl des Karfreitags als anerkannter Feiertag nicht entgegen. Denn seine Anerkennung ist in Art. 139 WRV und damit in der Verfassung selbst angelegt. Sie erweist sich nicht als neutralitätswidriges Privileg.
Dem Gesetzgeber ist es nach Art. 139 WRV nicht verwehrt, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit als Feiertage auch solche auszuwählen, die aufgrund von Traditionen, kultureller oder weltanschaulich-religiöser Prägung für große Bevölkerungsteile wichtig sind. Der Bezug der Vorschrift auf die damals anerkannten Feiertage verdeutlicht, dass dem Gesetzgeber hierbei insbesondere die Anknüpfung an christlich geprägte Traditionen eröffnet wird und er den Bedürfnissen nach einer entsprechenden Gestaltung der Feiertage folgen darf. Dass der Gesetzgeber danach der gewachsenen und für weite Teile der Bevölkerung bis heute fortdauernden besonderen Bedeutung des Christentums Rechnung trägt, macht dies nicht zu einer verfassungswidrigen Privilegierung einer „Mehrheitsreligion“, sondern ist Ausdruck der Prägekraft der Geschichte. Art. 139 WRV erlaubt dem Gesetzgeber mit der Bestimmung der Feiertage allerdings keine inhaltliche Identifizierung mit bestimmten Religionen oder Konfessionen. Er trägt dem zum Beispiel dadurch Rechnung, dass er Angehörigen kleinerer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an ihren eigenen hohen Feiertagen ihrerseits die Möglichkeit gibt, diese angemessen zu begehen. Außerdem dürfen Bevölkerungsteilen anderer kultureller und weltanschaulich-religiöser Prägung durch die Auswahl des Feiertages und seinen Schutz insofern keine unzumutbaren Belastungen auferlegt werden, als niemand gezwungen werden darf, diesen Tag entsprechend einer bestimmten religiösen Überlieferung oder auch nur im Sinne innerer Einkehr zu begehen. Die gesetzlichen Unterlassungspflichten dürfen lediglich einen äußeren Rahmen für Ruhe und seelische Erhebung schaffen.
Die vom bayerischen Feiertagsgesetzgeber vorgenommene Auswahl des Karfreitags als staatlich anerkannter Feiertag erweist sich damit nicht als offensichtlich fehlsam. Sie hält sich vielmehr im Rahmen des Einschätzungs- und Wertungsspielraums, der dem Gesetzgeber zukommt. Der Gesetzgeber schreibt hiermit die Statuierung eines seit langem auch gesellschaftlich anerkannten Feiertags fort, der für die Angehörigen der christlichen Religionsgemeinschaften traditionell von großer Bedeutung ist. Eine bestimmte innere Haltung wird dabei niemandem vorgeschrieben. Vielmehr wird lediglich - wie an anderen, zum Teil auch an säkularen Feiertagen - ein äußerer Rahmen geschaffen. Die Möglichkeit der Angehörigen anderer Religionen und Weltanschauungen, ihre Feiertage angemessen zu begehen, wird hierdurch nicht eingeschränkt (vgl. z.B. Art. 6 FTG).
c) Dem Grunde nach rechtfertigt Art. 139 WRV (i.V.m. Art. 140 GG) überdies die Ausgestaltung des Karfreitags als eines besonderen Regelungen unterliegenden stillen Tages und damit die Schaffung eines qualifizierten Ruheschutzes.
aa) Indem dem Gesetzgeber die Aufgabe überantwortet worden ist, das Ausmaß des Feiertagsschutzes gesetzlich zu gestalten (vgl. BVerfGE 125, 39 <85>), hat er auch die Möglichkeit, Feiertage mit verschiedenem Charakter vorzusehen. Insoweit steht es ihm auch frei, für bestimmte Tage durch besondere Unterlassungspflichten einen sich von der bloßen Arbeitsruhe unterscheidenden oder über diese hinausgehenden äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu schaffen, wie es das Bayerische Feiertagsgesetz für den Karfreitag als stillen Feiertag regelt. Wie umfassend er diesen Schutz im Einzelnen fassen darf, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung.
bb) Auch die Schaffung eines besonderen Ruheschutzes, der der gefestigten Bedeutung des Karfreitags nach christlicher Überlieferung entspricht, begegnet dem Grunde nach keinen durchgreifenden Bedenken im Blick auf das grundgesetzliche Neutralitätsverständnis.
(1) Der Begriff der „seelischen Erhebung“ (Art. 139 WRV) hat nach der entstehungsgeschichtlichen Bedeutung und systematischen Stellung in der Verfassung neben einer religiösen auch weltanschauliche und ethische Bedeutung. In Konkretisierung der Bedingungen für die Möglichkeit „seelischer Erhebung“ kann der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip verschiedene Formen von Sonn- und Feiertagen schaffen. Das Prinzip der staatlichen Neutralität begrenzt jedoch die inhaltliche Konkretisierung religiöser, weltanschaulicher und anderweitiger Bezüge dieser Tage. Denn dem Staat ist die inhaltliche Einflussnahme auf die „seelische Erhebung“ der Bevölkerung versagt. Er darf gesellschaftliche Befunde und Bedürfnisse zwar in seiner Rechtsetzung aufgreifen, das säkularisierte Gemeinwesen jedoch nicht in spezifischer Weise religiös oder weltanschaulich zu prägen versuchen. Demgemäß stellt die Verfassung mit dem Sonn- und Feiertagsschutz und dem Auftrag zu seiner gesetzlichen Umsetzung lediglich einen geschützten Rahmen zur Verfügung, der eine in religiöser oder anderer Weise qualifizierte Begehung solcher Tage nur ermöglicht. Die inhaltliche Ausfüllung dieses Freiraums obliegt den Einzelnen allein oder in Gemeinschaft.
(2) Ausweislich der Begründung zum Entwurf der Neufassung des Feiertagsgesetzes (BayLTDrucks 16/15696, S. 3) bezweckt der Gesetzgeber mit den besonderen Vorschriften zum Karfreitagsschutz und ihren Unterlassungspflichten, der christlichen Bevölkerung die äußeren Bedingungen zu schaffen, um den Tag bedeutungsgerecht zu begehen. Diese schaffen darüber hinaus freilich einen Tag der besonderen Stille mit Wirkung gegenüber allen und damit auch dem nicht religiös-christlichen Teil der Bevölkerung. Wenn der Gesetzgeber damit einen Tag auf besondere Weise ausgestaltet, ist dies im Sinne der synchronen Taktung des sozialen Lebens jedoch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 125, 39 <82 f.>). Maßgeblich ist, dass aufgrund der gesetzlichen Unterlassungspflichten lediglich ein äußerer Charakter des Tages sichergestellt wird. Diese stellen den Karfreitag als Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung zwar unter spezifische äußere Bedingungen, belassen deren inhaltliche Ausfüllung aber den Einzelnen selbst. Dem Gesetzgeber wäre es indessen von Verfassungs wegen untersagt, bei der Gestaltung des Maßes des Schutzes Regelungen zu wählen, die als Identifizierung mit einer bestimmten Religion begriffen werden müssten. Der Zweck der „seelischen Erhebung“ (Art. 139 WRV) ist als ein lediglich säkularer insofern zu verstehen, als der Staat selbst den äußeren Ruhe- und Stillerahmen nicht mit religiösem oder weltanschaulichem Gehalt zu füllen vermag. Dies ist vielmehr der privaten und gesellschaftlichen Selbstbestimmung - auch der Religionsgemeinschaften - überlassen. Gesetzgeberische Regelungen schaffen also nur den Freiraum zu entsprechender individueller und gemeinschaftlicher Entfaltung. Deshalb erweist sich der besondere Ruheschutz lediglich als Angebot, das zugleich aber Raum für individuell empfundene Bedürfnisse lässt, auch wenn diese nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Motiven stehen, welche den Zwecken der Ausgestaltung unterlegt sind (vgl. BVerfGE 111, 10 <51>). Anders als der Beschwerdeführer meint, wird Andersgläubigen oder nichtreligiösen Menschen durch die gesetzlichen Unterlassungspflichten, die den äußeren Ruherahmen des Tages sicherstellen sollen, keine religiös begründete „Haltung“ vorgeschrieben. Sie dürfen ihre andere Weltanschauung auch an diesem Tage leben, wenn auch nur mit den aus den spezifischen Betätigungsverboten folgenden, auf öffentlichkeitswirksame Handlungen begrenzten Einschränkungen.
cc) Der gesetzgeberischen Ausstattung des Karfreitags mit einem besonderen Ruheschutz steht auch nicht der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand entgegen, zwischen der Feiertagswirklichkeit und den religiösen oder weltlichen Idealen, die zur Anerkennung als Feiertag geführt hätten, bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, Feiertage zu schützen, die nicht von allen als solche begangen werden. Es ist Teil seiner demokratisch legitimierten Ausgestaltungsfreiheit, über die Auswahl auch solcher Tage zu entscheiden, die nur für Teile der Bevölkerung eine spezifisch geprägte Rolle spielen. Auf die Frage, wie viele der Kirchenangehörigen den Karfreitag in seiner religiösen Bedeutung in Gemeinschaft oder zurückgezogen in Privatheit begehen, kommt es insoweit nicht an.
Die konkrete Ausgestaltung des Schutzes des Karfreitags als anerkannter Feiertag und zugleich als stiller Tag mit dem Verbot öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen, die seinen ernsten Charakter nicht wahren, sowie mit der Untersagung musikalischer Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ist im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundenen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und daher im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar. Sie erweist sich jedoch in Anbetracht der hiermit in Einzelfällen verbundenen Eingriffe in andere Grundrechte wie insbesondere in Art. 4 Abs. 1 und 2 oder in Art. 8 Abs. 1 GG wegen Fehlens einer Ausnahmeregelung als unverhältnismäßig. Insoweit ist der bayerische Feiertagsgesetzgeber dem ihm aufgegebenen Ausgleich zwischen Feiertagsschutz und anderen, dadurch eingeschränkten Grundrechten nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden.
1. Mit der Ausgestaltung des Stilleschutzes für den Karfreitag in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. In Anknüpfung an den verfassungsrechtlich verankerten Zweck der „seelischen Erhebung“ (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) versteht er die stillen Tage als Anker- und Ruhepunkte für die Besinnung auf grundlegende Werte, und will er einen äußeren Rahmen bereitstellen, sich an kulturelle, geschichtliche und religiöse Grundlagen zu erinnern, um Kraft für die Herausforderungen der Zeit zu schöpfen (BayLTDrucks 16/15696, S. 3). Wie für andere stille Sonn- und Feiertage schafft er damit Regelungen, die die Alltagsgeschäftigkeit und Betriebsamkeit unterbrechen und - im Wege einer synchronen Taktung des sozialen Lebens - dem Tag äußerlich ein eigenes, durch Ruhe und Ernst bestimmtes Gepräge geben. Das gilt zum Teil auch für säkular unterlegte Tage. Keinen Bedenken unterliegt dabei auch, für bestimmte Tage einen spezifisch gesteigerten Ruhe- und Stillerahmen zu schaffen, wie ihn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG für den Karfreitag und unter Umständen auch im weltlichen Zusammenhang (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FTG) vorsieht. Der Gesetzgeber hat für die Ausgestaltung des von ihm geschaffenen Ruherahmens einen erheblichen Gestaltungsfreiraum.
Dass der Gesetzgeber in Anknüpfung an die überlieferten Feiertage den Christen Gelegenheit geben will, den Tag aus ihrer Sicht bedeutungsgerecht zu begehen, entspricht Art. 139 WRV, der eine Fortschreibung der bestehenden Feiertage zum Ausgangspunkt nimmt. In dieser Verfassungsvorschrift, die in religiöser Hinsicht bewusst neutral formuliert ist und keine Durchbrechung der weltanschaulichen Neutralität begründet, liegt keine Identifizierung mit den christlichen Religionen. Sie erlaubt es dem Gesetzgeber aber, in Anknüpfung an den historisch gewachsenen Bestand die Feiertage grundsätzlich so zu legen, dass damit auch den religiösen Bedürfnissen entsprochen wird. Dem Gesetzgeber ist es indessen auch im Feiertagsrecht verwehrt, religiöse Verhaltensweisen oder gar eine bestimmte innere Haltung vorzugeben.
Die Geeignetheit der Regelung des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG zur Erreichung des insoweit bezweckten besonderen Schutzes des Karfreitags durch Schaffung eines besonderen Ruhe- und Stillerahmens steht außer Frage.
2. a) Ausgehend von dem Ziel des Gesetzgebers, dem Tag einen allgemein wahrnehmbaren Charakter als stiller Tag zu verleihen, ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der ernste Charakter des Tages gewahrt ist.
Die Beschränkung öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen ergänzt den sonn- und feiertäglichen Ruheschutz um einen Stilleschutz auch für Beschäftigte, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, und setzt voraus, dass diese Veranstaltungen in ihrer Ausstrahlungswirkung in den öffentlichen Raum hinein den ernsten Charakter nicht wahren. Die Untersagung entsprechender Veranstaltungen trägt insoweit dazu bei, dem Tag einen Ruhe- und Stilleschutz zukommen zu lassen, der ohne eine solche Regelung nicht vergleichbar effektiv gewährleistet wäre.
b) Nichts anderes gilt auch für die Regelung des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG, die das Ziel verfolgt, diesen Tag mit einem besonders strengen Ruhe- und Stillerahmen auszustatten und ihm damit einen Charakter zuzuweisen, der über den der sonstigen stillen Tage hinausgeht. Die Begrenzung von musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb knüpft erkennbar daran an, dass der Ausschank von insbesondere alkoholischen Getränken in Verbindung mit Musik bei einer beachtlichen Besucherzahl auf engem Raum erhebliche Außenwirkung zeitigen kann. Da es dem Gesetzgeber grundsätzlich freisteht, auch einen solchen besonders strengen Ruhe- und Stillerahmen zu statuieren, und er diesen, gestützt auf Art. 139 WRV und den dortigen Verweis auf die traditionell anerkannten Feiertage, auch für den Karfreitag vorsehen kann, ist hiergegen unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten nichts zu erinnern.
3. Die Verbote des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG erweisen sich im Grundsatz auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Lediglich für besondere Fallgestaltungen im Blick auf dann von den Vorschriften betroffene Grundrechte bedarf es zur Gewährleistung ihrer Zumutbarkeit einer Ausnahmebestimmung, wie sie das Bayerische Feiertagsgesetz in Artikel 5 vorsieht, aber gerade - insoweit verfassungswidrig - für den Karfreitag nicht gelten lässt.
a) Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG enthält im Blick auf ihre Wirkung für die Allgemeinheit eine angemessene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
Dem Ruheschutz an Sonn- und Feiertagen kommt besonderes Gewicht zu, weil er den Gesetzgebern durch die Verfassung selbst in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV auferlegt ist. Er erweist sich als verfassungsverankertes Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung und ist als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen (vgl. BVerfGE 125, 39 <80>). Damit wird in Form einer synchronen Taktung des sozialen Lebens allen Menschen die Möglichkeit zur physischen und psychischen Rekreation individuell oder in Gemeinschaft - jeweils nach eigener Gestaltung - gewährleistet. Die Regelungen des Art. 3 Abs. 2 FTG schaffen dabei einen Stilleschutz als äußeren Rahmen zur seelischen Erhebung, der die Arbeitsruhe ergänzt. Der Schutz des Karfreitags als Feiertag mit grundsätzlich gewährleisteter Arbeitsruhe bietet in Verbindung mit dem besonderen Stilleschutz in Anknüpfung an lange bestehende entsprechende Regelungen einer großen Zahl von Gläubigen einen äußeren Rahmen, den Tag in religiös-christlicher Tradition zu begehen, und sei es auch nur in individueller Zurückgezogenheit.
Demgegenüber sind die belastenden Wirkungen, die von dem äußeren Ruhe- und Stilleschutz ausgehen, von nur begrenztem Gewicht. Die Zahl von in Bayern insgesamt neun stillen Tagen im Jahresverlauf (vgl. Art. 3 Abs. 1 FTG) hält sich in angemessenen Grenzen. Dabei gilt der strenge Stilleschutz des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG nur an einem Tag im Jahr und eventuell an einem Tag gesondert angeordneter Staatstrauer (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 FTG). Die durch das Gesetz angeordneten Unterlassungspflichten zeitigen dabei keinerlei inhaltlich orientierte Befolgungspflichten und verlangen den Einzelnen keine innere Haltung ab. Bindend sind lediglich die äußeren Handlungsverbote, die der Staat zum Zwecke des Feiertagsschutzes erlässt.
Auch bleiben die Verbote begrenzt und belassen zahlreiche Möglichkeiten, den Karfreitag auf nicht-religiöse oder sonst alternative Weise zu begehen und dabei auch die Ablehnung des besonderen Schutzes oder der Anerkennung gerade dieses Feiertages auszudrücken. So werden etwa musikalischen Darbietungen im Sinne von Konzertveranstaltungen, soweit diese nicht in einem „Schankbetrieb“ stattfinden und den ernsten Charakter des Tages wahren, Vortragsveranstaltungen sowie der schlichte „Schankbetrieb“ ohne musikalische Darbietungen im Grundsatz zulässig sein. Aufgrund der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 FTG durch die Fachgerichte dahin, dass es sich auch bei den untersagten musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb um öffentliche Veranstaltungen handeln muss (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ss OWi 995/13 -, juris, Rn. 6), bleiben insoweit auch nicht-öffentliche, also im privaten Bereich oder als „geschlossene Veranstaltung“ konzipierte Formate grundsätzlich möglich.
Die Bußgeldbewehrung der Handlungsverbote (Art. 7 Nr. 3 Buchst. a und c FTG) bedingt kein nennenswert erhöhtes belastendes Gewicht. Die Einstufung als Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung überdies dem Opportunitätsprinzip unterliegt (§ 47 Abs. 1 OWiG), flankiert die gesetzliche Regelung, dient ihrer effektiven Durchsetzung und bewegt sich im Rahmen des in solchen Zusammenhängen Üblichen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Gesetzgeber zur Wahrung eines angemessenen Ausgleichs auch nicht etwa gehalten, die Handlungseinschränkungen auf Veranstaltungen unter freiem Himmel zu beschränken. Er kann grundsätzlich davon ausgehen, dass öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen typischerweise beachtliche Rückwirkung in den öffentlichen Bereich hinein haben und den ernsten Charakter des Tages beeinträchtigen können, auch wenn sie in geschlossenen Räumen stattfinden. Solchen Beeinträchtigungen des Stilleschutzes kann er dabei auch ein Gewicht beimessen, das das in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 FTG angeordnete Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen trägt. Hinsichtlich des Verständnisses des hier geregelten Merkmals der Unterhaltungsveranstaltung, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahrt, ist allerdings in verfassungskonformer Auslegung stets zu berücksichtigen, dass damit nicht etwa das christliche Karfreitagsverständnis zum Maßstab des Ernstes erhoben wird, sondern - dem Neutralitätsprinzip gerecht werdend - mit dem Begriff des ernsten Charakters lediglich der spezifische äußere Rahmen des Tages zur seelischen Erhebung beschrieben wird. Im Übrigen ist die Abgrenzung gerade im Blick auf die unterschiedlichen Formen von Unterhaltungsveranstaltungen zuvörderst Sache der Fachgerichte.
b) Besonderheiten für den zu findenden angemessenen Ausgleich können sich jedoch aus anderen berührten Grundrechten ergeben. In Betracht kommen insoweit insbesondere die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).
aa) Die Verbotsvorschriften des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG können im Einzelfall auch in andere Grundrechte als die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsfreiheit eingreifen. Die Verbote betreffen Unterhaltungsveranstaltungen sowie musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb unabhängig davon, ob sie durch weitere Grundrechte geschützt sind, wie insbesondere auch dann, wenn es sich hierbei zugleich um Versammlungen oder um Manifestationen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit handelt.
Solche Konstellationen sind als Wirkungen des Karfreitagsschutzes spezifische Ausnahmen. Denn die von der gesetzlichen Regelung erfassten Unterhaltungsveranstaltungen und musikalischen Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb werden in der Regel nicht als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG oder als Ausübung der Bekenntnisfreiheit zu qualifizieren sein, ebenso wie umgekehrt Versammlungen normalerweise nicht als Unterhaltungsveranstaltungen aufzufassen sind und deshalb als solche schon tatbestandlich nicht unter das Feiertagsgesetz fallen. Auch sind Musik- und Tanzveranstaltungen mit Vergnügungscharakter ihrer Natur nach zumeist nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>). Sie werden regelmäßig auch nicht Ausdruck religiöser oder weltanschaulicher Betätigung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sein.
Liegen jedoch solche Fallgestaltungen vor, kann dies zu einer vom Regelfall abweichenden Beurteilung der Angemessenheit von Verboten zum Schutz des stillen Charakters führen. Das Verbot stößt hier nicht allein auf ein schlichtes wirtschaftliches Erwerbsinteresse oder allein auf ein Vergnügungs- und Erholungsinteresse von Veranstaltern, Künstlern und potenziellen Besuchern, sondern betrifft wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als wesentliches Element „demokratischer Offenheit“ (vgl. BVerfGE 69, 315 <346>) die Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess und damit eine ihrerseits für das Gemeinwesen gewichtige grundrechtliche Gewährleistung. Die Durchführung solcher Veranstaltungen stellt den grundsätzlichen Ruhe- und Stilleschutz am Karfreitag nicht gleichermaßen in Frage und hat ein anderes Gewicht. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, die dem Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, insbesondere auch in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, unterfallen.
In diesen Fällen kann sich der besondere Schutz der stillen Tage gegenüber den betroffenen Grundrechten nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, in welchem Umfang die Veranstaltung zu konkreten Beeinträchtigungen führt. Auch hier kann im Einzelfall der Ruhe- und Stilleschutz überwiegen und erlaubt dann diese Beschränkungen. Es ist in diesen Fällen jedoch ein schonender Ausgleich zu suchen, der möglichst alle Interessen zur Geltung bringt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den Ruheschutz nach Satz 1 oder nach Satz 3 des Art. 3 Abs. 2 FTG handelt.
Werden auch Veranstaltungen, die in der genannten Weise einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegen, von den Verbotsregeln erfasst, muss der Gesetzgeber einen Ausnahmetatbestand vorsehen, der es ermöglicht, Befreiungen von den Unterlassungspflichten des Art. 3 Abs. 1 und 2 FTG zu erteilen (zur Bedeutung von Ausnahmetatbeständen beim Feiertagsschutz vgl. BVerfGE 111, 10 <52>). Nach Maßgabe der gebotenen Abwägung sind diese gegebenenfalls mit Auflagen hinsichtlich Dauer, Ort und Größe der Veranstaltung oder etwa hinsichtlich der Lautstärke einer etwaigen Beschallung zu versehen.
bb) Der Erteilung von Befreiungen für Veranstaltungen bei Grundrechtskonflikten der beschriebenen Art steht - anders als der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangsverfahren gemeint hat - auch nicht die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit christlicher Bevölkerungsteile entgegen. Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass sich diese dem Gedanken an ihren eigenen religiösen oder sittlichen Vorstellungen widersprechende Verhaltensweisen tatsächlich nicht entziehen können, lässt sich insoweit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG - auch im Zusammenspiel mit Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV - keine verfassungsrechtliche Position ableiten, die in solchen Konstellationen der Grundrechtsausübung durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder etwa der Ausübung der Versammlungsfreiheit entgegengehalten werden könnte. Aus der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der christlichen Bevölkerung und der Feiertagsgarantie ergibt sich keine staatliche Verpflichtung, die religiös-christlichen Feiertage unter den Schutz einer näher auszugestaltenden generellen Ruhe zu stellen oder der Ausgestaltung des Feiertagsrechts das Verständnis bestimmter Religionsgemeinschaften von nach deren Lehre besonderen Tagen zugrunde zu legen. Insbesondere schützt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Gläubige nicht davor, mit Werbung darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass andere in provokanter Weise den ernsthaften Charakter des Karfreitags in Frage stellen. Gewährleistet ist insoweit vielmehr nur ein Mindestschutzniveau, wobei der Feiertagsschutz auch nicht nur auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt beschränkt ist (vgl. BVerfGE 125, 39 <79, 85>). Darüber hinaus begründet die eigene Glaubensfreiheit in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, grundsätzlich kein Recht darauf, von der Konfrontation mit Bekundungen eines nicht geteilten Glaubens oder einer nicht geteilten Weltanschauung verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 93, 1 <16>; 138, 296 <336 Rn. 104>).
cc) Anders als für den Schutz der sonstigen stillen Tage schließt Art. 5 Halbsatz 2 FTG eine Befreiung für den Karfreitag ausdrücklich aus. Das lässt sich in dieser Strenge für Fallgestaltungen, bei denen die Voraussetzungen des Verbots nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG und damit der Schutz des Feiertages mit den Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit anderer zusammentreffen, nicht mehr als angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlichen Positionen begreifen. Der strikte Befreiungsausschluss des Art. 5 Halbsatz 2 FTG ist deshalb mit den grundrechtlichen Verbürgungen aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar.
Die angegriffenen Entscheidungen der Behörden und der tatsacheninstanzlichen Gerichte werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht und konnten diesen angesichts der Gesetzeslage auch nicht genügen; sie verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 GG. Der vom Beschwerdeführer geplanten „Heidenspaß-Party“ ab 22.30 Uhr ist als gemischter Veranstaltung der Schutz der Versammlungsfreiheit sowie der Weltanschauungsfreiheit nicht zu versagen, was im Rahmen einer zwingend zu ermöglichenden Entscheidung über die Befreiung vom Veranstaltungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 FTG zu berücksichtigen gewesen wäre.
1. Der untersagte Veranstaltungsteil ist - abweichend von der Beurteilung im Ausgangsverfahren - dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit zuzuordnen (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).
a) Der Beschwerdeführer kann als Weltanschauungsgemeinschaft in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen. Es ist nicht erkennbar, dass sein politisches Wirken nach seinem Grundsatzprogramm und seinem Auftreten so sehr im Vordergrund stünde, dass es sein weltanschauliches Wirken nach den Grundsätzen der Aufklärung und des Humanismus gleichsam verdrängen oder zur Nebensache herabsinken lassen würde.
Dass der Beschwerdeführer auch andere Zwecke verfolgt als die bloße Pflege und Förderung eines weltanschaulichen Bekenntnisses, steht im Übrigen der Einordnung als Weltanschauungsgemeinschaft nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf wirtschaftliche Aktivitäten bereits festgestellt, dass diese die Annahme einer Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht hindern, wenn die ideellen Zielsetzungen der Gemeinschaft nicht nur als Vorwand für die wirtschaftlichen Aktivitäten dienen und die Tätigkeit der Gemeinschaft nicht überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vgl. BVerfGE 105, 279 <293>, „Osho-Bewegung“; vgl. auch BVerfGK 9, 371 <377> zur „Mun-Vereinigung“). Überträgt man diese Maßstäbe auf die rechts- und allgemeinpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sein weltanschauliches Bekenntnis nur als Vorwand für seine politischen Zielsetzungen benutzt oder dass letztere überwiegender Zweck der Gemeinschaft wären. Vielmehr können die politischen Forderungen des Beschwerdeführers nach einer deutlicheren Trennung von Kirche und Staat als Konsequenz seiner humanistisch geprägten Weltanschauung gewertet werden.
Religionsgemeinschaften, insbesondere den christlichen Kirchen, wird seit jeher die Berechtigung zugestanden, sich zu politischen Tagesfragen zu äußern. Sie beteiligen sich aktiv am öffentlichen, politischen Leben sowie an der Gestaltung von Staat, Gesellschaft und Rechtsordnung und nehmen darauf erheblichen Einfluss. Ihnen wird deshalb im politischen Raum grundsätzlich ein „Öffentlichkeitsanspruch“ zuerkannt, ohne dass sie dadurch Gefahr liefen, die ihnen durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV gewährleistete Rechtsstellung zu verlieren. Sie haben den Anspruch, als geistliche Gemeinschaften in freier Betätigung in die Öffentlichkeit zu wirken sowie das öffentliche Leben vom Standpunkt der Religion aus zu begleiten und zu bewerten.
Im Hinblick auf die Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaften und anderer Religionsgemeinschaften kann dem Beschwerdeführer ein vergleichbarer „Öffentlichkeitsanspruch“ und damit ein Recht zur politischen Äußerung nicht abgesprochen werden. Vielmehr hält sich die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Fragen des Feiertagsschutzes im Rahmen dessen, was Weltanschauungsgemeinschaften - wie auch Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften - unter dem Gesichtspunkt des Öffentlichkeitsanspruchs an zulässiger Betätigung zuzubilligen ist.
b) Zum Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gehören bei der korporativen Inanspruchnahme nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl. BVerfGE 53, 366 <392>; 105, 279 <293 f.>). Diese Freiheit, die wesentlicher Bestandteil der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist, steht Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen zu. Art. 4 GG schützt auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Weltanschauung zu werben, und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben (BVerfGE 105, 279 <294>). Welche Handlungen im Einzelfall erfasst sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach der Eigendefinition und dem Selbstverständnis der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Denn Teil der grundrechtlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist auch und gerade, dass eine staatliche Bestimmung genuin religiöser - und entsprechend auch weltanschaulicher - Fragen unterbleibt. Das hindert den Staat allerdings nicht, das tatsächliche Verhalten einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft und ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös oder sonst weltanschaulich motiviert ist (vgl. BVerfGE 102, 370 <394>). Für religiöse Betätigungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass dann, wenn bei Betrachtung von außen ein Zusammenhang mit der Religionsausübung nicht zwingend erscheint, es dem Staat grundsätzlich verwehrt ist, eigene Bewertungen und Gewichtungen solcher Vorgänge an die Stelle derjenigen der Religionsgemeinschaft zu setzen (vgl. BVerfGE 104, 337 <354 f.>; 137, 273 <315 f. Rn. 116>). Die staatlichen Organe dürfen allerdings prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös - und entsprechend: als weltanschaulich - anzusehende Motivation hat (vgl. BVerfGE 138, 296 <329 Rn. 86>; siehe auch BVerfGE 83, 341 <353>; 108, 282 <298 f.>).
c) Die hier in Rede stehende Veranstaltung („Heidenspaß-Party“) ist nach diesen Maßstäben als Ausübung der Weltanschauungsfreiheit zu beurteilen. Dies ist auf der Grundlage der von den Fachgerichten getroffenen Feststellungen, der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens und der verfügbaren Erklärungen, die der Beschwerdeführer vor der Veranstaltung abgegeben hat, hinreichend plausibel dargetan.
aa) Bei der Einordnung und Plausibilisierung des weltanschaulichen Charakters der Veranstaltung ist zu berücksichtigen, dass sich Besonderheiten daraus ergeben, dass die zugrundeliegende Weltanschauung nicht an Gottheiten, heiligen Schriften oder Religionsstiftern ausgerichtet ist. Das angekündigte Erscheinungsbild und der inhaltliche Gehalt der Veranstaltung sind mit Rücksicht darauf zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage der Prinzipien der Aufklärung und des weltlichen Humanismus und einer atheistischen Anschauung sich auch an der Begrenztheit menschlichen Erkenntnisvermögens und strikter wissenschaftlicher Rationalität orientiert. Dem Beschwerdeführer ist ebenso wie Religionsgemeinschaften zuzugestehen, auf der Grundlage der von ihm vertretenen sinnstiftenden Prinzipien in die Öffentlichkeit zu wirken sowie das öffentliche Leben vom Standpunkt seiner Weltanschauung aus zu begleiten und zu bewerten. Der Beschwerdeführer selbst weist zutreffend darauf hin, dass die aktive Bekenntnisfreiheit einer atheistischen Weltanschauungsfreiheit es mit sich bringe, dass nicht nur positive Grundsätze wie Humanismus, Aufklärung, Toleranz und Liberalität werbend verbreitet würden, sondern stets auch eine Abgrenzung von theistischen Anschauungen nötig sei. Die Gottlosigkeit sei ein wesentliches Unterscheidungskriterium und gleichzeitig Bindeglied einer atheistischen Weltanschauungsgemeinschaft. Dies erfordere notwendigerweise auch eine Abgrenzung von den Feiertagen der Religionsgemeinschaften. Der Wunsch, am Karfreitag zu tanzen, sei daher Element der aktiven Betätigung seines weltanschaulichen Bekenntnisses. Mit der Veranstaltung habe er seine freigeistige Weltanschauung plakativ präsentieren und ausleben wollen.
Unter den gegebenen Umständen, insbesondere dem engen Zusammenhang mit dem ersten Teil der Veranstaltung, der zweifelsfrei weltanschaulich geprägt war, erscheint es danach trotz bestehender Zweifel noch hinreichend plausibel, von einer weltanschaulichen Prägung auch der sogenannten „Heidenspaß-Party“ ab 22.30 Uhr auszugehen, deren „Freigeister-Tanz“ mit dem Auftritt der Rockband „Heilig“ sich trotz des deutlich mitprägenden Vergnügungscharakters noch als weltanschauliche Ausrichtung der Veranstaltung begreifen lässt, zumal wenn der thematische Zusammenhang mit dem ersten Veranstaltungsteil hinzugenommen wird.
bb) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Veranstaltung auf der Grundlage ihrer Ankündigungen als durchaus provokative Gegenveranstaltung zum christlich verwurzelten, stillen Karfreitag darstellte und vom Beschwerdeführer auch gezielt als solche verstanden, beworben und geplant wurde. Er selbst bezeichnet sie in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift als provokante Alternativveranstaltung, als „ideologiebehaftete Veranstaltung“ mit „provokanten Parolen“ und hebt hervor, sie habe den „zweifelsfreien Zweck der (polemischen) Verkündung“ und der Werbung für die eigene Weltanschauungsgemeinschaft sowie die daraus resultierenden Lebensformen. Sie sei als konkretes Werkzeug zur Verbreitung der eigenen Überzeugung vorgesehen gewesen. Insbesondere die freigeistigen Texte der Rockband hätten seine Botschaft verkünden sollen.
Der thematische Schwerpunkt des zweiten Veranstaltungsteils liegt damit zwar erkennbar weniger als beim ersten, aber eben auch in der gemeinsamen Selbstvergewisserung über die eigenen Grundsätze, mehr noch indessen in der kollektiven Ablehnung des Feiertags christlichen Ursprungs. Da auch diese Abgrenzung in nachvollziehbarer Weise dem Grundsatzprogramm des Beschwerdeführers entspricht, müssen bestehende Zweifel, ob es sich nicht etwa doch um eine ganz überwiegend politisch geprägte oder vom Vergnügungscharakter dominierte Veranstaltung handelte, zu Gunsten des Grundrechtsschutzes des Beschwerdeführers zurücktreten.
Der dem entgegen gesetzte Einwand, es sei kein Gebot des Beschwerdeführers als Weltanschauungsgemeinschaft nach Art einer Glaubensregel ersichtlich, auf das die Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung gerade an einem Karfreitag gestützt werden könne, greift nicht durch. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht nur die Befolgung imperativer Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 32, 98 <106 f.>; 108, 282 <297>), sondern greift darüber hinaus. Das Maß der religionsinternen oder weltanschauungsinternen Verbindlichkeit eines Verhaltens beeinflusst lediglich die Schwere eines Eingriffs und das Gewicht des Belangs im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen, nicht jedoch die Zuordnung zum Schutzbereich des Grundrechts. Dabei ist mit in Betracht zu ziehen, dass der „Karfreitagsprotest“ letztlich im Grundsatzprogramm des Beschwerdeführers mit seinen in die Welt hineinwirkenden Zielsetzungen gründet. Ebenso wenig ist die Kostenpflichtigkeit des Veranstaltungsteils der Eröffnung des Schutzbereichs hinderlich. Da die Höhe des Eintrittspreises von 7,50 € nicht auf die Absicht der Erwirtschaftung eines nennenswerten Gewinns hindeutet, sondern sich eher in einem Kostenbeitrag erschöpft, ist von vornherein auszuschließen, dass geschäftliche und wirtschaftliche Interessen so dominierend gewesen sein könnten, dass sie der Veranstaltung ihren aus der Ankündigung folgenden weltanschaulichen Charakter zu nehmen vermöchten.
2. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer für die untersagte Veranstaltung auch den Schutz der Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (Art. 8 Abs. 1 GG). Zwar bestehen auch in diesem Zusammenhang Zweifel, ob es sich nicht im Schwerpunkt um eine bloße Vergnügungsveranstaltung gehandelt hätte. Diese Zweifel sind jedoch im Sinne der Versammlungsfreiheit aufzulösen.
a) Der Schutz des Art. 8 GG ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Allerdings reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Grundrechts nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vielmehr muss die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; stRspr). Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen ebenso wenig in den Schutzbereich wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen und die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 <2460>, „Fuckparade/Love Parade“).
Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Das ist der Fall, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung gezielt eingesetzt werden, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Geschützt ist durch Art. 8 GG in solchen Fällen die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um auf die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik- und Tanzveranstaltungen selbst. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 <2460 f.>; BVerwGE 129, 42 <45 ff.>).
Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 30/01 -, NJW 2001, S. 2459 <2460>; BVerwGE 129, 42 <45 ff.>).
Die Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind zunächst alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Sodann sind die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und zu gewichten und die unterschiedlichen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (vgl. BVerwGE 129, 42 <45 ff.>). Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an.
b) Die Gesamtschau aller Umstände, die wegen ihrer unmittelbaren Grundrechtsrelevanz vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich überprüfbar ist, führt hier zu dem Ergebnis, dass auch der untersagte Veranstaltungsteil, die so bezeichnete „Heidenspaß-Party“, dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen ist.
Die untersagte Teilveranstaltung war in ein Gesamtkonzept eingebettet, das gewichtige Elemente der Meinungskundgabe enthielt. Sie war geplant in Umsetzung des Grundsatzprogramms des Beschwerdeführers, das neben den Grundsätzen der Aufklärung und des weltlichen Humanismus eine konsequente Trennung von Staat und Kirche einfordert. Nach seiner Satzung versteht sich der Beschwerdeführer als Interessenvertretung von kirchenfreien Menschen mit freigeistiger, agnostischer oder atheistischer Anschauung. Die „6. Atheistische Filmnacht, mit Pralinenbüfett und Heidenspaß-Party“ am Karfreitag war eine Veranstaltung in einer Veranstaltungsreihe des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte sie in einer Pressemitteilung vom 2. April 2007 als „politische Veranstaltung“ angekündigt. Die Veranstaltung war erkennbar in diesem Sinne als provokative Kundgabe seiner Zielsetzung der Trennung von Kirche und Staat, der Verringerung des kirchlichen Einflusses auf den Staat und konkret der gesetzlichen Beschränkungen im Feiertagsgesetz angelegt. Durch die bewusste Provokation sollte seinem Anliegen Gehör geschenkt werden. Die Werbung und Pressemitteilung im Vorfeld sprachen von einem „Protest gegen die Diskriminierung Ungläubiger und Andersgläubiger“ sowie von einer „politischen Veranstaltung mit dem Zweck, auf das aus unserer Sicht nicht zeitgemäße und undemokratische Feiertagsgesetz hinzuweisen und eine Überarbeitung zu erreichen“. Aus der Pressemitteilung geht weiter hervor, die Veranstaltung habe aus Erläuterungen der Anliegen des Beschwerdeführers, den Filmvorführungen mit Schokoladenbuffet, der anschließenden öffentlichen Aufnahme zweier Ehrenmitglieder mit Vorstellung seiner Ziele sowie schließlich der Party bestehen sollen. Hierzu betont der Beschwerdeführer, sowohl die Filme als auch die Musikdarbietung hätten durch Wortbeiträge aufgelockert werden sollen. Vor Ort seien Werbematerial über seine Zielsetzung verteilt, Ehrenmitgliedschaften verliehen und über die gesamte Veranstaltung hin Reden gehalten worden.
Im Hinblick auf die Gesamtveranstaltung war damit die Meinungskundgabe nicht nur beiläufiger Nebenakt. Die ihr immanente bewusste Provokation und der demonstrativ herausgestellte Vergnügungscharakter dienten dazu, die Auffassung des Beschwerdeführers und seine Programmatik zu der seines Erachtens kritisch zu bewertenden, im Feiertagsgesetz aufgegriffenen Prägung des Tages kundzutun. Die darin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Position ist wesentliches Element der Weltanschauung des Beschwerdeführers und seines auch in den weltlichen Raum hineinwirkenden Grundsatzprogramms.
Diese zunächst starken Elemente der Meinungskundgabe sind im Hinblick auf die am Ende der Gesamtveranstaltung geplante und untersagte „Heidenspaß-Party“ indessen nicht mehr eindeutig. Die Veranstaltungsankündigung bezieht den Protest gegen die behauptete Diskriminierung Nichtgläubiger zunächst nur auf den ersten Veranstaltungsteil mit den Filmvorführungen. Im Weiteren heißt es dann: „Und damit alle richtig in Stimmung kommen, gibt es anschließend einen Freigeister-Tanz mit der Rock-Band ,Heilig‘“. Das Programm beschreibt den Party-Teil wie folgt: „Mit Live-Musik feiern wir fröhlich an einem Tag, an dem allen Bürger/Innen dieser Republik das öffentliche Tanzen aus christlichen Gründen untersagt ist.“ Einerseits wird aus dieser Formulierung zwar ansatzweise deutlich, dass auch mit der Party ein Kontrastpunkt zum christlichen Glauben und zum gesetzlichen besonderen Ruheschutz gesetzt werden sollte. Anderseits ist hier jedoch unübersehbar davon die Rede, dass „fröhlich gefeiert“ werden solle. Zwar trug der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vor, Redebeiträge seien auch während der Party beabsichtigt gewesen. Dies wurde indes aus den öffentlichen Äußerungen des Beschwerdeführers vor Untersagung der Party nicht deutlich. Auch wenn einem durchschnittlichen Beobachter der meinungsbildende Charakter des Beginns der Veranstaltung nicht entgehen konnte, trug die angekündigte „Heidenspaß-Party“ demnach auch deutliche Züge einer sich anschließenden Vergnügungsveranstaltung.
Dennoch ist die Veranstaltung bei Gesamtsicht auf alle Umstände als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG zu beurteilen. Werden die unterschiedlichen Elemente der Versammlung zueinander in Beziehung gesetzt, ist zu beachten, dass der untersagte Veranstaltungsteil im Rahmen eines Gesamtkonzepts steht. Der Beschwerdeführer hatte eine einheitliche Veranstaltung mit verschiedenen, unterschiedlich gestalteten Programmpunkten angekündigt, deren letzter die „Heidenspaß-Party“ war. Diese Aufteilung war erkennbar der mehrstündigen Gesamtdauer geschuldet. Hierbei war der untersagte letzte Teil als Schluss der Gesamtveranstaltung vorgesehen. Hinzu kommt, dass auch insoweit durch die im Programm gegebene Erläuterung und die Bezeichnung als „Freigeister-Tanz“ mit der Rockband „Heilig“ ein Bezug zum politischen Anliegen des Beschwerdeführers hergestellt war und die Ablehnung der Karfreitagsruhe auch durch Tanz und Musik versinnbildlicht werden sollte. Unter diesen besonderen Umständen und unter Berücksichtigung des einheitlichen Veranstaltungskonzepts lässt sich die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit vorliegend noch als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG qualifizieren.
3. Fällt die Veranstaltung des Beschwerdeführers folglich unter den Schutz sowohl des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als auch unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG, so durfte nach den dargelegten Maßstäben dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang gegeben und Art. 3 Abs. 2 FTG nicht uneingeschränkt angewandt werden. Vielmehr bedurfte es einer Abwägung im Einzelfall.
Im Ergebnis dieser Abwägung wäre hier im Blick auf beide Grundrechte eine Befreiung zu erteilen gewesen. Das in Art. 5 FTG eröffnete Befreiungsermessen wäre - von der Nichtigkeit des Befreiungsausschlusses für den Karfreitag ausgehend - im vorliegenden Fall auf Null reduziert gewesen. Die Veranstaltung fand in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl statt und sollte auch in ihrem zweiten Teil dort abgehalten werden. An dem konkreten Veranstaltungsort hatte sie vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Tages. Angesichts ihres thematischen Bezuges zum Karfreitag kam es auch maßgeblich darauf an, die Veranstaltung gerade an diesem Tag abzuhalten. Das Gewicht der Grundrechte des Beschwerdeführers und der vergleichsweise geringere Einfluss auf den besonderen äußeren Ruheschutz des Karfreitags führen unter den hier gegebenen Bedingungen dazu, dass bei verfassungskonformem Verständnis vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine Befreiung im Sinne des Art. 5 FTG ausgegangen werden musste. Das galt zumal unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dem Ruhe- und Stilleschutz auch durch Auflagen dadurch gerecht zu werden, dass etwa eine Einschränkung der zulässigen Lautstärke hätte erfolgen können, welche die Auswirkungen für den Ruherahmen in seiner Bedeutung für den allgemein wahrnehmbaren Charakter des Tages als Ganzes gegebenenfalls weiter begrenzt hätte.
4. Sind in der hier gegebenen Fallgestaltung, in der eine Weltanschauungsgemeinschaft in einer öffentlichen Veranstaltung für ihre Weltanschauung wirbt, sowohl das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als auch die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG berührt, stehen beide Grundrechte in Idealkonkurrenz.
5. Da die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden und angesichts der bisherigen Gesetzeslage auch nicht genügen konnten, verletzen sie den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie aus Art. 8 Abs. 1 GG.
Nach allem ist der Ausschluss jeglicher Befreiungsmöglichkeit für den besonderen Ruhe- und Stilleschutz des Karfreitags (Art. 5 Halbsatz 2 FTG) für unvereinbar mit Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 GG und nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 BVerfGG). Mit diesen Grundrechten des Beschwerdeführers sind auch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unvereinbar. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), der zur Auslegung des landesrechtlichen Feiertagsrechts berufen ist (vgl. § 137 VwGO). Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos, der sich ausschließlich zur Nichtzulassung der Revision verhält.
Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Verfügbare Sprachen.
Zusatzinformationen.
Zitiervorschlag:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 2016.
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Ganz klassisch mit Glühwein, heißem Kakao, Schmalzbroten und Weckmännchen.
Prämierung der drei schönsten selbstgebastelten Laternen mit tollen Preisen.
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Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22 oder.
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Das Gartenclosing am 01.10.2017 mit Holtrio.
Wir rocken das Wirtshaus mit Ihnen. Bayerische Schmankerl, Bier und Alpenrock ab 11 Uhr mit Weißwurstfrühstück und ab 14 Uhr mit Holtrio und der Volksmusikkapelle Hailer e.V. Gelnhausen.
Das Trio “Holtrio”, gekleidet in Tracht, rockt den Alpenpop und Alpenrock im Stile von Hubert von Goisern oder den Jungen Zillertalern. Zu den Alpenhits gesellen sich auch gerne zu späterer Stunde Hits der letzten Jahrzehnte im allgemeinen Stil hinzu!
…Andreas Gabalier war gestern!
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★ Chef de Partie (m/w)
★ Commi de Rang (m/w)
★ Restaurantleiter Bright Lounge (m/w)
Weitere Infos zu den Jobs finden Sie unter www.hannibal-nidderau.de.
Elvis Presley Revival.
Zum 40. Todestag von Elvis Presley präsentieren wir am 16.08.2017 von 18.30 bis 21.30 Uhr unvergessene Hits des King of Rock ‘n’ Roll im Wirtshaus am See – natürlich Live mit Reinhard Paul.
Wir freuen uns drauf!
Save the Dates.
Unsere kommenden Musiktermine…wir freuen uns drauf!
Rock am See 3.0 – Eine Tradition geht weiter…
Helium 6 rockt zum dritten Mal auf unserer Bühne und sorgt wieder für eine ausgelassene Partystimmung auf der Wirtshaus Wiesn.
Rockt mit uns am 14.07.2017 in den Sonnenuntergang!
– Ab 17.30 Uhr – Sundowner “Chilliger House WarmUp”
– Ab 19.30 Uhr – HELIUM 6.
Der Eintritt ist frei!
Das Hühnerbergquintett im Wirtshaus am See.
Am 09. Juli ab 11.30 Uhr gibt es zünftige Unterhaltung mit dem Hühnerbergquintett – Musik, die mitreißt und Erinnerungen weckt – eine riesen Gaudi!
Wir freuen uns drauf.
Wilhelmsbader Sommernacht 2017.
Das Team von Hannibal Catering ist vom 30.06. – 02.07. auf der Wilhelmsbader Sommernacht vertreten.
Wir freuen uns für Ihr leibliches Wohl zu sorgen und halten eine große Auswahl an Leckereien für Sie bereit.
Also kommen Sie vorbei und lassen Sie es sich schmecken.
Unsere Karte können Sie sich hier anschauen: Download (PDF)
Wir suchen Euch für unser Team!
Wir suchen EUCH für unser Team!
Die „HTFG – Holle The Food Group“ wächst, daher möchten wir die bestehenden Teams in unseren Locations – Hanau, Kahl und Nidderau – rechtzeitig mit Voll- und Teilzeitkräften verstärken.
Ihr seid motiviert, flexibel, belastbar und habt Spaß in Eurem Beruf? Dann seid Ihr bei uns genau richtig!
Es erwartet Euch:
★ eine leistungsgerechte, übertarifliche Bezahlung.
★ ein nettes, leistungsstarkes Team.
★ extrem lustige Teamfeiern.
★ und eine Menge richtig stressige Momente.
Ein Führerschein Klasse B ist von Vorteil.
Wir freuen uns auf Eure aussagekräftige Bewerbung, gerne auch per Mail an c.diegel@htfg.de oder an HTFG – Holle The Food Group, Theodor-Heuss-Strasse 31, 63457 Hanau.
Weitere Infos über Holle The Food Group findet Ihr unter: www.htfg.de.
Wirtshouse am See am 14.06. ab 18 Uhr.
Wirtshouse am See mit groovigen Beats von DJ Rinke auf der Wirtshaus Wiesn.
Wir freuen uns auf ein heißen Tanz… bei gutem Wetter und einer ordentlichen Maß Bier.
Grill and Chill im Wirtshaus am See.
Dienstag ist der neue Grilltag!
Ab sofort wird bei schönem Wetter jeden Dienstag bei uns gegrillt!
Die Grillkarte könnt Ihr Euch hier herunterladen: Download (PDF)
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Joe Cocker Abend am 04.06. von 18 - 20 Uhr.
Ein Konzert für eine Legende.
Joe Cocker, eine Legende ist im Dezember 2014 von uns gegangen, aber seine Lieder wirken immer noch in uns.
Reinhard Paul lässt ihn an diesem Abend auferstehen, für ein Cocker-Feeling der besonderen Art.
Es wird ein legendärer Abend…
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Das Vatertagsspecial am 25. Mai.
Von 12 bis 15 Uhr rockt Holtrio mit Alpenpop und Alpenrock im Stile von Hubert von Goisern oder den Jungen Zillertalern…Andreas Gabalier war gestern!
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Papa, unser König!
Das Vatertagsspecial am 25. Mai.
Nicht Fleisch und Blut, das Herz macht uns zu Vätern. (Friedrich von Schiller)
In diesem Sinne – unser Special im Wirtshaus am See: Herrengedeck mit einem Maß Bier, knusprige Haxe mit Brot, Senf und einem Bauernobstler für 16,50 € p. P.
Von 12 bis 15 Uhr rockt Holtrio mit Alpenpop und Alpenrock im Stile von Hubert von Goisern oder den Jungen Zillertalern…Andreas Gabalier war gestern!
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Hey Kölle auf der Wirtshaus Wiesn.
Am 24. Mai ab 18 Uhr spielt die Band Hey Kölle auf der Wirtshaus Wiesn.
Ob es die rockigen, poppigen Songs oder sanfte Balladen sind, der 6-köpfigen Band gelingt es mit Attitude, Coolness und Spielfreude ihr Publikum zu begeistern und Kölner (rheinländisches) Partyfeeling zu erzeugen. Und wer schon mal auf einer „Kölsche Nacht“ war oder im Rheinland gefeiert hat, der weiß dass hier richtig Party gemacht wird ! Das mitreißende Konzertprogramm bietet einen musikalischen Querschnitt durch die sensationelle und großartige Kölner Rock-Pop & Partyszene.
HEY KÖLLE werden zu einer unvergesslichen rockigen “Kölsche Nacht” – jeck yeah!
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Alles Gute zum Muttertag!
Der ganze Stolz dieser Welt ist das Werk der Mütter.
In diesem Sinne wünschen wir allen Müttern einen wundervollen Muttertag.
Garteneröffnung am 1. Mai im Wirtshaus am See.
Ab 11 Uhr Weißwurstfrühstück zu Gunsten der Jugendfeuerwehr Kahl am Main.
12 bis 15 Uhr musikalische Unterhaltung mit den Wingerts.
15 bis 18 Uhr rockt Holtrio mit Alpenpop und Alpenrock im Stile von Hubert von Goisern oder den Jungen Zillertalern.
…Andreas Gabalier war gestern.
Ab 12 Uhr wird auf der Wirtshaus Wiesn am.
kleinen Wirtshaus gegrillt!
Und was gibt´s den ganzen Tag?
Die Hüpfburg für die Kids!
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Viertelfinale der Fussball Champions League - Es kann nur Einen geben!
Am 18.04.2017 Live Übertragung Bayern München gegen Real Madrid ab 20 Uhr. Warm-Up ab 19 Uhr mit hausgemachtem Fleischpflanzerl, Spargelgemüse und grobem Kartoffelstampf, dazu ein leckeres naturtrübes Kellerbier Paulaner Zwickl für € 12,50 p. P.
Für jedes Tor der Bayern gibt es ein Mispelchen auf’s Haus!
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Frohe Ostern!
Das gesamte Team vom Wirtshaus am See wünscht friedliche, besinnliche und glückliche Osterfeiertage.
Lecker Spargel!
Unser Küchenteam unter Leitung von Michael Woyte freut sich auch in diesem Jahr erneut sagen zu dürfen:
„Die Königin der Gemüse hält Hof“
Wir beziehen unseren Spargel ausschließlich von heimischen Feldern – Genießen Sie dieses herrliche Saisongemüse ab Karfreitag bei uns im Wirtshaus am See.
Alle Speisen finden Sie auf unserer aktuellen Spargelkarte: Download (PDF)
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Viertelfinale der Fussball Champions League - Die Nacht der Helden.
Am 12.04.2017 Live Übertragung Bayern München gegen Real Madrid ab 20 Uhr. Warm-Up ab 19 Uhr mit hausgemachtem Fleischpflanzerl, Spargelgemüse und grobem Kartoffelstampf, dazu ein leckeres naturtrübes Kellerbier Paulaner Zwickl für € 12,50 p. P.
Für jedes Tor der Bayern gibt es ein Mispelchen auf’s Haus!
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Jetzt NEU im Wirtshaus am See: Paulaner Zwickl.
Das Zwickl wird im historischen Dreimaischverfahren hergestellt, das im modernen Brauwesen kaum noch Anwendung findet. Dem Einsatz von feinstem Hersbrucker Traditionshopfen verdankt es sein fruchtiges, süffiges Aroma.
Nach der Reifung wird das Zwickl ohne Umwege direkt aus dem Lagertank abgefüllt, so bleibt es herrlich vollmundig und frisch – ein unverfälschtes und ursprüngliches Geschmackserlebnis. Alkoholgehalt 5,5 % vol.
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Steakwochen im Wirtshaus. vom 17.02. bis 17.03.2017.
Stellen Sie sich das perfekte Steak inkl. zweier Beilagen, Butterspezialitäten oder hausgemachter Sauce ganz nach Ihren Wünschen selbst zusammen!
Zum Beispiel unseren Wirtshaus-Klassiker:
Argentinisches Rinderfilet am Tisch flambiert ca. 250 g für € 28,80.
Unsere Steakkarte finden Sie hier:
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Valentinstag im Wirtshaus am See.
Liebe geht bekanntlich durch den Magen!
Unser Menü für den Valentinstag: Download (PDF)
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Wir suchen EUCH für unser Küchenteam!
Die „HTFG – Holle The Food Group“ wächst, daher möchten wir die bestehenden Teams in unseren Locations – Hanau, Kahl und Nidderau – rechtzeitig mit Voll- und Teilzeitkräften verstärken.
Ihr seid motiviert, flexibel, belastbar und habt Spaß in Eurem Beruf? Dann seid Ihr bei uns genau richtig!
Es erwartet Euch:
★ eine leistungsgerechte, übertarifliche Bezahlung.
★ ein nettes, leistungsstarkes Team.
★ extrem lustige Teamfeiern.
★ und eine Menge richtig stressige Momente.
Ein Führerschein Klasse B ist von Vorteil.
Wir freuen uns auf Eure aussagekräftige Bewerbung, gerne auch per Mail an c.diegel@htfg.de oder an HTFG – Holle The Food Group, Theodor-Heuss-Strasse 31, 63457 Hanau.
Weitere Infos über Holle The Food Group findet Ihr unter: www.htfg.de.
Silvestermenü & -Party von 18 - 04 Uhr.
4 Gänge-Silvestermenü für € 59,- p.P.
Empfang 18 bis 19 Uhr an der Feuerschale im Garten mit dem etwas anderem Glühwein – dem einzigartigen Wirtshauszauber mit Schlagsahne und Amarena-Kirsche.
Nach dem 4 Gänge-Silvestermenü Party für Jedermann ab 22 Uhr mit DJ OMK.
Großes Feuerwerk am Steg – Genießt unser Feuerwerk am Lagerfeuer auf der Wiese Drinks und Sekt gibt es natürlich auch am „Kleinen Wirtshaus“.
Die komplette Karte zum Silvestermenü findet Ihr hier: Download (PDF)
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Gans-To-Go ab dem 06.11.2016.
So glänzen Sie in der Weihnachtszeit nicht als Herdmuffel, sondern als Gourmetkoch mit viel Zeit für Ihre Lieben.
Wir bereiten Ihnen die Gans inkl. aller klassischen Beilagen vor und Sie brauchen sie zuhause nur noch kurz in den Ofen zu geben und nach belieben mit den Beilagen zu servieren.
Nach Vorbestellung können Sie jederzeit ab dem 06.11.2016 und vor allen Dingen am Heilig Abend in der Zeit zwischen 12 und 14 Uhr und am 1. und 2. Feiertag zwischen 11 und 20 Uhr bei uns im „Wirtshaus am See“ Ihre perfekt gegarte Gans (ca. 5 kg / ca. 5 Pers.) abholen.
Sie haben die Wahl zwischen:
Die Gans ohne Beilagen jedoch mit 0,5l feinster Gänsesoße.
Mit den leckeren hausgemachten Beilagen Kartoffelklöße, Bratapfel, Rot- und Rosenkohl und natürlich 0,5l feinster Gänsesoße.
Unser Angebot finden Sie hier: Download (PDF)
Und so einfach ist die Zubereitung: Download (PDF)
Für all jene, die sich lieber bei uns im Restaurant verwöhnen lassen möchten, gibt es hier die Speisekarte: Download (PDF)
Gänsezeit im Wirtshaus ab dem 06.11.2016.
Die komplette Gänsekarte finden Sie hier: Download (PDF)
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Ab sofort! Neue Karte.
Ab sofort findet Ihr unsere neue Winterkarte unter:
Wir freuen uns auf Euren Besuch!
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Steakwochen vom 05.10. bis 16.10.2016.
Stellt Euch das perfekte Steak inkl. zweier Beilagen,
Butterspezialitäten oder hausgemachter Sauce ganz nach Euren.
Wünschen selbst zusammen!
Zum Beispiel unseren Wirtshaus-Klassiker:
Argentinisches Rinderfilet am Tisch flambiert ca. 250 g für € 28,80.
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Das Gartenclosing am 02.10. mit Holtrio.
Wir rocken das Wirtshaus mit Euch. Bayerische Schmankerl, Bier und Alpenrock ab 13 Uhr mit Holtrio.
Das Trio “Holtrio”, gekleidet in Tracht, rockt den Alpenpop und Alpenrock im Stile von Hubert von Goisern oder den Jungen Zillertalern. Zu den Alpenhits gesellen sich auch gerne zu späterer Stunde Hits der letzten Jahrzehnte im allgemeinen Stil hinzu!
…Andreas Gabalier war gestern!
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Joe Cocker Abend am 10.09.
Joe Cocker Abend am 10.09. ab 19 Uhr im Wirtshaus am See.
Ein Konzert für eine Legende.
Joe Cocker, eine Legende ist im Dezember 2014 von uns gegangen, aber seine Lieder wirken immer noch in uns.
Reinhard Paul und Wolfgang Terne lassen ihn an diesem Abend auferstehen, für ein Cocker-Feeling der besonderen Art.
Es wird ein legendärer Abend…
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Rock am See 2.0 – Eine Tradition wird geboren…
Feiert mit uns den Einzug ins EM-Finale im Wirtshaus am See.
Helium 6 rockt zum zweiten Mal auf unserer Bühne und sorgt wieder für eine ausgelassene Partystimmung auf der Wirtshaus Wiesn.
Rockt mit uns am 22.07.2016 ab 19 Uhr in den Sonnenuntergang!
Der Eintritt ist frei!
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
EM-Halbfinale mit unserer Mannschaft!
Feiert mit uns den Einzug ins EM-Finale im Wirtshaus am See.
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Grill & Chill.
Dienstag ist der neue Grilltag!
Ab sofort wird bei schönem Wetter jeden Dienstag bei uns gegrillt!
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Man braucht immer einen Plan B!
Sollen doch die Anderen im Regen stehen…bei schlechtem Wetter zeigen wir das Deutschland Spiel im Wirtshaus und auf der Terrasse.
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Essen mit Pfiff.
Pfifferlinge in allen möglichen Variationen!
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Europameisterschaft 2016.
Flanke – Kopfball – Toooooooor – alle Spiele der Deutschen Nationalmannschaft live und in Farbe im Wirtshaus am See.
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Relegationsspiel - Auf jetzt!
Was wird heute gespielt? Fussball!
Wo wird heute mitgefiebert? Im Wirtshaus am See!
Wer bleibt heute in der 1. Liga? Nur die SGE!
Also kommt vorbei – Auf jetzt!
Wir übertragen das Relegationsspiel live ab 20:00 Uhr.
Unser Special: „Für jedes Tor der Eintracht, gibt es eine Runde Mispelchen für Euch!“
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Spargelkarte Wirtshaus am See 2016.
Unser Küchenteam unter Leitung von Herrn Woyte freut sich auch in diesem Jahr erneut sagen zu dürfen:
„Die Königin der Gemüse hält Hof“
Wir beziehen unseren Spargel ausschließlich von heimischen Feldern!
Alle Speisen finden Sie auf unserer aktuellen Spargelkarte:
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Das Muttertagsspecial am 08. Mai.
Der ganze Stolz dieser Welt ist das Werk der Mütter.
In diesem Sinne – unser Special im Wirtshaus am See:
Bellini (zum spritzigen Empfang…), Filet vom Flusszander mit neuen Kartoffeln an.
deutschem Stangen-Spargel mit wahlweise Sauce Hollandaise oder geklärter Butter 18 €
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Das Vatertagsspecial am 05. Mai.
Papa, unser König!
Nicht Fleisch und Blut, das Herz macht uns zu Vätern.
(Friedrich von Schiller)
In diesem Sinne – unser Special im Wirtshaus am See:
Herrengedeck mit einem Maß Bier, knusprige Haxe mit Brot, Senf und einem Bauernobstler 16,50 €
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Garteneröffnung am 1. Mai.
Auf der Wirtshaus Wiesn.
Ab 11:00 Uhr Weißwurst-Frühschoppen am kleinen Wirtshaus zu Gunsten der Jugendfeuerwehr Kahl am Main begleitet von den Original Hanauer Volksrockern „Holtrio“
…Andreas Gabalier war gestern.
Ab 15:00 Uhr zünftige Unterhaltung mit dem Hühnerbergquintett.
Ab 12:00 Uhr wird auf der Wirtshaus Wiesn am kleinen Wirtshaus gegrillt!
Und was gibt´s den ganzen Tag? – Die Hüpfburg für die Kids!
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Das Wirtshaus Osterbrunch-Buffet am 27.03. und 28.03.2016.
Zum Wirtshaus-Osterbrunch kommen alle auf ihre Kosten – sowohl Naschhasen als auch die Fans der herzhaft-pikanten Köstlichkeiten.
Gerührte Eier in verschiedenen Variationen, frisch duftende Brötchen & Croissants, ein Obstsalat von frischen Früchten, Konfitüren und vieles mehr.
Verwöhnt Euch zum Osterbrunch mit Allem, was das Genießerherz begehrt!
Unsere Karte für das Osterbrunch-Buffet: Download (PDF)
Unsere Speisekarte zu Ostern: Download (PDF)
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Steakwochen vom 19.02. bis 06.03.2016.
Stellt Euch das perfektes Steak inkl. zweier Beilagen,
Butterspezialitäten oder hausgemachter Sauce selbst zusammen!
Unsere Steakkarte findet Ihr hier: Download (PDF)
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Valentinstag im Wirtshaus am 14.02.2016.
Liebe geht bekanntlich durch den Magen.
Unser Menü für den Valentinstag findet Ihr hier: Download (PDF)
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Frohes Neues Jahr 2016!
Das Wirtshaus Team bedankt sich für Ihre Treue und wünscht Ihnen einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Unser Restaurant ist am 01.01.2016 ab 15 Uhr geöffnet.
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22 oder kontakt@wirtshaus-kahl.de.
Frohe Weihnachten.
Das gesamte Team des Wirtshaus am See wünscht Euch Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Zudem findet am 27.12.2015 unser Sonntags-Brunch von 10 bis 15 Uhr statt.
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22 oder kontakt@wirtshaus-kahl.de.
Silvestermenü & -Party im Wirtshaus am See.
Silvestermenü & -Party im Wirtshaus am See.
4 Gänge-Silvestermenü für € 54,- p.P.
Im Anschluss (ab 22 Uhr): Party mit DJ OMK.
Großes Feuerwerk am Steg – Genießen Sie unser Feuerwerk am Lagerfeuer auf der Wiese. Drinks und Sekt gibt es natürlich auch am „Kleinen Wirtshaus“.
Die komplette Karte zum Silvestermenü findet Ihr hier:
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Martinsfeuer am See am 15.11.2015 ab 16.30 Uhr.
Ganz klassisch mit Glühwein, heißem Kakao, Schmalzbroten und Weckmännchen je nur 1 €.
Den gesamten Erlös spenden wir an die Freiwillige Jugendfeuerwehr in Kahl am Main.
Prämierung der drei schönsten selbstgebastelten Laternen mit tollen Preisen.
Im Anschluss sind Sie herzlich eingeladen, sich in unserer molligen Gaststube wieder aufzuwärmen.
Neben Leckereien von der Karte, wird es auch ein leckeres Menü von und um die Gans geben.
Die komplette Gänsekarte finden Sie hier:
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Gänsezeit im Wirtshaus ab dem 06.11.2015.
Die komplette Gänsekarte finden Sie hier:
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Steakwochen im Wirtshaus.
Steakwochen im Wirtshaus…vom 05.10. bis 18.10.2015.
Stellt Euch das perfektes Steak inkl. zweier Beilagen,
Butterspezialitäten oder hausgemachter Sauce selbst zusammen!
Unsere Steakkarte findet Ihr hier:
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Gartenclosing am 3. Oktober.
FÜR ALLE…Gartenclosing am 3. Oktober.
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22.
Gartenclosing am 3. Oktober.
Entspannt in den Tag.
Großes Frühstücks-/brunch-buffet auf der Wirtshaus Wiesn‘ begleitet durch das Hühnerbergquintett für p. P. 22,50 €.
Leckereien vom Grill (gehört bis 15 Uhr zum Frühstücksbuffet)
*Kinder dürfen an der Hüpfburg abgegeben werden „wink“-Emoticon.
Helium 6 gibt uns wieder die Ehre zu einem rockigen Saisonabschluss.
Live. Am See. Eintritt frei.
Reservierung unter 0 61 88 – 449 33 22 oder kontakt@wirtshaus-kahl.de.
HELIUM6 im Wirtshaus am See.
Im kleinen Wirthaus mit Blick auf den See. Eintritt frei. Ab 19 Uhr rockt Helium6 auf der Bühne. Der Grill ist heiß und das Bier eiskalt.
Damit ist alles gesagt – Let´s rock…
Nostalgiestimmung im Wirtshaus ;-)
Über die Tradition der Biergärten.
Biergarten – Wirthaus am See.
Eine Kurzfassung über die Enstehung der Biergärten #werwirdmillionärwissen
Dienstag ist der neue Grilltag!
Ab sofort wird bei schönem Wetter jeden Dienstag ab 17 Uhr bei uns gegrillt.
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Fronleichnam im Wirtshaus.
Unser Fronleichnam-Special am 4. Juni!
Das Hühnerberg Quintett rockt die Wies’n von 14 – 18 Uhr.
Von 12 – 14 Uhr gibt es Leckereien vom Grill und anschliessend ein köstliches Kuchenbuffet.
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Danke Papa!
Das Vatertagsspecial am 14. Mai.
Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr. (Wilhelm Busch)
In diesem Sinne – unser Special im Wirtshaus am See:
Tussigedeck mit Aperol Sprizz, 3 Garnelen Provencale an deutschem Stangenspargel 18 €
Herrengedeck mit einem Maß Bier, knusprige Haxe mit Brot, Senf und einem Bauernobstler 16,50 €
Bei schönem Wetter öffnen wir zudem das “Kleine Wirtshaus” mit Leckereien vom Grill.
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Danke Mama!
Das Muttertagsspecial am 10. Mai.
Eine Mutter ist der einzige Mensch auf der Welt, der dich schon liebt, bevor er dich kennt (Johann Heinrich Pestalozzi)
In diesem Sinne – unser Special im Wirtshaus am See:
Tussigedeck mit Aperol Sprizz, 3 Garnelen Provencale an deutschem Stangenspargel 18 €
Herrengedeck mit einem Maß Bier, knusprige Haxe mit Brot, Senf und einem Bauernobstler 16,50 €
Bei schönem Wetter öffnen wir zudem das “Kleine Wirtshaus” mit Leckereien vom Grill.
Reservierung unter: 0 61 88 – 449 33 22.
Lecker Spargel!
Unser Küchenteam unter Leitung von Herrn Woyte freut sich auch in diesem Jahr erneut sagen zu dürfen: „Die Königin der Gemüse hält Hof“
Wir beziehen unseren Spargel ausschließlich von heimischen Feldern!
Osterbrunch-Buffet - am 05.04.2015.
Das Wirtshaus Osterbrunch-Buffet.
Zum Wirtshaus-Osterbrunch kommen alle auf ihre Kosten – sowohl Naschhasen als auch die Fans der herzhaft-pikanten Köstlichkeiten.
Rührei in verschiedenen Variationen, frisch duftende Brötchen, ein Obstsalat von frischen Früchten, Konfitüren und ein Gläschen Sekt: Verwöhnen Sie sich zum Osterbrunch mit allem, was das Genießerherz begehrt!
Stellenangebot.
Erbarme - zu spät - die Hesse komme!
Bayrisch Crashkurs.
Erbarme - zu spät - die Hesse komme!
Steakwochen - vom 20.02. bis 06.03.2015.
Stellen Sie sich Ihr perfektes Steak inkl. zweier Beilagen, Butterspezialitäten oder hausgemachter Sauce ganz nach Ihren Wünschen einfach selbst zusammen!
Valentinsmenü - am 14.02.2015.
Liebe geht bekanntlich durch den Magen!
Erbarme - zu spät - die Hesse komme!
Hau di hera, samma mehra!
Katerbrunch - am 01.01.2015.
Bruncht mit euren Liebsten im neuen Jahr (01.01.15) von 10 bis 15 Uhr in entspannter Atmosphäre und einzigartigem Seeblick.
Das reichhaltige Brunch Buffet inkl. Sektempfang und Orangensaft wird euch nach einer langen Nacht gut tun!
Silvester-Menü - am 31.12.2014.
Schon Pläne für Silvester?
Mit Glühwein-Empfang, 4-Gänge-Menü und großem Feuerwerk am Steg…
Die komplette Karte und mehr Info findet ihr hier:
oder auf unserer Internetseite:
Richtig gefeiert wird dann ab 22 Uhr mit DJ OMK.
Ab 23 Uhr ist der Eintritt frei!
Hau di hera, samma mehra!
Hau di hera, samma mehra!
Martinsfeuer am See - am 15.11.2014 ab 17.30 Uhr.
Ganz klassisch mit Glühwein, Kinderpunsch, Schmalzbroten und Weckmännchen je nur 1 €. Den gesamten Erlös spenden wir an die Freiwillige Feuerwehr in Kahl am Main. Im Anschluss sind Sie herzlich eingeladen, sich in unserer molligen Gaststube wieder aufzuwärmen. Neben Leckereien von der Karte, wird es auch ein leckeres Menü von und um die Gans geben.
Gänse–Essen - ab 07.11.2014.
Traditionelles Gänse – Essen im Wirtshaus am See!
Steakwochen - vom 25.10. bis 17.11.2014.
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte… aber jeder Steakliebhaber kann beim Anblick dieser Bilder das Steak schon regelrecht schmecken. Ein saftiges Stück, leicht rosa (je nach Präferenz), dass auf der Zunge schmilzt, ein Hauch Zitronenbutter und ein genussvolles Mmmmhhhhh.
Steakwochen im Wirtshaus.
Vom 25.10. bis 17.11.2014.
Liebe Leut´, was war das für eine Saison – gekrönt von einer hervorragenden Closing Party am Wochenende. Wir möchten uns bei allen Gästen und natürlich auch bei unserem Team ganz herzlich für diesen Sommer bedanken. Wir hoffen Ihr hattet ebenso viel Spaß wie wir.
P.S.: Im nahenden Winter heißen wir Euch wie gewohnt in unserer mollig warmen Gaststube Willkommen.
Champions League 2014.
The Weekend.
Keine Sorge bei uns gibt es nur gute Plätze, denn unsere Leinwand ist der Horizont!
Immer die neuesten Nachrichten aus der Hafenbar-Kajüte.
Das Hafenbar VIDEO.
Das Hafenbar VIDEO.
santor 2017-07-17T22:54:38+00:00 13. Juli 2017 |
Exklusive Einblicke in unseren kleinen Kuschel-Club direkt unterm Fernsehturm!
DER HAFENBAR JUBILÄUMS SCHLAGER-SAMPLER.
DER HAFENBAR JUBILÄUMS SCHLAGER-SAMPLER.
Stefan 2017-09-24T12:03:01+00:00 05. Juni 2017 |
Ahoi! Am Freitag den 9. Juni 2017 erscheint unser erster Schlager-Sampler. An dieser Doppel-CD haben wir 50 Jahre lang akribisch gearbeitet, so dass sie nun rechtzeitig zu unserem fünfzigsten Geburtstag in diesem Jahr fertig.
Öffnungszeiten Weihnachten / Silvester.
Öffnungszeiten Weihnachten / Silvester.
Stefan 2017-11-27T11:14:00+00:00 24. September 2017 |
Die Hafenbar hat traditionell Silvester geschlossen. Am Freitag den 22.12. und Samstag den 23.12. haben wir regulär wie immer ab 21:00 Uhr geöffnet. Ebenso am Freitag den 29.12 und Samstag den 30.12.2017. Die erste Veranstaltung.
50 Jahre Hafenbar.
50 Jahre Hafenbar.
Christopher 2017-11-03T14:18:57+00:00 21. August 2017 |
Die Hafenbar öffnete im November 1967 erstmals in der Chausseestraße in Ostberlin ihre Pforte. Seitdem sind nun 50 Jahre vergangen und die jüngere Geschichte der Hauptstadt und gesellschaftlichen Entwicklungen spiegeln sich natürlich auch ein.
Himmelfahrt – Party in der Hafenbar.
Himmelfahrt – Party in der Hafenbar.
Stefan 2017-06-29T11:03:13+00:00 18. Mai 2017 |
Der Wonnemonat Mai beschert uns ja so manchen Feiertag. Und wenn die Feiertage schon so heißen. DANN SOLL MAN DAS DANN AUCH TUN, ODER? Also begeben wir uns auf göttliche PARTY-Mission und feiern den Feiertag.
Die Hafenbar tanzt in den MAI!
Die Hafenbar tanzt in den MAI!
Stefan 2017-06-29T11:07:58+00:00 23. April 2017 |
Am kommenden Wochenende gibt es einen legendären PARTY-Hattrick in der Hafenbar! Freitag "Stimmen in Aspik - Schlagerparty", Samstag die "Kaptains-Club-Party" mit Disco-Galore und den größten internationalen Hits und DANN AM SONNTAG unsere TANZ IN.
Die Hafenbar trauert um „DJ Helga Le Grell“
Die Hafenbar trauert um „DJ Helga Le Grell“
Stefan 2017-06-29T11:10:43+00:00 17. April 2017 |
Wie wir kürzlich erfahren haben, ist die Hafenbar DJ-Legende Olli Nelles aka "Helga Le Grell" nach langer Krankheit gestorben. Olli wusste alles über Schlager. Er konnte unablässlich darüber referieren. Unvergessen sind zum Beispiel seine.
Unsere Veranstaltungen Ostern 2017.
Unsere Veranstaltungen Ostern 2017.
Stefan 2017-06-29T11:13:00+00:00 10. April 2017 |
Die Hafenbar hat über Ostern ganz regulär geöffnet. Karfreitag, den 14. April 2017 kann unsere SCHLAGERPARTY wie immer ab 21:00 Uhr besucht werden. In Berlin herrscht KEIN Tanzverbot an diesem hohen Feiertag. Dies betrifft.
Das Hцrnli Berggasthaus:
Berg-Hotel mit Restaurant-Saal, Zimmer, Massenlager im Zьrcher Oberland. Essen, schlafen, Berg wandern mit Panorama Aussicht Gartenwirtschaft Terasse, fьr diverse Feste:
Ausflugsziel fьr die ganze Familie Wandern ьber dem Nebel Klassentreffen Firmenanlдsse, Workshops, Seminare und Tagungen Hochzeitsfeier Vereinsanlдsse und Gruppenfeste Schulreisen Geburtstagsfeste und Familienfeiern Biken und Joggen Schlittenplausch mit Fonduesch maus Trottinetplausch mit Spaghettischmaus.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
13. Mдrz bis und mit 13. April.
ab Karfreitag, 14. April ist wieder offen.
Planen Sie einen Anlass? Hier gibt es alles wie Preise, Menuvorschlдge auf einen Blick in Druckform.
Wir freuen uns, wenn Sie bei uns auf der Terrasse nach der Wanderung z.B. ein feines Plдttli geniessen.
Wunderbares 360 Grad Panorama der Berge, meist nebelfrei.
Schlitteln auf 5 km Strassenlдnge (Schlitten zum mieten und kaufen)
Diverse Mountain-Bike-Routen, neu Trottinet-Plausch fьr Gruppen.
Feine Schweizer Kьche, Vegetarische Kьche, Kinderteller.
Aelplermagronen, Aelplerrцsti, Fondue, Fondue Chinoise, Highland Beef Moschtbrцckli, Cordonbleu, Zwetschgen-Zimt Dessert, Bankettessen, Party Buffet alles bei uns im Restaurant.
Das Berggasthaus Hцrnli liegt inmitten des schцnsten Wandergebietes im Zьrcher Oberland. Der nur zu Fuss erreichbare Berg mit seinem fantastischen Panorama anerbietet sich fьr jeden Anlass. Seien es Tagesausflьge, Geschдfts- oder Familienanlдsse, Sonnenaufgangwanderungen, Vollmondschlittenfahrten: Das Hцrnli vermag zu begeistern.
Sonst 7 Tage die Woche offen.
September bis April ab 18.00 Uhr geschlossen.
Auf Anfrage und Reservation Abends bis 24.00 Uhr offen.
13. Mдrz bis und mit 13. April.
23., 24. und 25. Dez. geschlossen.
Nur zu Fuss erreichbar (Gepдck- oder Personentransport nach Vereinbarung mцglich)
Per Mountainbike auf verschiedenen Routen erreichbar.
NEU: Grosse Terrasse mit Aussicht (100 Personen)
Gartenwirtschaft fьr Selbstbedienung (bis 200 Personen)
Warmwasser, Duschen, Menuvorschlдge fьr Gruppen.
NEU: Massenlager fьr 23 Personen im Nebengebдude (unbeheizt, Aussen-WC)
Transporte fьr Musik, Gepдck etc. nach Absprache.
Getrennte Raucher-/ Nichtraucherzonen.
1 Saal vorhanden (bis 20 Personen)
1 Sitzungszimmer vorhanden (bis 40 Personen)
Helraumprojektor, Leinwand, FlipChart, Laserstab.
SW-Kopiergerдt, TV, Video, DVD-Player, Kassettenrecorder.
Kinderteller, Spielsachen, Spielplatz , Wickeltisch.
Party am karfreitag
Bei der X-Mas Feldberg Party am 24. Dezember gab es wieder ein voller Haus. KLICK HIER für den FB-Bildbericht.
70 Mitglieder der großen RMC-Community hatten bei der jährlichen Christmas Dinner Party viel Spass. Nach gut 38 Jahren sind so gut wie alle Member´der ersten Stunde noch aktiv dabei ! Viele Aktivitäten für die 2018er Saison wurden besprochen oder sind schon geplant und gebucht, die ihr auch in unseren <– RMC-Termine –> findet. Wir wünschen Euch frohe Weihnachten und einen gutem Rutsch in die 2018er Cruisin´ Saison !
Die Wiederbelebung von Rennveranstaltungen der 30er und 40er Jahre im zeitlich korrekten Stil liegt aktuell im voll Trend der Zeit.
Weltweit erscheinen immer mehr Veranstaltungen mit früher Baujahr, Technik und Stilbegrenzungen im Terminkalender.
Die RMC Nats an der Santa Margarita Ranch waren für Fahrzeuge mit Technik bis Baujahr 1936 ausgeschrieben.
Winterzeit ist Rod & Custom Car Show Indoor´Zeit. Den Anfang machte die 26th Yokohama Hot Rod & Custom Show.
Ein toller vorweihnachtlicher Samstag . . .
Trotz einer schlecht Wetter Phase zog es viele Car Show Liebhaber am Thanksgiving Wochenende nach Daytona Beach.
Superkomfortables gut organisiertes Harley Davidson Reisepaket auf die Insel.
Die “ Amerikanischen Lieferwagen“ fahren flott und sind prima ausgestattet.
2018er Termine sind Online. Sie werden regelmäßig upgedated !
Unten auf jeder Seite könnt Ihr mit frühere Einträge und nächste Einträge navigieren. Frühere Einträge ( unten auf jeder Seite… ) bring Euch Seite für Seite zurück. Entdeckt auf über 40 Seiten jede Menge Hot Rod, Muscle & Classic Car Informationen in Video und Bildberichten der letzten 10 Jahre !
Unsere Rmc Rheinmaincruiser Facebook Seite informiert euch aktuell !
Hot Rods / Street Rods die in Deutschland und der EU zu verkaufen sind.
Viele dieser Fahrzeuge besitzen bereits deutsche Zulassung oder sind zulassungsfähig. – KLICK HIER – .
Wichtige Gesetzte, ab wann Ihr was an Eurem Fahrzeug braucht !
Viele Modern-Muscle-Cars werden mit Custom Felgen ausgestattet. Aber welcher Reifen passt am besten, um das original Set Up von Reifenhöhe und Tachowert zu erhalten ? Hier könnt ihr auf einfache Weise die Reifengröße berechnen.
Hot Rod, US & Classic Car Service im Großraum Rhein-Main-Gebiet.
USA Car Show Termine !
Oktober & November 2017.
Die 51th Sema Show hat begonnen, hier werden einige Neuvorstellungen der Hot Rod & Muscle Car Szene vorgestellt.
Klickt auf das Logo-Bild .
Wie bei jeder neuen Generation, mehr PS und Drehmoment …
West Coast Cruising ´´´
West Coast Tour Start 2017 mit der üblichen Brizios Shop Tour.
Cruisin´ in den Herbst.
Filmbericht über den Deuce Roadster der Geschichte schrieb´´´.
„Rodfather“ Andy Brizio feierte zum zweiten mal seinen letzten Andys Picnic. Viele Hot Rodder feierten mit ihm seinen Abschied, und hoffen dieses auch im nächsten Jahr wieder tun zu können. Story von Goodguys´ John Drummond.
Hot Rod & Classic Bike Rennen am Strand bei Venedig !
Ford Mustang Treffen in Hanau.
Hot Rod Strandrennen in Dänemark, klick auf das Bild für Bilder ….
August & September Cruising.
Es war eine fantastische anstrengende, coole Woche auf der Insel.
Klickt Euch mal Bild für Bild mit Beschreibung durch die Foto-Story.
Es war ein toller Tag bei der Harley Factory !
NHRA Drag Racing Gewinner ( FB-Video)
Deutschlands größte Sonntag-Meet war mit plus 3000 Fahrzeugen gut besucht. Mehr Classic Cars, mehr Catering, mehr Show Programm, mehr Cars 4sale, manchmal ist „Bigger doch Better ! ´´´
Auch High-End Pro-Build Hot Rods müssen beim Goodguys Hot Rod of the Year Wettbewerb eine anspruchsvollen Race & Roadtrip´bewältigen um in die Show & Shine Auswahl zu kommen.
Es war ein langes, tolles Wochenende in und um den Hockenheimring.
… Sommer Shows ´´´´
Es war ein Super-Sonntag in der großen Stadt. Klickt auf das Bild!
Für das Modelljahr 2018 bekommt der Käufer des Ur-Pony Car eine 10 Gang Automatik, 466 PS, Klappenauspuff und noch einiges mehr, für nur geringe Mehrkosten im Vergleich zum 2017er Ford Mustang.
Was für ein toller Sommertag . . .
Es war ein superschönes Hot Rod Wochenende im Jagdtschloss Windhof zu Weilburg !
Was für ein supertolles Mittwoch-Abend Treffen !
US und Classic Car Kühler Spezialist im Rhein-Main-Gebiet.
Ein toller Sonntag Mittag in der großen Stadt !
Super sonniges Show Wochenende in Geiselwind …
Sommer Saison ?
Es war ein tolles, sonniges Wochenende an der Thomashütte !
Kustom Kulture Forever 2017 war ein heißes, super sonniges tolles RoadTour Wochenende.
12 Minuten eines schönen Freitags in sonnigen Del-Mar, direkt an der South California Pazifik Küste. (Full-HD Video )
April und Mai, wir sind dabei ´´´´
Auftakt einer weiteren, regelmäßigen Classic Car Show im Rhein-Main-Gebiet. Der schöne Landschaftspark Schönbusch mit seiner Residenz bietet gutes Catering in einem schönen Ambiente.
Trotz schlechter Wetterprognose blieb es in FFM beim Street Rats Show Auftakt 2017 weitgehend trocken.
Nach den Nitro-OlympX ist ein weiterer großer US Car Event im Anmarsch, seit einmal gespannt !
Wöchentliches Freitag Abend Treffen im Rhein-Main Gebiet …
Hot Rod Coalition aus der Fresno, CA Gegend hat ihre Homepage erneuert. Viele bekannte Redakteure & Fotografen aus der Szene berichten zukünftig über Veranstaltungen aus dem Golden-State. Ihr Show-Schedule / Terminkalender ist für California Touristen interessant. Klickt Euch mal in die Seite rein …
2017 und weiter geht es …
Relaxtes Hot Rod, Muscle & Classic Car Get-Togehter am Karfreitag !
Das war ein genungener Saisonauftakt am 24. März, eine Woche vor der Sommerzeitumstellung. Über 50 Classic Cars, Muscle Cars & Hot Rods rollten auf dem MC Donalds Gelände ein.
Ford Model-40 Roadster, Bodystyle # 710 wurden im Jahr 1934 von der Ford Motor Company als Highboy Roadster für Stock Car Rennen eingesetzt. Diese Rennserie wurde als Werbung von Firmen wie der Gilmore Oil Company genutzt, aber auch von Ford für das neue Model-40 ( Baujahr 1933 / 1934), daß sie mit der Rennserie in vielen amerikanischen Städten vorgestellten.
Die GNRS in Pomona, CA verabschiedete sich mit dem von Hollywood Hot Rods gebauten „Mullholland Roadster“ als 68th Gewinner des Americas Most Beautiful Roadster. In der Bildergalerie sind einige der vielen hundert Teilnehmer zu sehen.
Winterzeit ?
Ein toller, kalter Samstag im Dezember . . . . .
Es war ein schöner Abend …
Neu ist ein Crate 350cid Vergasermotor mit 357 PS und die E-Rod LS Motorenserie wird mit dem 2017 LT1 erweitert. Die E-Rod LS Motoren Pakete sind inklusive aller Steuerungseinheiten und der Katalysator Anlage. Der LT1 ist theoretisch Euro-6 fähig. Neu sind zudem drei Automatikgetriebe, das 8 Gang und 6 Gang Getriebe auf der neueren Camaro & Corvette Generation. Für Hot Rodder, egal ob sie einen Small Block oder LS Motor nutzen ist das neue 4L75E Getriebe eine Alternative. Es ist leichter als das 4L80 aufgebaut und fast so stabil.
Eine großes Hot Rod Wochenende mit Cruise Night, Garagen Touren, Car Show am Lake Havasu, der auch wegen seinen Boot und Party Aktivitäten sehr bekannt ist. Lake Havasu ist bekannt durch die London-Brücke, die in London abgetragen wurde und hier Stein für Stein wieder aufgebaut ist. Der 40th Run-to-the-Sun findet rings um das London-Bridge Hotel Resort vom 19. bis 22. Oktober 2017 statt.
Nach der Bundestag Wahl 2017 kann sich einiges ÄNDERN !
Herbst 2016 …
6 Loch Stahlfelgen in 30er Jahre Design und neue Steelies.
Sonnige -1 bis plus 5 Grad zog viele Classic Cars an den Rheinparkplatz nach Gernsheim.
NOX 2017, . . . größer, schneller & besser als je zuvor !
Toller Saisonausklang bei der Central Garage in Bad Homburg.
Seit 27 Jahren veranstaltet Pete Paulsen auf seiner privaten Ranch eine Hot Rod Party, bei der viele Hot Rod VIP´s anzutreffen sind. Wir waren 2013 schon mal dabei, siehe -VIDEO-
Super Sonne beim RMC Cars & Cafe Meet in Heppenheim.
Die letzte Garbage-Hill Show für 2016, wir freuen uns schon auf die 2017er Saison. (Facebook Story)
+++EVENTS+++ NEWS +++
Silvester Ticket | genießen & feiern | 36 Euro pro Person.
inklusive Empfangscocktail, Live-Cooking-Buffet, DJ & Live Act, Feuerwerk & Mitternachtssnack.
Silvester Ticket | feiern | 15 Euro pro Person (ohne Buffet)
inklusive DJ & Live Act, Feuerwerk & Mitternachtssnack.
European Beer Star 2017| Silber für „Schwarzbrot Sause“
Sie sind bei den Brauereien in aller Welt so begehrt wie die Michelin-Sterne bei den Gastronomen: Die Auszeichnungen des European Beer Star. Mit 2.151 Bieren aus 46 Ländern erfährt dieser renommierte Wettbewerb im 14. Jahr in Folge eine neue Rekordbeteiligung und ist damit der weltweit bedeutendste Bier-Wettbewerb des Jahres.
Am 13. September wurde die „Schwarzbrot Sause“, ein englisches Porter aus dem „ Atelier der Braukünste“ vom hôtel schloss romrod, auf der feierlichen Preisverleihung im Rahmen der drinktec in München mit der Silbermedaille ausgezeichnet. Unerwartet und beeindruckend , denn in jeder der 60 Kategorien wurde nur einmal Gold, Silber und Bronze verliehen. Als kleinste Brauerei im Wettbewerb mit großen Mitbewerbern wie Heinecken, Carlsberg, Flensburger und vielen anderen privaten Brauereien weltweit setzte sich der Bierliebhaber Nico Döring schon zum zweiten Mal in diesem Jahr in einem großen internationalen Wettbewerb mit seiner Kreativität und Qualität durch. Mitte August haben 133 internationale Bier-Experten - Braumeister, Bier-Sommeliers und Fachjournalisten - in einer zweitägigen Blindverkostung in der Brau-Akademie Doemens über die Vergabe von Gold, Silber und Bronze in den insgesamt 60 Kategorien entschieden. „Wir haben so viel Spaß am kreativen Bierbrauen und dass wir uns mit den besten Brauern der Welt messen können ist einfach überwältigend“, kommentiert Nico Döring seine Brauerfolgsgeschichte, die noch ganz am Anfang steht.
Pünktlich zur Weihnachtszeit ab Dezember wird es das „Aak“, die „Schwarzbrot Sause“ und ein ganz besonderes „Weihnachtsbier“ im Schloss geben…neubierig?! Wir auch und freuen uns auf Dezember. Gutscheine für Braukurse & Biertastings im Schloss sind übrigens schon jetzt verfügbar – Termine 2018 folgen in Kürze!
Gutscheinanfragen unter: info@schloss-romrod.com oder 06636/9181700.
Mehr zum Thema Bierbrauen auf Schloss Romrod:
Silvester-Arrangements 2017/18 - Frühbucherkonditionen bis 31.10.2017!
Viele unserer Gäste sagen uns im neuen Jahr, dass es mit Worten nicht zu beschreiben ist, was sie bei uns über Silvester erlebt haben. Wir geben ihnen Recht, und versuchen es natürlich trotzdem - Für Sie! Auch in diesem Jahr haben wir ein genussvolles, erlebnisreiches und erholsames Programm für die letzten Tage des Jahres zusammengestellt. Jetzt mit Frühbucherkonditionen bis 31. Oktober 2017 buchen!
hôtel schloss romrod unterstützt VR Bank bei Nomierung zum Demografiepreis.
"Mini Nacht der Bewerber" der VR Bank HessenLand eG auf Schloss Romrod zeigt Staatsminister Axel Wintermeyer, was die Region tut, um jungen Menschen eine Perspektive im Vogelsberg aufzuzeigen. Ein Projekt, das aus 580 Bewerbern unter die 6 Finalisten des hessischen Demografie-Preises gewählt wurde." Kreativ, innovativ und mit viel Liebe und Herzblut"! Klar, dass das Team von hôtel schloss romrod die VR Bank mit viel Herzblut bei Ihrer Nominierung unterstützt. Am 8. August reisen Felix Erbes, Auszubildender, und Sandra Christiansen, Marketing & Sales Managerin mit dem VR Bank Team nach Wiesbaden zur finalen Präsentation der „Nacht der Bewerber“
"Sehr eindrucksvoll, was hier alles auf die Beine gestellt wurde. Man sieht, Sie sind alle mit viel Herzblut dabei", staunt Staatsminister Wintermeyer nach der Vorstellung nicht schlecht. "Wenn man etwas mit Begeisterung macht, hat man auch Erfolg, das sehe ich immer wieder."
"Klangreise der Trompetengenerationen" am 16.07.2017.
Open Air Konzert im Schlosshof | EINTRITT FREI.
Nach dem grandiosen Trompetenkonzert der Generationen in 2016 veranstaltet das Trompetenensemble des Dr. Hoch`s Konservatoriums Musikakademie Frankfurt am Main - Klasse von Florian Balzer - in Zusammenarbeit mit der evangelischen Kirchengemeinde Romrod und dem Schloss Romrod am Sonntag den 16. Juli 2017 ab 17:00 Uhr ein Open-Air Trompeten-Kammermusikkonzert im Schlosshof des Schlosses Romrod mit dem Titel "Klangreise der Trompetengenerationen".
Bei schlechtem Wetter findet das Konzert in der direkt angrenzenden evangelischen Schlosskirche Romrod statt. EINTRITT FREI!
Im Anschluss an das Konzert öffnet die "mathilde - Restaurant für Gaumenfreuden" Open Air. Bitte reservieren Sie einen der begehrten Plätze unter 06636 9181700.
SCHLOSSFEST am 25.06.2017 von 11 - 17 Uhr.
Jetzt amtlich: Eines der besten Craftbiere der Welt 2017 kommt aus Romrod.
970 Biere aus 28 Nationen von wurden von einer 90köpfigen Jury verkostet. 30 Biere wurden mit Platin, der höchsten Auszeichnung prämiert - eins davon das "AaK (Abends am Kamin)", ein von unserem Biersommelier Nico Döring gebrautes Imperial Brown Stout!
Heute kein "happy monday" in der havanabar 2059.
Wie haben ein großes Event im Schloss. Nächsten Montag ist Olga mit Ihrem Barteam jedoch wieder ganz happy am Montag.
Comedy im Schloss am 27.08.2017.
Sommer macht lustig. Wenn sich am 27.8. die Comedians Sven Hieronymus, Vera Deckers und Johannes Flöck auf Schloss Romrod die Klinke in die Hand geben, bleibt kein Auge trocken. Comedy im Schloss - präsentiert von David Anschütz. Tickets gibt’s hier:
Montags tagen auf Schloss Romrod - monTAGEN.
Tagen auf Schloss Romrod ist stets außergewöhnlich und individuell. In 2017 haben wir jedoch den Montag als besonderen Tagungstag mit besonderen Konditionen auserkoren. Neben den 10 guten Gründen, auf Schloss Romrod zu tagen gibt es drei besondere Gründe Montags auf Schloss Romrod zu tagen. Weitere Informationen zu unseren monTAGEN- Konditionen finden Sie im Tagungsbereich.
Ab 18.00 Uhr | Reservierung unter: 06636 | 9181700.
Wir suchen DICH als Organisations - und Verkaufstalent!!
hôtel schloss romrod ist eine der führenden Hochzeits-, Tagungs- und Eventlocation in Deutschland. In unseren alten Mauern arbeitet ein junges Team mit viel Spaß und Engagement sieben Tage die Woche daran, unseren Gästen einen besonderen Aufenthalt zu ermöglichen.
Zur tatkräftigen Unterstützung unseres Tagungs- und Eventteams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt genau Dich, als.
Assistentin Tagungs – und Eventmanagement (m/w) Vollzeit o. Teilzeit.
Im Rahmen Deiner Tätigkeit bist Du für die Organisation und den reibungslosen Ablauf von Tagungen und Events verantwortlich. Als interne Koordinatorin bist Du erste Ansprechpartnerin für die Kollegen und Kolleginnen. Unsere Kunden begeisterst Du mit Beratungskompetenz, Kreativität und dem Auge fürs Machbare.
Hochzeitsmesse auf Schloss Romrod | 29.01.2017.
Eine Hochzeit ist das besondere Fest im Leben! Die Feier soll perfekt werden, unvergleichlich und unvergesslich.
Mit diesem Anliegen laufen Brautpaare bei uns offene Türen ein. Und weil wir aus der Erfahrung von mehr als 1000 umgesetzten Hochzeiten einen Erfahrungsschatz sondergleichen gemacht haben und über die besten Kooperationspartner der Region und der weiteren Umgebung verfügen, ?nden wir, es ist an der Zeit,das alles mal wieder vorzustellen.
Was macht aus einer Hochzeit die perfekte Hochzeit?
Ein unbezahlbarer ERFAHRUNGSSCHATZ.
Am 29.01.2017 präsentieren wir Ihnen gemeinsam mit unseren Freunden und Partnern unseren Erfahrungsschatz, der aus Ihrer Hochzeit die perfekte Hochzeit macht. Von 11 - 17 Uhr sind wir für alle interessierten Brautpaare da. Stöbern Sie gerne schon vorab in unserem aktuellen Erfahrungsschatz 2017. Wir freuen uns auf Sie!
Über 18 und keine Kohle für die viele Freizeit?
Spaß am Umgang mit netten Menschen und Bewegung?
Lust auf ein junges und dynamisches Team?
Dann werde Teil unseres Schloss-Teams!
Wir suchen DICH als TEAM- VERSTÄRKER für Service und Bar.
Du bist kommunikativ und konntest schon erste Service -Erfahrungen sammeln.
Du möchtest flexible Arbeitszeiten und gerne auch am Wochenende arbeiten.
Du möchtest Spaß bei der Arbeit in einem tollen Team.
Wir freuen uns auf DICH!
top250 Tagungshotels- hôtel schloss romrod wieder an der Spitze.
Bestes Gesamtergebnis unter den top Tagungshotels in Deutschland.
„Top 250 Germany – Die besten Tagungshotels in Deutschland“ ist der größte Zusammenschluss qualitativ hochwertiger Tagungshotels im deutschsprachigen Raum. Für die Dauer von einem Jahr werden dort exakt 250 Hotels aufgenommen, die sich alljährlich einer neuen Prüfung unterziehen müssen. Ein riesiger, umkämpfter Markt!
Seit Jahren an der Spitze seiner Kategorien, konnte hôtel schloss romrod in diesem Jahr das beste Gesamtergebnis erzielen. In den nominierten Kategorien Klausur, Seminar und Event wählten die Gäste, Trainer und Tagungsplaner das „top Tagungsschloss“ in diesem Jahr auf die Plätze 2, 3 und 4, und damit tummelt es sich wie kein anderes an der Spitze des diesjährigen Rankings. „Das ist eine ganz besondere Anerkennung unserer Gäste für die kontinuierlich herausragende Leistung des ganzen Teams. Wir wissen, dass unser Schloss eine wohl einmalige Atmosphäre hat, aber erst das Team bringt Leben in die schönen alten Mauern“, so Andreas Otterbein und Nico Döring, Geschäftsführer des hôtel schloss romrod. Die Laudatio von Autorin Uta Müller bringt es auf den Punkt: „Ein Haus, in dem das Team immer weiter daran arbeitet, seinen Gästen den Aufenthalt mit innovativen Ideen zu verschönern, wo den Mitarbeitern viel freie Hand gegeben wird, aber steter persönlicher Einsatz selbstverständlich ist – ein Haus, in dem es lebt und bebt, kreativ – auch an sich selbst – gearbeitet wird. Das wohl außergewöhnlichste Schlosshotel in Deutschland!“ Mehr lesen.
Das Highlight des Jahres auf Schloss Romrod - Silvesterarrangements 2016|17.
Open Air Kino im Schloss - Alice im Wunderland - Hinter den Spiegeln.
Sonntag den 28.08. 2016 um 21 Uhr, Eintritt 8 Euro, Einlass 20 Uhr.
Märchenhaftes Sommerkino im Schloss Romrod. Die Fortsetzung der Tim-Burton-Verfilmung aus dem Jahr 2010 führt Alice auf eine Reise durch eine mysteriöse neue Welt, wo sie ein magisches Zepter finden muss, um den Lord der Zeit aufzuhalten. Als Alice (Mia Wasikowska) im Wunderland erwacht, muss sie feststellen, dass das Land im Begriff ist, unter der Macht des bösen Lord der Zeit (Sacha Baron Cohen) in eine öde, leblose Landschaft verwandelt zu werden. Um den bösen Widersacher daran zu hindern, die Zeit vorwärts zu drehen, begibt sie sich also in eine mysteriöse, ihr unbekannte Welt, um das magische Zepter zu finden, mit dem der Antagonist gestoppt werden kann.
Trompetenkonzert der Generationen.
Sonntag, 10.07.2016 von 17 - 19 Uhr im Schlosshof - Eintritt frei.
Von 17 – 19 Uhr präsentieren am Sonntag, den 10.07.2016 die ambitionierten Nachwuchsmusiker und die angehenden Profis des Dr. Hoch`s Konservatoriums Frankfurt / Main unter der Leitung von Florian Balzer innerhalb einer Konzertreihe ihre anspruchsvolle und professionelle Arbeit des vergangenen Semesters . Eine Kombination aus Klassik und Unterhaltungsmusik – für jeden ist etwas dabei und es ist das einzige und erste Open Air Konzert der Gruppe, die stets bis zu 200 begeisterte Zuschauer anlockt und der EINTRITT IST FREI!
Unterstützt wird das Ensemble natürlich von fleißigen Schlossgeistern, so dass keine Kehle trocken bleibt und auch die Küche hat Besonderes zum snacken vorbereitet. Und weil Premieren uns animieren auch eine Premiere im Schloss: Erstmalig werden wir die „mathilde“ an diesem Sonntagabend ab 19 Uhr öffnen und von drinnen nach draußen verlegen. Im Anschluss an das Konzert können Sie im Schlosshof feine Köstlichkeiten genießen. Wir freuen uns auf einen wundervollen Sommerabend mit viel Musik und tollem Essen!
Reservierung empfohlen, da wir begrenzte Kapazitäten haben.
BIER-EM Halbfinale - live in der "alten hôfreite" ab 20 Uhr geöffnet.
Anpfiff: 21 Uhr Deutschland vs. Frankreich.
Anpfiff 20 Uhr Hopular Popular Pils (Schlossbier) vs. Heinecken (Länderbier)
Weltmeister trifft auf Europameister – das wird nach dem Italienkrimi das Spiel der Spiele!
Sehen, genießen und auf´s Finale freuen – Deutschland vs. -)
Auch bei der Bier EM halten wir es kurz und knackig: Hopular Popular Pils ist ein klassisches deutsches Lagerbier mit 3 verschiedenen Hopfensorten aus der Hallertau. Süffig-herb mit vollem Hopfenaroma und es tritt an gegen Heinecken – hoppla – ist das denn aus Frankreich.
Ne, natürlich nicht - aber sorry – die Franzosen haben einfach kein gutes Bier und trinken daher fast alle Heinecken! Und da die Holländer in dieser EM chancenlos waren, sollen Sie jedenfalls bei uns eine bekommen. Was gibt es zum Heinecken zu sagen?
Auch ein Lager, durchaus ein unterbewerteter Biertypus und hier ist Heineken ein beständiges gutes Bier. Vergessen wir alle Bewertungskriterien außer Süffigkeit und etwas Bitterkeit und Geschmack. Das hat Heineken und ist gut: im Flugzeug nach Amsterdam, als Abschlussbier auf den Bahamas oder auf Teneriffa am Strand, in Japan in einem vollkommen überteuerten Nachtklub, in London in der Lounge, in Dubai aus der Minibar, und beim EM-Halbfinale 2016 in der „alten hôfreite“.
Start 20 Uhr| Eintritt frei |französisch-deutsche Snacks| Indoor & Outdoor| Stimmung hervorragend..haben wir was vergessen?
Ach ja – wer dabei ist kann gewinnen und zwar die fast schon letzten Plätze bei unseren Brau-Events!
Infos direkt vor Ort oder unter Bier-EM.
„Wilde Pferde“ machen Boxenstopp am Schloss Romrod.
Samstag, 16.07.2016 von 12:30 bis 14:30 Uhr.
Nach den großen Erfolgen der letzten Jahre veranstaltet das Hotel Esperanto vom 15. bis 17. Juli bereits zum 11. Mal sein großes Ferrari-Treffen in der Barockstadt. Das Motto des diesjährigen Zusammenkommens „Cinque Sensi“ lädt Teilnehmer und Zuschauer ein, den Ferrari mit allen Sinnen zu erleben.
Knapp 100 Ferraris erwartet Organisator Martin Gremm für die große Ausfahrt am Samstag, 16. Juli 2016.
12:30 - 14:30 Uhr zweistündiger Boxenstopp am Schloss Romrod – zum Staunen und Bewundern !
Fahrzeuge aus den Neunzigern, z.B. der 512 TR oder der 550 Maranello, bis hin zu den neuesten Modellen F12 berlinetta, GTC 4 Lusso, 488 GTB und Spider sowie 458 Speciale, sind mit von der Partie. Die Veranstalter freuen sich wie jedes Jahr auf eine großen Menge interessierter Zuschauer an der Strecke, denn der Anblick derart geballter PS-Stärke beeindruckt nicht nur die Motorsportfreunde. Informationen zur Fahrstrecke mit Zeiten erhalten Sie im Veranstaltungskalender.
Das zweite Spiel der deutschen Mannschaft wird um 21 Uhr angepfiffen und auch die BIER-EM geht ins zweite Match. Nach dem Sieg auf ganzer Linie im Auftakt gegen die Ukraine schicken wir am Donnerstag unser "UschiNator" ins Rennen gegen Polens Lieblingsbier "TYSKIE" und weil wir ein "Heimspiel" haben dürfen wir natürlich etwas Werbung in eigener Sache machen, um unsere Siegchancen zu erhöhen:
Unser „UschiNator“ ist ein samtweicher, sehr vollmundiger Weizendoppelbock, der die traditionellen Weissbieraromen Nelke und Banane mit den intensiven Citrusnoten der populären Craftbeer Hopfen Simcoe, Mosaic und Cascade in Einklang bringt. Jeder Schluck ist eine super süffige Geschmacksexplosion und dank der Stammwürze von über 18% ist unser „UschiNator“ das ideale Bier für die derzeitigen umsommerlichen Temperaturen.
Als biergen Snack gibt es hausgebackenes Treberbrot mit Worscht oder Kräuterquark!
Start der BIER-EM am Donnerstag, den 16.06.2016 um 20 Uhr in der "alten hôfreite".
BIER - EM in der "alten hôfreite" | Schloss Romrod.
Start: 12.06.2016 um 20 Uhr!
Jedes Deutschlandspiel live auf Leinwand, Fernsehern und bei gutem Wetter sogar draußen!
Anpiff - Deutschland : Ukraine um 21 Uhr.
Alte Autos treffen altes Schloss.
110 Oldtimer der Jubiläumsfahrt MSC Horlofftal passieren am 15. Mai von 13 - 15 Uhr Schloss Romrod.
Jubiläum an Pfingsten: Der Motorsport-Club (MSC) Horlofftal e.V. im ADAC wird bei seiner 25. Oldtimerfahrt ein besonders hochkarätiges Starterfeld präsentieren und damit erneut ein Highlight im Vogelsberg bieten. Die limitierten Startplätze waren bei der „Jubiläumsfahrt“ des weit über die Grenzen Hessens hinaus bekannten MSC Horlofftal bereits Mitte April ausgebucht.
110 historische und klassische Automobile und Motorräder bis Baujahr 1986 werden von 13 – 15 Uhr Schloss Romrod als Kontrollstelle im Minutentakt passieren und vor dem Schloss für eine beeindruckende Kulisse sorgen. Eine weitere Besonderheit bietet schon die „Vorhut“ der Oldtimerkarawane, denn 30 Ford Shelby-Mustangs sind als Vorauswagen gemeldet. Die amerikanischen Muscle-Cars mit bis zu 900 PS haben schon jetzt Kultstatus. Aber natürlich werden die aus ganz Europa anreisenden Shelby-Piloten am Pfingstsonntag durch den Vogelsberg „reisen statt rasen“. Mit rund 40 km/h Durchschnittsgeschwindigkeit touren und cruisen die Teilnehmer von Hungen aus durch den Vogelsberg zur historischen Marktplatz nach Alsfeld und am Nachmittag wieder zurück in die „Schäferstadt“ Hungen.
Für alle Interessierten gibt es natürlich Kaffee und frische Waffeln direkt am Schloss, so dass der Anblick von historischen Automobilen vor den historischen Gemäuern zu einem Genuss für Augen und Gaumen wird.
A TRIBUTE TO ELVIS - DINNERSHOW.
Der King of Rock’n’Roll als Star einer Dinnershow.
WORLD of DINNER & hôtel schloss romrod präsentieren am Freitag, den 03.02.2017 Steven Pitman, den Europameister der Elvis-Imitatoren. Während die Gäste ein delikates Menü genießen, nimmt Pitman sie mit auf eine musikalische Zeitreise durch die unvergessliche Ära des King of Rock‘n‘Roll. Von den rockigen 50ern, über die Balladen und Filmsongs der 60er, bis hin zur NBC 1968 Comeback-Show und natürlich zu den letzten Konzerten in Las Vegas.
Steven Pitmans Elvis Presley Tribute-Show bietet eine Mischung aus originalgetreuem Live-Gesang und emotionalem Einblick in Elvis‘ Privat- und Künstlerleben. Pitman greift dabei auf ein Repertoire von weit über 200 Titel aus allen Epochen von Elvis‘ Karriere zurück, erfüllt Songwünsche a cappella und überzeugt mit seiner Performance selbst die anspruchsvollsten Elvis-Fans. Die Dinnergäste erleben den unbestrittenen King of Rock‘n‘Roll hautnah: Dies ist ein Event, das kein Elvis-Fan versäumen sollte! Denn: "Before there was Elvis, there was nothing." (John Lennon)
Bierbrau-Events in der neuen tatCRAFT – Atelier der Braukünste.
Nachdem unsere Braumeister Nico Döring und Heiko Mirschel ihre Ausbildung zum Bier Sommelier nicht nur erfolgreich sondern mit Auszeichnung bestanden haben, ist es an der Zeit, die Leidenschaft für Bier zu teilen. Guinness, Weizen Dark, Pale Ale, Lager, Simcoe IPA….die Welt des Bieres ist spannend und vielfältig! In unseren interaktiven Braukursen, die wir schon ab 6 Personen anbieten, erfahren Sie unterhaltsam Wissenswertes rund um die Geschichte des Bieres und natürlich brauen Sie ein ganz Eigenes! Dazu eine deftige Brotzeit und klar – das ein oder andere Bier. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie individuelle Braudiplome sowie das „bierige“ Ergebnis in Flaschen oder Fässchen 4-6 Wochen später. Für alle Bierfans und die, die es werden wollen ein ganz besonderes Event.
Jetzt mit Wunschtermin anfragen! Braukurse ab 6 Personen schon ab 68 Euro pro Person inklusive Brotzeit und 20 l Bier.
Ein mörderisches Genusserlebnis – Krimidinner im Schloss Romrod.
Ab Herbst 2016 auch Freitagstermine!
Krimidinner im Schloss Romrod sind ein Erlebnis, dass Sie erlebt haben müssen. Ein erlesenes 4-Gänge-Menü verwöhnt Ihren Gaumen und ganz nebenbei werden Sie in mörderische Ermittlungen verwickelt. Mit schauspielerischer Meisterleistung verstrickt Sie unser Krimidinnerteam in mysteriöse Mordfälle. Doch mit Ihrer tatkräftigen Unterstützung werden Sie dem Geheimnis des Abends sicher auf die Spur kommen.
NEU: Ab Herbst 2016 bieten wir erstmalig auch wieder Freitagstermine für unsere legendären Krimidinner an. Freitag, 14.10.2016 & Freitag, 02.12.2016 (direkt vor dem Romröder Weihnachtsmarkt am 03. & 04.12.2016 rund ums Schloss)
Exklusiv für beide Termine unser Übernachtungsspezial: 119 Euro im DZ inklusive reichhaltigem Frühstücksbuffet zuzüglich Krimidinnertickets. Buchung und Reservierung unter reservierung@schloss-romrod.com oder telefonisch: 06636/09181700.
Heiko Mirschel, Küchenchef hôtel schloss romrod, empfiehlt unser Frühlings Menü
Hauptgang : Spanisches Goldbrassenfilet auf mediterranem Gemüse in Kombination mit Kräuter-Gnocchi und Petersilienschaum.
Dessert : Orangen-Grieß-Mousse mit warmem Kompott von Pfeffer-Kirschen von Karamell-Mandeleis.
Weitere Gaumenfreuden entnehmen Sie unserer aktuellen Speisekarte für den Frühling.* Reservierungen unter info@schloss-romrod.com oder 06636/9181700.
*Unser Tagesangebot kann je nach Verfügbarkeit von Produkten von der aktuellen Speisekarten abweichen .
Dienstag bis Samstag von 18:00 bis 22:30 Uhr.
Sonntag von 11:30 bis 14:30 Uhr.
Sonntag zusätzlich von 18:00 bis 22:30 Uhr.
Feiern im Schloss - hr1 Dancefloor am 06.02.2016.
Bereits zum dritten Mal macht der hr1-DANCEFLOOR im hôtel schloss romrod Station. In der wunderschönen Kulisse des Rittersaals wird gelacht, getanzt und gefeiert bis der Hahn kräht. Natürlich ist auch DJ Thorsten Mathieu wieder mit von der Partie. Er hat alles dabei, was zu einer perfekten Nacht dazugehört. Wir freuen uns auf Euch!
Ein paar Eindrücke der letzten Party im Schloss findet Ihr auf der hr1 Dancefloor-Seite!
Neues Jahr - neue Events!
Wir wünschen allen Gästen, Freunden und denen, die es werden wollen ein frohes neues Jahr! Auch in 2016 bieten wir Ihnen ein vielseitiges Programm für Genuss und Erlebnis im Schloss Romrod. Wir starten im Januar mit einem fürstlichen Rittermahl im Gewölbekeller mit unterhaltsamer Gaukelei, einer Lesung mit unser Lieblingskolumnistin Traudi Schlitt über ein bißchen Alltagswahnsinn in der "alten hofreite" und natürlich unsere Hochzeitsmesse für alle Brautpaare, die unser Schloss einmal auf Hochglanz poliert erleben möchten mit viel Programm und Aktion. Weitere genuss- und erlebnisreichen Events der kommenden Monate finden Sie in unserem Eventkalender. Viel Spaß beim Stöbern.
Weihnachtsmarkt - Genießerbuffet am 06.12.2015 | 12 - 14 Uhr.
..eine echte Alternative zum ausgebuchten Gourmetbrunch!
Angefangen von geräucherter Ente, Vitello, Carpaccio und weiteren Köstlichkeiten zur Vorspeise können Sie sich nach einer heißen Suppe an vier verschiedenen Hauptgerichten laben. Fisch, Fleisch oder vegetarisch – für jeden Geschmack ist etwas dabei und natürlich so viel sie mögen! Dazu reichen wir Blattsalate und saisonales Gemüse und als Krönung des Tages unvergleichliche Leckereien aus der Patisserie, wie z.B. Gewürzcreme, Dattel Panna Cotta, Schokoküchlein mit flüssigem Kern und Mascarponeschnittchen. Ein Fest vor dem Fest !
Martinsgans auf Schloss Romrod | 11. und 12. November | 18 Uhr.
Natürlich zaubert unsere Küchencrew Ihnen eine ganz besondere Gans auf den Teller, die den Gänseliebhabern unter Ihnen das Wasser im Munde zerlaufen lässt. Die deutsche Hafermast Gans aus Oldenburg hat über das ganze Jahr viel Auslauf und frisches Gras, Durch diese Lebensweise hat Sie einen ganz besonderen Geschmack und nur einen geringen Fettanteil. Unsere knusprige deutsche Hafermast Gans stammt aus.
Oldenburg kombinieren wir mit Beutelches, Bratapfel, Maronen, Rotkohl sowie Feldsalat mit gebratener Gänseleber - ein ganz besonderer Gaumenschmaus. Vorab eine Leichte Essenz verfeinert mit Portwein und zum Schluss kommt das Süße Ende. Gemütlich, klein und stilvoll ist es in der "alten hôfreite" - also schnell einen der wenigen Plätze für den "Gans" besonderen Genuss reservieren!
Weihnachtsfeier oder Neujahrs-Kickoff auf dem Schloss…da braut sich was zusammen!
Und das nicht nur weil Weihnachten bald schon wieder heftig vor der Tür steht und mit vielen, vielen Weihnachtsfeiern, Datings und Jahresabschlussveranstaltungen nochmal so richtig in die Vollen geht.
Was ja nicht unbedingt das Schlechteste ist, stimmt’s? Besonders dann nicht, wenn hinter all diesen Veranstaltungen so viele gute Ideen stecken wie bei uns im Schloss, denn ob Sie es glauben oder nicht: Wir sind richtige Weihnachtsfans und freuen uns eigentlich schon das ganze Jahr auf diese besondere Zeit mit unseren Gästen. Und weil das so ist, haben wir uns bis zum Jahresende auch immer viele neue Team- und Party-Highlights für Sie ausgedacht, wie beispielsweise unsere verschiedenen Bierevents: Probieren geht über Studieren und Selbstbrauen ist das I-Tüpfelchen auf dem Genuss – schnell Anfragen bevor die besten Termine vergeben sind: Anfrage Weihnachtsfeier oder Neujahrs-Kickoff.
Aktuelle Specials für Ihr Event haben wir Ihnen kurz zusammengestellt (Bild anklicken)
hôtel schloss romrod als bestes Klausurtagungshotel ausgezeichnet.
Wer ist das beste Tagungshotel in Deutschland? Jedes Jahr im September treffen sich die top250 Tagungshotels, um mit Spannung die Ergebnisse der Wahl zum besten Tagungshotel in Deutschland zu erfahren. 23000 Führungskräfte, Trainer und Vieltager aus ganz Deutschland entscheiden in sechs Kategorien - Klausur, Meeting, Seminar, Kongress und Konferenz - wer die Besten unter den Besten sind.
hôtel schloss romrod wurde in diesem Jahr bei der feierlichen Preisverleihung am Sonntag, den 13. September auf Schloss Hohenkammern, als bestes Klausurtagungshotel in Deutschland gekrönt. „ Das ist ein Ritterschlag unserer Gäste für die Arbeit des gesamten Teams vom Schloss Romrod“, so Nico Döring, Geschäftsführer hôtel schloss romrod, der den Preis mit seinen Mitarbeiterinnen Daniela Pietsch und Sandra Christiansen, stellvertretend entgegen nahm.
Klausur heißt sich in Ruhe zurück zu ziehen, um in kleiner Runde konzentriert an wichtigen Themen zu arbeiten und mit Ergebnissen in den Alltag zurück zu kehren. Insbesondere mit dem neuen Tagungskonzept „ideenREICH“ in der „alten hôfreite“ wird hôtel schloss romrod den Bedürfnissen dieser Kundengruppe gerecht. Ein kleines Reich für sich mit kreativen Räumen, viel Ruhe und besonderer Wohlfühlatmosphäre. „ Ideen brauchen Räume, in denen sie sich entfalten können“, beschreibt Nico Döring den neuen Ansatz im Tagungsbereich. Das ideenREICH in der „alten hôfreite“ ist ein exklusives Tagungshaus und bietet perfekte Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Klausur. Ganz unter sich können die Teilnehmer dort kreative Ideen entwickeln, sich beim „Private Dining“ verwöhnen lassen oder gemeinsam aktiv kochen und am Abend am Kamin die entwickelten Ideen vertiefen. In den 12 individuell und liebevoll gestalteten Zimmern kann im Anschluss jeder für sich zur Ruhe kommen, um den nächsten Tag mit frischer Energie zu beginnen – fast wie zu Hause!
genussWERK. einfach anders - last summer edition!
Der Sommer ist rum und am 26.09. öffnen wir ein letztes Mal das genussWERK in der „alten hôfreite“ mit useren „saturday night specials“ ! Unter dem Motto GIN & BURGER haben wir auch diesen Samstag „Neues“ im besonderen Flair der „alten hôfreite“ fürSie parat.
Gin ist nicht gleich Gin und Burger ist nicht gleich Burger – bei uns schmecken Sie den Unterschied.
Vorbeikommen und genießen!
Aber keine Sorge – weitere Events folgen! Martins-Gans Essen, Kochevents, Lesung am Kaminfeuer, Konzerte und natürlich Partys! Wir füllen gerade unseren Eventkalender, denn die „alte hôfreite“ lädt zum Feiern ein.
genussWERK. einfach anders.
So, noch schnell die Info für heute Abend. Ist ja wieder Eventbar im genussWERK und es wird tierisch lecker – aber ganz ohne Fleisch, als kleiner Vorgeschmack auf unseren Kochkurs am 20.09. in der „alten hôfreite“. Das Barteam hat sich dem „gesunden Thema“ angeschlossen und zaubert "absolut äpple_ige Cocktails". Wer auf den Geschmack gekommen ist kommt nächsten Samstag, den 19.09. zur ersten up30 Party gleich wieder in die „alte hôfreite“…ach ja, und es ist ja jedes Mal irgendwie anders und anders ist heute auch unsere Außenbereich – ganz schön chillig, sag ich Euch! Aber was sag ich – einfach vorbeikommen und einen tollen Abend im genussWERK verbringen!
genussWERK. einfach anders.
Königlich wird es morgen beim „saturday night special“ im genussWERK in der „alten hôfreite“, denn wir mixen mit dem König der gereiften Rums unvergleichlich aromatische Drinks. Der Havana Club Añejo 7 Años ist pur schon ein echter Genuss aber kombiniert mit den neuen "Essences of Cuba" wird er noch intensiver im Geschmack. Kann man nicht beschreiben - muss man probieren. Ergänzend zu den flüssigen Genüssen bereitet unser Küchenteam Hühnchenspieße mit schwarzem Bohnenmousse, geröstetem Brot und Salsa Pikante. ACHTUNG: Am 22.08. geht es ab 20 Uhr los und die Sonne hat sich schon eingeladen. Einfach vorbeikommen und genießen.
genussWERK. einfach anders.
Heute wird der Knaller! Bei unserem „saturday night special“ im genussWERK in der „alten hôfreite“ lassen wir die Korken knallen und bringen Sie mit prickelnden Sektcocktails in Urlaubsstimmung. Die machen wir natürlich nicht mit irgendeinem Sekt, sondern mit der black&white edition vom hôtel schloss romrod. „Burger-Unikate“ - direkt vom Herd auf den Teller – hat unsere Küchencrew noch einmal für Sie im Programm, weil sie sooooo lecker und einmalig sind. Ab 18.00 geht es los im genussWERK in der „alten hôfreite“.
Die aktuellen Drink & Food - Specials erfahren Sie immmer hier und auf facebook.
genussWERK. einfach anders.
Sicher warten schon einge, denn auf dem Schlossfest haben wir es ja bereits angekündigt, dass wir unsere neu Bar genussWERK in der "alten hôfreite" öffnen - und nun ist es soweit.
An vier Samstagen in diesem Sommer machen wir für Sie die Tore zum genussWERK weit auf! 11. Juli, 25. Juli, 8. August, 22. August … „saturday night specials“ und jedes Mal ist es einfach anders!
EINFACH – hört sich einfach an, aber natürlich sind unsere „saturday night specials“ nicht irgendwie einfach, sondern einfach besonders …
… ANDERS halt – ja, das beschreibt es wohl am Besten. Klar kennt jeder BURGER, aber haben Sie schon mal einen WAGYU-BURGER gegessen?
Der zergeht auf der Zunge wie Eis in der Sonne – musst man"n" probiert haben..und frau natärlich auch.
Und wenn unsere Olga den Teebeutel in den Wodka hängt und Sie mal schnuppern lässt gerateten Sie schon vor Ihrem ABSOLUT COCKTEEL ins Schwärmen!
Die nächsten „saturday night specials“ verraten wir erst am 24. JuLi über facebook & co. Aber eins ist sicher … es wird einfach anders!
11. & 25. Juli, 08. & 22. August.
18.00 bis 01.00 Uhr.
genussWERK in der „alten hôfreite“
Neue Straße 1, 36329 Romrod.
Die Sonne wird strahlen und das genussWERK ist „the place to be“ - mit Outdoor Plätzen!
eat smart | smoothies.
Küchenchef Heiko Mirschel hat heute einen Tipp für Sie:
Auf dem Schlossfest haben wir ihn präsentiert und passend zur Hitzewelle nun auch zum selber machen! Der Radieschen-Smoothie schmeckt angenehm würzig und mit Eiswürfeln hat das Buttermilchgetränk den perfekten Frische-Effekt! Das Rezept finden Sie natürlich in seinem "Revier" - der "mathilde".
Wir feiern ein Fest!
Schlossfest 2015 am 21.06.2015 von 11.00 - 18.00 Uhr.
Auch unser Barteam ist dort am Start und wird Sie mit neusten Cocktailtrends überraschen. Der Schlosshof verwandelt sich wie jedes Jahr in einen bunten Marktplatz mit allerlei Buden und Live-Musik und Events für Groß und Klein. Im Rittersaal präsentiert unser Dekoteam seine kreative Vielfalt in Bezug auf Raum und Tischgestaltung und steht Ihnen gerne für Tipps zur Verfügung. Natürlich bereichert auch der alljährlich Flohmarkt rund ums Schloss in diesem Jahr unser Fest ebenso wie die Stände einiger regionaler Vereine. Es wird bunt, es wird lecker, es wird unterhaltsam…ach ja, und wir haben auch rechtzeitig die Sonne für den 21.06 bestellt und sind uns sicher, dass sie diesmal auch pünktlich ankommt!:-)
hôtel schloss romrod für den „Großen Preis des Mittelstandes“ nominiert.
„Wer nominiert wurde, hat alleine durch diese Auswahl bereits eine Auszeichnung erster Güte erfahren“, so Barbara Stamm, Präsidentin des Bayerischen Landtages.
Unter mehr als 5000 bundesweit vorgeschlagenen Unternehmen erreichten nur 815 die Juryrunde des Wettbewerbs und wir sind dabei.
"Wir sind stolz, die Juryrunde bei diesem bedeutenden Wettbewerb erreicht zu haben“, so Nico Döring und Andreas Otterbein, Geschäftsführer hôtel schloss romrod, "uns sehen gemeinsam mit dem gesamten Schlossteam mit Spannung der Entscheidung am 26. September 2015 entgegen.
Gourmet-Brunch im Schloss Romrod.
Extra-Termin am Sonntag 26.04.2015 um 11.30 Uhr.
Brunch kennt wohl mittlerweile fast jeder – das Frühstück genussvoll mit dem Mittagessen kombiniert. Gourmet ist noch ein bisschen mehr Genuss als gewöhnlich und so hat unser Küchenteam um Heiko Mirschel auch seit Beginn des Jahres nochmal eine Schippe drauf gelegt. Es zaubert Ihnen raffinierte Speisen, die Ihren Gaumen kitzeln und verwöhnen. Und weil das so gut ankommt haben wir einen „Extra-Brunch“ diesen Sonntag für Sie vorbereitet – alle anderen sind nämlich bereits ausgebucht. Einen Platz in der „mathilde“ für Sonntag, den 26.04 von 11.30 – 14.00 Uhr können Sie direkt im Schloss reservieren oder im Ticketshop erwerben um genussvoll den April zu beschließen.
Go Green - Anreisen mit der Bahn zu vergünstigten Konditionen.
hôtel schloss romrod gehört zu den top250 Tagungshotels in Deutschland. 2014 wurden wir als bestes Klausur- und Eventhotel in Hessen ausgezeichnet. Der Zusammenschluss der führenden Tagungshotels ermöglicht nun allen Gästen unseres Hauses die kostengünstige, bequeme und ökologisch nachhaltige Anreise mit der Bahn. Alle Informationen zur Buchung Ihres Veranstaltungstickets finden Sie hier.*
Wir wünschen allen Gästen eine angenehme Fahrt ins hôtel schloss romrod.
*Ihr Zielbahnhof ist Alsfeld. Von dort sind es nur wenige Minuten mit dem Taxi bis ins Schloss.
Hochzeits-WarmUp, Feste feiern, öffentliche Events und natürlich die neue "alte hôfreite". einfach mal zum Stöbern!
Ostereiersuche auf dem Schloss.
Wer nicht bis Ostern warten will, der kann schon ab heute bei uns Ostereier suchen!
Vier Osterevents auf dem Schloss – vier Eier hier auf unserer Homepage versteckt!.Sendet einfach Seitentitel und Eierfarbe an info@schloss-romrod.com. Unter allen Teilnehmern verlosen wir direkt nach Ostern zwei Brunchgutscheine für unseren „EXTRA-Brunch“ am 26. April.
Und wer schon bis Sonntag alle Eier gefunden hat kann zusätzlich Freikarten für die up30 – Party| Happy Easter am selben Abend ab 21 Uhr bei uns im Schloss gewinnen. 5x2 Tickets – der Zufallsgenerator entscheidet am Sonntag um 12 Uhr. Alle Gewinnbenachrichtigungen direkt via Mail.
Ach ja – und was gibt es zum Fest sonst noch auf dem Schloss?
Karfreitag gibt es abends ausgewählte Fischmenüs – wie sollte es anders sein!
Ostersonntag verwöhnen wir Euren Gaumen mit unserem Osterbrunch.
Am Abend dann unser Klassiker – die up30-Party – Happy Easter.
Ostermontag beschließen wir das Osterfest mit einem Genießer - Osterbuffet.
Reservierung direkt im Schloss.
Frohe Ostern und viel Spaß bei der Eiersuche!
1. Sucht im Bereich Hotel|Tagungen|Bankette & Hochzeiten und Eventkalender.
2. Ihr müsst auf keiner Seite weit nach unten scrollen!
27.02.2015 in der "alten hôfreite". Beginn 20.00 Uhr.
Radio Los Santos & Becker Brothers and friends live in Konzert 26.02.2015.
Radio Los Santos & Becker Brothers an friends.
Konzert am 27.02.2015 um 20.00 in der "alten hôfreite"
Seit September 2014 gehört die „alte hôfreite“ zum hôtel schloss romrod und wer sich schon immer gefragt hat, wie es wohl hinter dem großen Tor in der Neuen Straße in Romrod aussieht - jetzt ist es so weit. Erstmalig öffnen wir die großen Türen für unser Premieren- Event:
Tickets nur noch an der Abendkasse erhältlich!
Hochzeits- Hausmesse auf Schloss Romrod.
am 01. Februar 2015 von 11.00 bis 17.30 Uhr.
eine Hochzeit ist das besondere Fest im Leben! Ihre Feier soll perfekt werden, unvergleichlich und unvergesslich.Mit diesem Anliegen laufen Brautpaare bei uns offene Türen ein.Und weil wir aus der Erfahrung von mehr als 1000 umgesetzten Hochzeiten einen Erfahrungsschatz sondergleichen gemacht haben und über die besten Kooperationspartner der Region und der weiteren Umgebung verfügen, ?nden wir, es ist an der Zeit,das alles mal wieder vorzustellen.
schon übermorgen ist es soweit - der letzte Tag des Jahres und das letzte große Fest im Schloss. für dieses Jahr!
Nur noch wenige Tickets sind für die legendäre "Glamour Toujours" - Silvester-Party im Schloss erhältich.
Wir haben alles was ein perfekte Party braucht: stylisches Ambiente, gut gelauntes Bar-Team, Musik vom Feinsten von unseren silversterpartyerprobten DJ`s und leckeres Fingerfood. Der Startschuss fällt um 20:15 Uhr und die letzten Tickets gibt es für 23,00€ direkt hier im Ticketshop. Natürlich wird das neue Jahr mit einem Feuerwerk im Schlosshof begrüßt und danach geht die Party weiter bis in den Neujahrsmorgen – Silvester ist schließlich nur einmal im Jahr!
Last-Minute Geschenketipps: Gutscheine zu Weihnachten.
Zeit ist das kostbarste Geschenk, daher verschenken Sie doch ein bißchen Wohlfühlzeit im hôtel schloss romrod. Sei es ein Krimidinner, ein Ritteremahl oder doch lieber ein Kochkurs. Eine Übernachtung, ein Brunch oder ein Bartender-Kurs.
In unserem Eventkalender finden Sie ein Vielzahl an Anregungen für besonders schöne Momente im hôtel schloss romrod.Oder stöbern Sie in unseren Arrangements - Sie werden bestimmt fündig.
Gerne stellen wir Ihnen Gutscheine für alle Veranstaltungen aus - auch mit freier Terminwahl. Gutscheine werden Ihnen via Post zugeschickt. Als Last-Minute Variante bieten wir zahlreiche Veranstaltungen in unserem Ticketshop zum Selbstausdruck an. Eine *Gutscheinvorlage zum selber basteln können Sie sich direkt hier ausdrucken, so dass Sie bis zum Heiligen Weihnachtsabend Ihre "Schlossgeschenke" bestellen können.
*Einlösen der selbst gebastelten Gutscheine nur in Verbindung mit einem Onlineticket möglich.
Jetzt Karten im Ticketshop sichern!
Sie ist legendär – die Silvesterparty in der havanabar2059 auf Schloss Romrod! Wer unter dem Motto „Glamour Toujours“ in das neue Jahr feiert, der hat für die Silvesternacht die beste Wahl getroffen. Wir haben alles was ein perfekte Party braucht: stylisches Ambiente, gut gelauntes Bar-Team, Musik vom Feinsten von unseren silversterpartyerprobten DJ`s und leckeres Fingerfood.
Der Startschuss fällt um 20:15 Uhr und Tickets gibt es für 23,00€ direkt hier im Ticketshop. Natürlich wird das neue Jahr mit einem Feuerwerk im Schlosshof begrüßt und danach geht die Party weiter bis in den Neujahrsmorgen – Silvester ist schließlich nur einmal im Jahr! „Glamour Toujours“ ist übrigens inzwischen mehr als ein Geheimtipp – wer dabei sein will sollte sich ziemlich bald im Ticketshop seine Karte sichern!!
hôtel schloss romrod mit dem hessischen Gastronomiepreis 2014 ausgezeichnet.
Im hôtel schloss romrod ist es Zeit zu feiern. Und in diesen Tagen feiern nicht nur die Gäste, sondern auch wir: Gleich fünf Auszeichnungen konnten wir bei der Verleihung des Hessischen Gastronomiepreises 2014 am 26. November in Königstein mit nach Hause nehmen – ein eindrucksvoller Erfolg auf vielen Ebenen: Bestes Hochzeits-, Tagungs- und Eventhotel, bestes Restaurant in der Kategorie „Gehoben, klein und fein“ sowie einen ersten und zwei zweite Plätze im Wettbewerb der besten Auszubildenden. Der Hessische Gastronomiepreis wird jährlich vergeben und ist die wichtigste Auszeichnung für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen. Tester, die sich anonym in den Hotels aufhalten und über hundert Kriterien abfragen, treffen ihre Auswahl in 28 Kategorien.
Gesammelte Erfahrungen - ein echter Schatz!
Hochzeitsplanung erfordert viele Entscheidungen, aber wie treffen Sie die richtige Auswahl? Wir haben Ihnen unseren Erfahrungsschatz für Ihre Entscheidungen zusammengestellt:
Diese Partner möchten wir Ihnen empfehlen, denn unsere Erfahrungen mit Ihnen sind hervorragend und natürlich finden Sie auch unsere geballte Hochzeitserfahrung der letzten zehn Jahre in unserem Schatz. Stöbern Sie doch einfach mal und lassen Sie sich inspirieren.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Hochzeitsplanung steht Ihnen unser Hochzeitsteam gerne zur Verfügung.
Noch schnell ein Ticket für das Krimidinner kaufen oder das Partyticket für die Syslvesterparty sichern?
Mit unserem neuen Ticketshop ist das ganz einfach und ganz schnell innerhalb weniger Minuten getan.
Einfach Veranstaltung anklicken, bezahlen und Ticket online ausdrucken - fertig!
Aktuelle Veranstaltungen im Shop: Krimidinner & Silvester.
Weitere Veranstaltungen folgen in Kürze.
Weihnachten rückt näher.
und natürlich stellen wir weiterhin Gutscheine für das Krimidinner, den Brunch mit Gaumenfreuden sowie alle weiteren Arrangements im hôtel schloss romrod aus.
Unter info@schloss-romrod.com bearbeiten wir Ihre Gutscheinanfrage umgehend oder melden Sie sich einfach telefonisch unter 06636/9181700.
Herbstzeit ist Brunchzeit!
Unser Brunch ist eine geniale Erfindung für alle Langschläfer. Das Frühstück verschlafen und das Mittagessen noch in weiter Ferne. Dann sind Sie bei uns genau richtig! Jeden ersten Sonntag im Monat von 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr bieten wir Ihnen teilweise mit Front Cooking eine große saisonale Auswahl an köstlichen Vorspeisen, verschiedenen Hauptgerichten, knackigen Salaten, Dessertvariationen, frische Brötchen, Wurst, Käse, Marmeladen, Müsli, Obst, Kaffee. weitere Informationen hier.
Ach ja, unsere "mathilde" hat ab 01.Oktober Sonntag Abend wieder geöffnet und erwartet Sie mit herbstlichen Leckereien. Wagen Sie gleich mal einen Blick in die aktuelle Speisekarte und reservieren Sie sich schnell einen der beliebten Plätze. Zur "mathilde" geht es hier entlang.
top - exellent - ausgezeichnet.
Nein – so loben wir uns nicht selbst, sondern das sind Ihre Auszeichnungen für unsere Leistungen. Bei den Wahlen zu den Top 250 Tagungs- und Eventlocations in Deutschland wurden wir von Ihnen, unseren Kunden, bewertet und als beste Event- und Klausur-Tagungs – Location in Hessen können wir nun zur Recht sagen – es führen nicht nur alle Weg nach Rom- rod – sondern es führt einfach keiner an Romrod vorbei! Das gleichzeitig unsere privaten Gäste unser Hotel mit exellent bewerten, das spornt uns an, auf diesem Weg weiter zu gehen und täglich für das Bisschen mehr zu arbeiten, als Sie erwarten.
Weitere Auszeichnungen der letzten Jahren finden Sie hier.
10 Jahre hôtel schloss romrod - das wurde gefeiert!
Die Besten Rezepte.
Die beliebte Dessertbasis Debic Crème Brûlée wird mit Orangen und Ingwer zu einem winterlichen Geschmackserlebnis .
Mit der beliebten Dessertbasis Debic Tiramisù, der Debic Profi-Sprühsahne, Popcorn und Mandeln lässt .
So sind der kreativen, vegetarischen Küche im Foodservice keine Grenzen gesetzt. Zusammen mit Spargel .
Cocktailrezepte.
Restaurants, Cocktails, Rezepte.
Gastro News.
Erstellt am : 22.12.2017.
Hannover. Marché International hat ein neues Lokal am Flughafen Hannover eröffnet. Seit wenigen .
Erstellt am : 22.12.2017.
Hamburg. Die irische Teeling Destillerie bringt mit dem 15-jährigen Single Malt „Revival .
Erstellt am : 21.12.2017.
Mainz. Der Mainzer Caterer Gauls Catering engagiert sich im Rahmen gemeinnütziger Projekte von sozialen .
Gastro Blogs.
Jeder der in den Sparten Gastro, Catering oder Event tätig ist, muss sich seine Aufgaben so zeit- und .
Das teuerste Beef der Welt ist sicher einen Blogbeitrag wert. Bekannt geworden ist das Wagyu oder Kobe .
Das festliche Dinner ist vorbereitet und aus der Küche riecht es herrlich. Von allen Köstlichkeiten .
Gastro Jobs.
WAS WIR IHNEN BIETEN: - auf Wunsch günstiges Personalzimmer - ein junges und motiviertes Team - .
Für unser 4-Sterne Resort suchen wir jährlich zum 1. August Auszubildende Hotelfachleute m/w. .
Restaurant & Bars in der Nähe.
Aktive Städte.
Branchenbuch.
Wir führen in unserem Sortiment: Besteck, Gläser, Messer, Porzellan, Töpfe und Pfannen. Bei der Auswahl unseres Angebots wird streng auf Qualität geachtet. Anfragen von Gastronomen und Großabnehmern sind sehr willkommen. mehr. »
Wir sind eine kleine Marmeladenmanufaktur und stellen in sorgfältiger Handarbeit hochwertige Konfitüren, Fruchtaufstriche, Chutneys und Geschenkideen her. Außerdem Gastronomiegebinde, Private Labeling und Rezeptentwicklung mehr. »
Beratung Gastronomie in puncto Kaffee Barista Training f. Gastronomen, Hotelliers und Kaffeebegeisterte Kaffeecatering f. exklusive Events Verkaufstrainings für Kaffeebarmitarbeiter Kommunikationstrainings für Kaffeebarmitarbeiter mehr. »
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